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Kosten und Verfahrenshilfe

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Kosten

Jede Partei hat ihre Kosten zunächst selbst zu tragen. Dazu gehören folgende Kosten:

  • Gerichtskosten (z.B. Gerichtsgebühren, Zeugengebühren, Gebühren für Sachverständige und Dolmetscherinnen oder Dolmetscher)
  • Vertretungskosten (z.B. Rechtsanwaltshonorar)
  • vorprozessuale Kosten (z.B. Kosten der Beweissicherung)

Die im Rechtsstreit vollständig unterliegende Partei hat ihrer Gegnerin oder ihrem Gegner alle durch die Prozessführung verursachten Kosten zu ersetzen. Dies gilt allerdings nur für die Kosten, die wirklich zur Rechtsdurchsetzung notwendig waren.

Welche Kosten als notwendig anzusehen sind, bestimmt das Gericht nach Ermessen. Die Kosten für die gegnerische Rechtsanwältin oder den gegnerischen Rechtsanwalt werden immer in der Tarifordnung für anwaltliche Handlungen festgelegt. Dies gilt auch dann, wenn die siegreiche Partei mit ihrer Rechtsanwältin oder ihrem Rechtsanwalt ein höheres Honorar vereinbart hat.

Wenn beide Parteien nur zum Teil Recht bekommen, werden die Kosten gegeneinander aufgehoben (jede Partei zahlt ihre eigenen Kosten) oder verhältnismäßig verteilt (z.B. eine Partei zahlt ein Viertel und die andere Partei drei Viertel der Kosten).

Hinweis: Die Kosten mutwilliger Klagen hat die Klägerin oder der Kläger zu tragen.

Die Kostenentscheidung des Gerichts kann unabhängig von der eigentlichen Gerichtsentscheidung angefochten werden.


Verfahrenshilfe

Durch die Verfahrenshilfe soll auch bedürftigen Personen die Führung von Prozessen (Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung) ermöglicht werden. Diese muss beim zuständigen Prozessgericht beantragt werden und wird bewilligt, wenn

  • eine Partei ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts nicht imstande wäre, den Prozess zu führen und
  • die beabsichtigte Prozessführung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe kann beim nächstgelegenen Bezirksgericht gestellt werden. Verwenden Sie dafür das Formular "Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe".

Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten Rechtsstreit oder ein Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen:

  • einstweilige Befreiung, insbesondere von
    • Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren,
    • Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts,
    • Gebühren der Zeuginnen und Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer sowie der Beisitzerinnen und Beisitzer (fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter in Arbeits- und Sozialgerichtssachen),
    • notwendigen Barauslagen (z.B. Barauslagen der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts, die oder der der Partei beigestellten ist)
  • Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in anwaltspflichtigen Verfahren

Über die Gewährung der Verfahrenshilfe entscheidet das Gericht per Beschluss. Gegen diesen kann auch ohne die Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt Rekurs eingelegt werden.

Der Umfang der Verfahrenshilfe richtet sich nach dem Einkommen bzw. Vermögen der Antragsstellerin oder des Antragsstellers und wird immer individuell festgelegt.

Achtung:

Von der Verfahrenshilfe umfasst sind nur die eigenen Kosten. Unterliegt die Partei, die Verfahrensbeihilfe bewilligt bekommen hat, muss sie immer noch die Anwaltskosten der Gegnerin oder des Gegners bezahlen. Diese werden allerdings vom Gericht nach dem Gesetz festgelegt.

Ändert sich innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach Beendigung der Streitsache die finanzielle Situation zugunsten der Antragstellerin oder des Antragstellers, muss die Verfahrenshilfe unter Umständen zurückgezahlt werden.

Stand: 20.10.2008
Hinweis .
Abgenommen durch:
Österreichische Richtervereinigung


 

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