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Sexuelle Belästigung


Was ist sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz?

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz kann verschiedenste Facetten haben. Die Übergriffe können visuell, verbal oder körperlich sein bzw. die Form sexueller Erpressung annehmen:

  • Poster von Pin-ups im Arbeitsbereich (auch am PC)
  • pornografische Bilder am Arbeitsplatz (auch am PC bzw. Mouse-Pad)
  • Anstarren, taxierende Blicke
  • anzügliche Witze, Hinterherpfeifen
  • anzügliche Bemerkungen über Figur oder sexuelles Verhalten im Privatleben
  • eindeutige verbale sexuelle Äußerungen
  • unerwünschte Einladungen mit eindeutiger (benannter) Absicht
  • Telefongespräche und Briefe oder E-Mails (oder SMS-Nachrichten) mit sexuellen Anspielungen
  • Versprechen von beruflichen Vorteilen bei sexuellem Entgegenkommen
  • Androhen von beruflichen Nachteilen bei sexueller Verweigerung
  • zufällige/gezielte körperliche Berührungen (z.B. Po-Kneifen und -Klapsen)
  • Aufforderung zu sexuellen Handlungen
  • exhibitionistische Handlungen

Hinweis: Sexuelle Belästigung und die Anweisung zur sexuellen Belästigung gelten als Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Das Gleichbehandlungsgesetz verbietet ausdrücklich die sexuelle Diskriminierung und wendet sich gegen Belästiger und Belästigerinnen. Es wendet sich aber auch gegen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen, die belästigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nicht gegen sexuelle Belästigung durch Kollegen oder Kolleginnen bzw. Kunden oder Kundinnen schützen.

Achtung:

Auch sexuelle Belästigung außerhalb des Arbeitsplatzes (z.B. auf einem Seminar) zieht rechtliche Folgen nach sich.

Für alle privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse liegt sexuelle Belästigung dann vor, wenn

  • ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde der Person beeinträchtigt,
  • für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
  • eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt schafft oder dies bezweckt oder
  • andere nachteilige Folgen nach sich zieht.

Für alle öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse gilt das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz. "Sexuelle Belästigung" zählt zu den Diskriminierungstatbeständen "aufgrund des Geschlechtes" im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis und ist eine Dienstpflichtverletzung.

Hinweis: Für Landes- bzw. Gemeindebedienstete haben die Länder jeweils gleichlautende Regelungen geschaffen.

Achtung:

Seit 1. Mai 2004 gilt "sexuelle Belästigung" als eigener strafrechtlicher Tatbestand. Die Belästigung muss durch eine geschlechtliche Handlung (z.B. unsittliche Berührungen) gesetzt sein. "Bloße verbale Äußerungen" gelten nicht als Straftatbestand.


Wie können Sie sich wehren?

Mit sexuellen Übergriffen kann prinzipiell jede Person am Arbeitsplatz konfrontiert werden. Meist sind jedoch Frauen betroffen.

Es hilft nicht, gute Miene zum bösen Spiel zu machen. Auf Dauer wird die Situation unerträglich. Sie können Belästigungen ignorieren, Sie können der belästigenden Person nach einem Vorfall aus dem Weg gehen oder eventuell sogar Ihre Kleidung ändern, die Belästigung wird vermutlich dennoch kein Ende finden. Viele der belästigten Personen verlassen deswegen sogar früher oder später ihren Arbeitsplatz. Das ist jedoch keine Lösung!

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist ein grundsätzliches Unrecht, gegen das sich jede betroffene Person zur Wehr setzen muss und sollte:

  • Nehmen Sie die eigenen Gefühle und Wahrnehmungen ernst, es kommt auf Ihr subjektives Empfinden an!
  • Bringen Sie Ihren Unmut über unerwünschte Berührungen oder andere Zudringlichkeiten deutlich zum Ausdruck!
  • Weisen Sie die Belästigung energisch und direkt zurück!
  • Sichern Sie Beweise! Letztlich ist alles eine Frage der Beweisbarkeit! Fertigen Sie ein Protokoll der Vorfälle an.
  • Fordern Sie, dass ein derartiges Verhalten Ihnen gegenüber in Hinkunft zu unterlassen ist.
  • Sprechen Sie mit Personen Ihres Vertrauens, aber achten Sie darauf, dass die Informationen vertraulich behandelt werden.
  • Wenn der Belästiger oder die Belästigerin sein oder ihr Verhalten nicht ändert, melden Sie die Vorfälle Ihrem Vorgesetzten oder Ihrer Vorgesetzten!
  • Wenn Sie das Verhalten des Belästigers oder der Belästigerin öffentlich machen, ist es wichtig, rechtzeitig eine geeignete Strategie zu entwerfen, für den Fall, dass dieser die Vorwürfe von sich weist.
  • Personen, die mit dem Vorwurf der sexuellen Belästigung konfrontiert werden, neigen dazu, zurückzuschlagen, Klagen wegen übler Nachrede können folgen. Suchen Sie daher Verbündete, kompetente Unterstützer und Unterstützerinnen (Betriebsrat).
  • Lassen Sie sich von kompetenter Seite beraten! Auf den Seiten der Gleichbehandlungsanwaltschaft finden Sie Informationen über die Anwältin für Gleichbehandlung/Gleichstellung der Geschlechter in der Arbeitswelt.

Was sind die rechtlichen Folgen?

Bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz haben Sie Anspruch auf einen angemessenen Schadenersatz in der Mindesthöhe von 720 Euro.

Diese Schadenersatzansprüche bestehen gegenüber:

  • der Person, die Sie belästigt
  • dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin, wenn er oder sie es schuldhaft unterlässt, angemessene Abhilfe zu schaffen, d.h. wenn er oder sie es unterlässt, die Belästigung durch Dritte (z.B. durch Ermahnung, Versetzung oder Kündigung) zu unterbinden
  • dem Bund, wenn der Dienstgebervertreter oder die Dienstgebervertreterin es schuldhaft unterlassen hat, eine angemessene Abhilfe zu schaffen
Frist:

binnen zwölf Monaten

Hinweis: Ansprüche gegenüber dem Belästiger oder der Belästigerin sind gerichtlich geltend zu machen.

zuständige Behörde:

Links zu Beratung und Hilfe

Bei Problemen bezüglich sexueller Belästigung können Sie sich an folgende Stellen wenden:

In unserer Linkliste zum Kapitel "Gewalt" finden Sie weitere nützliche Beratungsstellen und Hilfseinrichtungen.

Hilfreiche Informationen erhalten Sie außerdem in den Kapiteln "Gleichbehandlung" und "Chancengleichheit für Mädchen und Buben" (Bereich "HELP für Jugendliche").
Stand: 1.1.2009
Haftungsausschluss .
Abgenommen durch:
Bundeskanzleramt - Frauen und Gleichstellung


 

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