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Berechnung von gerichtlichen Fristen

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Gerichtliche Fristen beginnen mit dem Nachfolgetag der Zustellung (persönliche Übernahme) des Schriftstücks bzw. mit dem Tag nach der Hinterlegung des Schriftstücks beim Postamt und enden am letzten Tag der Frist um 24 Uhr.

Entscheidend für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt der Postaufgabe (Datum des Poststempels) oder der Faxübermittlung.

Beispiel:

Bei einer Zustellung am 1. April endet eine zweiwöchige Frist am 15. April um 24 Uhr.

Ausnahme: Beispielsweise im Verfahren über die Kündigung einer Wohnung und im Besitzstörungsverfahren gelten andere Regelungen. Erkundigen Sie diesbezüglich beim zuständigen Bezirksgericht bzw. bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt.

Stand: 20.10.2008
Hinweis .
Abgenommen durch:
Österreichische Richtervereinigung


 

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