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Außerstreitverfahren
Im Außerstreitverfahren wird, wie im Zivilprozess, über privatrechtliche Ansprüche entschieden. Allerdings ist das Außerstreitverfahren flexibler und weniger förmlich als das streitige Verfahren. Es eignet sich daher besser für bestimmte, im Außerstreitgesetz ausdrücklich vorgesehene Angelegenheiten, wie etwa
- Verlassenschaftsverfahren,
- einvernehmliche Scheidungen,
- Vermögensaufteilung,
- Unterhalts- und Obsorgeverfahren,
- Adoptionen,
- Grundbuchs- und Firmenbuchangelegenheiten.
Nähere Informationen zum Vorgehen beim Außerstreitverfahren im Fall einer Scheidung finden Sie auf unseren Seiten zum Thema "einvernehmliche Scheidung".
Das Außerstreitverfahren wird, so wie das reguläre Zivilverfahren, im Regelfall vor den Bezirksgerichten verhandelt. Es gilt der Grundsatz des beiderseitigen rechtlichen Gehörs. Die Verhandlungen sind im Regelfall nicht öffentlich.
Sachlich zuständig sind in der Regel die Bezirksgerichte. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach den jeweiligen Rechtsgebieten, die im Außerstreitverfahren verhandelt werden. Ist das angerufene Gericht nicht zuständig, wird das Verfahren an das zuständige Gericht weitergeleitet. Ein anderer Gerichtsstand kann zwischen den Parteien nicht vereinbart werden (Ausnahme: Ehestreitigkeiten).
Hinweis: Anträge auf Außerstreitverfahren können an den Amtstagen des Gerichts gestellt werden.
Im Gegensatz zum regulären Zivilverfahren kann das Verfahren auch von Amts wegen durch das Gericht eröffnet werden und ist nicht an die Einleitung des Verfahrens durch eine Antragstellung der Parteien gebunden.
Hinweis: Wird das Verfahren auf Antrag einer Partei eingeleitet, muss klar erkennbar sein, welche Entscheidung oder sonstige gerichtliche Tätigkeit die Antragstellerin oder der Antragsteller anstrebt und aus welchem Sachverhalt sie oder er dies ableitet.
Auch muss das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln, wobei die Parteien dabei mitwirken müssen, indem sie beispielsweise vollständige und wahrheitsgemäße Angaben machen. Bei der Beweisaufnahme kann das Gericht – unabhängig von den Anträgen der Parteien – die Beweismittel, die es für geeignet hält, bestimmen.
In den Außerstreitverfahren der ersten und zweiten Instanz haben die Parteien die Möglichkeit, sich durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, sie können aber auch selbst handeln. sie können aber auch selbst handeln. Im Erbverfahren und im Verfahren über Unterhaltsansprüche müssen sich die Parteien jedoch von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen, wenn der Wert (voraussichtlich) 5.000 Euro übersteigt. Dieser Betrag wurde mit 1. Juli 2009 erhöht.
Auch bei Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) müssen sie eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt bevollmächtigen. Außerdem ist die Vertretung durch eine Notarin oder einen Notar in bestimmten Verfahrensarten (z.B. Adoption, Sachwalterschaft, Verlassenschaftsverfahren, Grundbuch- und Firmenbuchverfahren) oder wenn am Amtssitz einer Notarin oder eines Notars weniger als zwei Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz haben, möglich.
Das Gericht entscheidet in der Regel durch einen schriftlichen Beschluss. Der Beschluss im Außerstreitverfahren ist ein Exekutionstitel und berechtigt zur Durchführung der Zwangsvollstreckung.
Rechtsmittel gegen die Beschlussentscheidung der ersten Instanz ist der Rekurs. Er muss schriftlich und binnen 14 Tagen bei dem übergeordneten Gericht eingebracht werden.
Hinweis: Im Außerstreitverfahren muss grundsätzlich jede Partei ihre Kosten selbst tragen.
Bundeskanzleramt – HELP-Redaktion
Erstellt in Zusammenarbeit mit:
Österreichische Richtervereinigung

