Inhalt:
Beteiligte im Zivilprozess
- Allgemeines
- Parteien
- Parteienvertreterinnen und Parteienvertreter
- Richterinnen und Richter
- Zeuginnen und Zeugen
- Sachverständige
- Dolmetscherinnen und Dolmetscher
Allgemeines
Der Zivilprozess ist das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Streitsachen. Am Zivilprozess sind beteiligt:
- die Parteien (als Trägerinnen und Träger des Streits)
- die Parteienvertreterinnen und Parteienvertreter (als rechtskundige Bevollmächtigte der Parteien)
- das Gericht (als Entscheidungsinstanz)
- Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige, die durch ihre Aussagen bzw. Gutachten dazu beitragen, dass das Gericht den entscheidungswesentlichen Sachverhalt feststellen kann
- gegebenenfalls auch Dolmetscherinnen und Dolmetscher
Parteien
Die Parteien im Zivilprozess sind Klägerin oder Kläger und Beklagte oder Beklagter. Sie sind vor Gericht gleichgestellt.
Parteifähigkeit
Die Fähigkeit, in einem Zivilprozess "Partei" sein zu können, nennt man die Parteifähigkeit. Parteifähig ist jede rechtsfähige Person, also eine Person, die sowohl Rechte als auch Pflichten besitzen kann. Alle Menschen (natürliche Personen) und auch juristische Personen (Gesellschaften etc.) sind Trägerinnen und Träger von Rechten und Pflichten.
Hinweis: Parteifähigkeit ist nicht gleichbedeutend mit Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit). Es kann also beispielsweise ein dreijähriges Kind geklagt werden, wenn es Eigentum aus einem Erbfall besitzt, obwohl es nicht selbstständig vor Gericht handeln kann.
Prozessfähigkeit
Die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit einer Partei, selbst oder durch eine selbst gewählte Vertretung Prozesshandlungen vorzunehmen (z.B. Anträge stellen, Rechtsmittel ergreifen).
Grundsätzlich ist eine Person prozessfähig, wenn sie handlungsfähig ist. Dass heißt, die Person kann durch eigenes Verhalten Rechte und/oder Pflichten begründen. Bei juristischen Personen bezieht sich die Prozessfähigkeit auf die Person(en), die zur Vertretung nach außen befugt ist (sind).
Postulationsfähigkeit
Die Postulationsfähigkeit ist die Fähigkeit, in eigener Person rechtswirksam Prozesshandlungen vorzunehmen. Grundsätzlich ist jede prozessfähige Person auch postulationsfähig. Dies gilt allerdings nur, wenn kein Anwaltszwang besteht. Wenn eine anwaltliche Vertretung zwingend vorgesehen ist, ist nur die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt (anstelle der Vertretenen oder des Vertretenen) postulationsfähig.
Parteienvertreterinnen und Parteienvertreter
Sie können vor Gericht selbst handeln, die Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt ist jedoch zwingend erforderlich, wenn der Streitwert vor den Bezirksgerichten 5.000 Euro übersteigt sowie vor allen höheren Gerichten (absolute Anwaltspflicht).
Wenn keine Anwaltspflicht besteht, Sie sich aber vertreten lassen wollen, dann müssen Sie sich durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten lassen (relative Anwaltspflicht). Auch ist eine Vertretung durch eine Notarin oder einen Notar möglich, wenn am Amtssitz der Notarin oder des Notars weniger als zwei Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz haben.
Ausnahme: Bei Streitigkeiten, die in die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte fallen, besteht außer im Erbverfahren und im Verfahren über Unterhaltsansprüche auch bei einem Streitwert über 5.000 Euro keine absolute Anwaltspflicht.
Hinweis: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare, Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen und Beamte der Finanzprokuratur, die die Rechtsanwaltsprüfung abgelegt haben, brauchen als Partei weder in der ersten noch in einer höheren Instanz eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
Damit eine Rechtsanwältin oder ein Rechtanwalt für Sie tätig werden kann, müssen Sie ihr oder ihm eine Prozessvollmacht erteilen. Die Prozessvollmacht berechtigt Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, beispielsweise zu folgenden Handlungen:
- Anbringung und Empfangnahme der Klage
- Abschluss von Vergleichen über den Gegenstand des Rechtsstreites
- Anerkenntnis der von der Gegnerin oder vom Gegner behaupteten Ansprüche
- Verzicht auf die geltend gemachten Ansprüche
- Einleitung der Exekution
- Empfangnahme der Prozesskosten
Die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt kann die erteilte Prozessvollmacht für einzelne Akte oder Abschnitte des Verfahrens an eine andere Rechtsanwältin oder an einen anderen Rechtsanwalt übertragen. Auch können sich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in beschränktem Maße durch eine Rechtsanwaltsanwärterin oder einen Rechtsanwaltsanwärter vertreten lassen.
Richterinnen und Richter
Die Richterinnen und Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig. Ihre Unabhängigkeit wird dadurch gewährleistet, dass sie auf Dauer ernannt, nicht absetzbar und nicht versetzbar sind. Sie müssen auch keine Weisungen entgegennehmen.
Durch eine feste Geschäftsverteilung wird sichergestellt, dass auf die Verteilung der individuellen Rechtsfälle auf die jeweiligen Richterinnen und Richter kein Einfluss genommen werden kann.
Neben den juristisch ausgebildeten Richterinnen und Richtern entscheiden in Arbeits- und Sozialrechtssachen auch sogenannte Laienrichterinnen und Laienrichter. Diese benötigen keine juristische Ausbildung. Sie sind jedoch aufgrund ihrer besonderen Kenntnisse als arbeits- oder sozialrechtliche Expertinnen oder Experten am Gerichtsverfahren beteiligt.
