Inhalt:
Rechtsmittel und Rechtsmittelklagen
Allgemeines
Mithilfe von Rechtsmitteln können unterliegende Parteien gegen Entscheidungen (z.B. Urteil, Beschluss) der Gerichte vorgehen.
Rechtsmittel werden immer in der höheren Instanz entschieden:
- Über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Bezirksgerichte entscheidet das jeweilige Landesgericht als Gerichtshof zweiter Instanz.
- Über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Landesgerichte als Gerichtshöfe erster Instanz entscheiden die Oberlandesgerichte.
- Sofern ein Rechtsmittel gegen Beschlüsse von Berufungsgerichten zulässig ist, einscheidet darüber der Oberste Gerichtshof (OGH).
- Sofern gegen eine Rechtsmittelentscheidung die Anrufung einer höheren Instanz zulässig ist, entscheidet darüber der Oberste Gerichtshof – als letzte/höchste Instanz.
Folgende Arten von Rechtsmitteln sind bei noch nicht rechtskräftig gewordenen Entscheidungen möglich:
- Berufung
- Revision
- Rekurs
- Revisionsrekurs
Das Rechtsmittelverfahren beschränkt sich auf die Überprüfung der Sachlage und des Parteienvorbringens bis zum Ende der erstinstanzlichen Verhandlung. Es gilt daher das Neuerungsverbot, d.h. es darf weder ein neuer Anspruch gestellt, noch andere Einwände erhoben werden. Auch dürfen keine neuen Beweise angeboten werden.
Die Zivilprozessordnung kennt außerdem zwei Rechtsmittel gegen rechtskräftige Entscheidungen:
- Nichtigkeitsklage
- Wiederaufnahmsklage
Berufung
Die Berufung wendet sich gegen ein Urteil erster Instanz. Sie muss binnen vier Wochen nach Zustellung eines schriftlichen Urteils erhoben werden. Wurde ein Urteil in Anwesenheit beider Parteien mündlich verkündet, muss die Berufung gegen das Urteil sofort mündlich oder schriftlich binnen 14 Tagen angemeldet werden.
Die Berufung muss von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt verfasst werden.
Hinweis: Das Berufungsgericht entscheidet in der Sache selbst. Es kann aber auch an das Gericht erster Instanz zurückverweisen.
Revision
Das Rechtsmittel, das gegen ein Urteil zweiter Instanz eingelegt wird, nennt man Revision. Die Revision muss von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt verfasst werden.
Revisionen sind bei Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung in folgenden Fällen zulässig:
- bei einem Streitwert unter 5.000 Euro: nur bei bestimmten familien- und mietrechtlichen Streitigkeiten sowie in Arbeits- und Sozialrechtssachen
- bei Streitwerten zwischen 5.000 Euro und 30.000 Euro: wenn das Berufungsgericht die Revision wegen des Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung für zulässig erklärt
- bei einem Streitwert ab 30.000 Euro: immer
Diese Werte wurden mit 1. Juli 2009 erhöht.
Die Revision muss binnen vier Wochen beim Gericht erster Instanz eingebracht werden. Die Entscheidung, ob die Revision Erfolg hat oder nicht, trifft der Oberste Gerichtshof.
Hinweis: Der Oberste Gerichtshof (OGH) kann die Behandlung ablehnen, wenn eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vorliegt.
Rekurs
Der Rekurs richtet sich gegen Beschlüsse – also gegen die nicht als Urteil ergehenden Entscheidungen des Gerichts. Rekurse müssen von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt verfasst werden.
Ausnahme: Rekurse gegen bezirksgerichtliche Entscheidungen können im Regelfall am Amtstag des Bezirksgerichts zu Protokoll gegeben werden.
Die Rekursfrist beträgt in der Regel 14 Tage. Der Rekurs ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Beschluss angefochten wird. Rekursgericht ist das instanzenmäßig übergeordnete Gericht. Dieses entscheidet in der Regel selbst.
Revisionsrekurs
Der Revisionsrekurs kann gegen Beschlüsse des Rekursgerichts erhoben werden. Zuständig für die Entscheidung über einen Revisionsrekurs ist der Oberste Gerichtshof (OGH). Revisionsrekurse müssen von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt verfasst werden.
Der Revisionsrekurs ist allerdings nur bei Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung zulässig, dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht, eine solche Rechtssprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
Die Frist zur Erhebung des Revisionsrekurses beträgt in der Regel 14 Tage.
Nichtigkeitsklage
Ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren kann in Ausnahmefällen durch eine Nichtigkeitsklage angefochten werden, wenn schwere Verfahrensfehler vermutet werden. Dies kann der Fall sein, wenn
- eine beteiligte Richterin oder ein beteiligter Richter vom Gesetz her ausgeschlossen hätte werden müssen (z.B. keine Unparteilichkeit) oder
- eine Partei nicht gesetzmäßig vertreten war.
Diese Rechtsmittelklage steht nur Parteien zu, die die Gründe nicht schon im Rechtsmittelweg hätten geltend machen können.
Wiederaufnahmsklage
Ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren kann wieder aufgenommen werden, wenn der Entscheidung eine gerichtlich strafbare Handlung (z.B. eine falsche Zeugenaussage, Urkundenfälschung) zugrunde liegt.
Auch wenn die Entscheidung auf einem strafgerichtlichen Urteil basiert, welches aufgehoben wurde, kann auf Wiederaufnahme geklagt werden.
Bundeskanzleramt – HELP-Redaktion
Erstellt in Zusammenarbeit mit:
Österreichische Richtervereinigung

