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Besondere Verfahren im Zivilprozess
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Besitzstörungsverfahren
Das Besitzstörungsverfahren ist ein vereinfachtes Verfahren vor einem Bezirksgericht zur Wahrung des (letzten ungestörten) Besitzes.
Bei den Rechtsverhältnissen von Menschen zu Sachen wird zwischen Besitz und Eigentum unterschieden. Der "Besitz" ist das Recht der tatsächlichen Innehabung einer Sache, während das "Eigentum" die rechtliche Zuordnung und die nur daraus abgeleiteten Rechte bezeichnet.
- Die Mieterin oder der Mieter ist die Besitzerin oder der Besitzer einer gemieteten Wohnung und wird in diesem Besitzverhältnis auch gegen Eingriffe durch die Eigentümerin oder den Eigentümer geschützt. Ein unbefugtes Betreten der vermieteten Wohnung durch die Eigentümerin oder den Eigentümer wäre eine Besitzstörung.
- Eine Ehepartnerin oder ein Ehepartner tauscht die Schlösser der gemeinsamen Ehewohnung aus und verweigert damit der anderen Ehepartnerin oder dem anderen Ehepartner bzw. den Kindern den Zutritt zur Wohnung. Auch in diesem Fall handelt es sich um eine Besitzstörung.
Folgende Sonderregelungen sind zu beachten:
- Die Klage muss binnen 30 Tagen nach Bekanntwerden der Besitzstörung bei Gericht einlangen.
- Fristen werden möglichst kurz gehalten.
- In der Verhandlung wird nur die Tatsache des Besitzes und der erfolgten Störung (z.B. unbefugtes Betreten der vermieteten Wohnung durch die Eigentümerin oder den Eigentümer) verhandelt.
- Alle Erörterungen über das Recht auf Besitz, Eigentum, Redlichkeit und Unredlichkeit des Besitzes oder über etwaige Entschädigungsansprüche werden aus dem Verfahren ausgeklammert.
Das Verfahren endet mit einem Beschluss, in dem ein Gebot oder Verbot (z.B. Verbot des neuerlichen Betretens einer vermieteten Wohnung) und gegebenenfalls eine Sicherstellung (z.B. Beschlagnahme) ausgesprochen werden.
Der Beschluss kann bereits vor Rechtskraft exekutiert werden.
Bestandverfahren (Verfahren in Mietrechtsangelegenheiten)
Das Mietrecht und die Zivilprozessordnung (ZPO) sehen in einigen Fällen für die Auflösung eines Mietverhältnisses von Seiten der Vermieterin oder des Vermieters die gerichtliche Aufkündigung vor.
Bestandverfahren drehen sich meist um die Beendigung von Miet- und Pachtverhältnissen. Die Vermieterin oder der Vermieter muss zur Auflösung des Mietverhältnisses fristgerecht gerichtlich kündigen – um beispielsweise einer stillschweigenden Verlängerung des Mietvertrages zu begegnen (Ausnahme: befristete Mietverträge).
Bei Mietverhältnissen, die dem Mietrechtsgesetz unterliegen, muss die Vermieterin oder der Vermieter bereits in der Kündigung alle relevanten Kündigungsgründe anführen – andere kann sie oder er später nicht geltend machen.
Hinweis: Bei befristeten Mietverträgen wird das Verfahren anstatt durch gerichtliche Kündigung durch einen Antrag auf Erlassung eines gerichtlichen Übergabs- oder Übernahmeauftrages eingeleitet.
Der Mieterin oder dem Mieter wird, sofern sie oder er der Kündigung nicht widerspricht, die Räumung der Wohnung zu einem bestimmten Termin aufgetragen. Binnen 14 Tagen kann die Mieterin oder der Mieter der Kündigung widersprechen. Es ist besonders wichtig, diese Frist nicht zu versäumen, da der Auftrag zur Räumung der Wohnung ansonsten rechtskräftig wird.
Wenn die Mieterin oder der Mieter gegen den Auftrag zur Räumung Einwendungen erhebt (z.B. weil die Vermieterin oder den Vermieter nicht fristgerecht kündigt), wird eine Tagsatzung zur Streitverhandlung festgesetzt. Das Verfahren wird aufgrund der Dringlichkeit in Mietrechtssachen möglichst beschleunigt abgewickelt. Es ist wichtig, diese Tagsatzung nicht zu versäumen, da ansonsten ein Versäumungsurteil gefällt werden kann, ohne dass Sie sich als Betroffene oder Betroffener mündlich zu dem Fall äußern können.
Das Verfahren wird mit einem Urteil beendet, in dem ausgesprochen wird, ob und wann die Beklagte oder der Beklagte das Miet- bzw. Pachtobjekt räumen muss. Gegen eine Mieterin oder einen Mieter ausgesprochene Exekutionstitel gelten auch für etwaige Untermieterinnen und Untermieter.
Die Exekutionstitel des Bestandverfahrens (rechtskräftige Kündigungen, Übergabs- oder Übernahmeaufträge und Urteile über Einwendungen) sind zeitlich befristet. Wenn ihre Exekution nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf der Räumungsfrist beantragt wird, treten sie außer Kraft.
Österreichische Richtervereinigung