Zeuginnen und Zeugen
Zeuginnen und Zeugen müssen – ebenso wie in Strafprozessen – auch in Zivilprozessen vor Gericht aussagen, es gibt nur wenige absolute Ausnahmen von dieser Pflicht.
Folgende Personen dürfen nicht als Zeuginnen oder Zeugen vernommen werden:
- beschränkt wahrnehmungsfähige Personen (z.B. paranoid geisteskranke Personen)
- Geistliche bezüglich aller Aussagen, die sie unter dem Beichtgeheimnis erfahren haben
- Staatsbeamtinnen und Staatsbeamte, wenn sie das Amtsgeheimnis verletzen würden
- eingetragene Mediatorinnen und Mediatoren nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz, wenn sie Inhalte wiedergeben müssten, die ihnen im Rahmen der Mediation bekannt wurden
Zeuginnen und Zeugen dürfen unter bestimmten Voraussetzungen die Aussage verweigern. Sie müssen sich beispielsweise nicht äußern zu
- Fragen, deren Beantwortung sie selbst oder ihre nahen Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aussetzen würde,
- Fragen, deren Beantwortung ihnen oder ihren nahen Angehörigen einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Nachteil bescheren würde,
- Dingen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Ärztin oder Arzt bzw. Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt anvertraut wurden,
- Dingen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Funktionärin oder Funktionär bzw. Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einer gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung in einer Arbeits- oder Sozialrechtssache anvertraut wurden,
- Fragen, die ihr Berufs- oder Geschäftsgeheimnis betreffen oder
- Inhalten von Rechtsgeschäften, bei denen sie als Urkundsperson dabei waren (z.B. als Testamentszeugin oder Testamentszeuge).
Die Ladung der Zeugin oder des Zeugen enthält, neben der Benennung der Parteien und einer kurzen Bezeichnung des Gegenstandes der Vernehmung, die Aufforderung, zu der in der Ladung angegebenen Tagsatzung zu erscheinen.
Vom Gericht geladene Zeuginnen und Zeugen sind verpflichtet, dieser Ladung Folge zu leisten. Sie haben die Möglichkeit, Zeugengebühren in Anspruch zu nehmen, d.h. sie erhalten einen Ersatz für die entstandenen Reisekosten sowie eine Entschädigung für den Zeitaufwand, wenn sie durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil, wie beispielsweise einen Verdienstausfall, erleiden.
Ausnahme: Zeuginnen und Zeugen, die im öffentlichen Dienst stehen, erhalten lediglich einen Ersatz der Reisekosten.
Bei ungerechtfertigtem Ausbleiben kann eine Ordnungsstrafe verhängt werden und die Kosten, die durch das Ausbleiben entstanden sind, können den Zeuginnen und Zeugen auferlegt werden. Bei wiederholtem ungerechtfertigten Ausbleiben kann die Vorführung der Zeuginnen und Zeugen angeordnet werden.
Die Zeuginnen und Zeugen sind außerdem verpflichtet, dem Gericht Fragen darüber, was sie gesehen, gehört oder erlebt haben, wahrheitsgemäß zu beantworten. Eine Falschaussage ist strafbar – darunter fällt auch das vorsätzliche Verschweigen von erheblichen Tatsachen oder das Vortäuschen von Unwissenheit.
Wenn eine Zeugin oder ein Zeuge die Aussage ganz oder teilweise verweigern will, müssen die Gründe der Weigerung bekannt gegeben und glaubhaft gemacht werden.
Verweigert eine Zeugin oder ein Zeuge unberechtigt die Aussage, kann das Gericht Geld- oder Haftstrafen verhängen. Die Haft darf allerdings nicht über den Zeitpunkt der Beendigung des Prozesses verlängert werden und auf keinen Fall die Dauer von sechs Wochen überschreiten.
Sachverständige
Zur Aufklärung des Sachverhalts können im Zivilverfahren auch Sachverständige hinzugezogen werden. Sachverständige sind Menschen mit ausgewiesener Expertise. Die Sachverständige oder der Sachverständige fertigt über einen unklaren Sachverhalt ein Gutachten an (z.B. bei einem Verkehrsunfall).
Die Sachverständige oder der Sachverständige wird durch das Gericht ausgewählt. Die Parteien werden von dieser Wahl in Kenntnis gesetzt und haben die Möglichkeit abzulehnen, wenn ausreichende Zweifel an der Unbefangenheit der Sachverständigen oder des Sachverständigen bestehen. Die Entscheidung darüber fällt das Gericht mit Beschluss.
Dolmetscherinnen und Dolmetscher
Wenn sich die Parteien in der Verfahrenssprache nicht hinreichend verständigen können, werden diese vom Gericht angewiesen, für eine entsprechende Vertretung (z.B. durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt) zu sorgen. Auch kann das Gericht für die Parteien eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher hinzuziehen.
Für Zeuginnen und Zeugen, die sich in der Verfahrenssprache nicht hinreichend verständigen können, kann das Gericht ebenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher hinzuziehen. Dasselbe gilt für gehörlose oder taubstumme Personen.
Die Kosten für eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher müssen allerdings die Parteien bzw. schlussendlich die Unterliegende oder der Unterliegende tragen (außer es wurde Verfahrenshilfe beantragt).
Für gehörlose oder taubstumme Personen wird vom Gericht ebenfalls eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher hinzugezogen. Die Kosten für eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher in der Gebärdensprache trägt der Staat.
Bundeskanzleramt – HELP-Redaktion
Erstellt in Zusammenarbeit mit:
Österreichische Richtervereinigung

