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Allgemeines zur Zwangsvollstreckung

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Wenn für eine Partei die Verpflichtung zu einer Duldung oder zur Erbringung einer Leistung feststeht (z.B. durch Urteil in einem abgeschlossenen Gerichtsverfahren oder im Fall eines gerichtlichen Vergleichs), erhält die Verpflichtete oder der Verpflichtete den Auftrag diese binnen 14 Tagen zu erfüllen.

Beispiel:

Im Fall einer Geldforderung muss die Verpflichtete oder der Verpflichtete die geschuldete Summe binnen 14 Tagen an die Klägerin oder an den Kläger zahlen. Gleiches gilt, wenn ein bedingter Zahlungsbefehl rechtskräftig wird.

Kommt die Verpflichtete oder der Verpflichtete dieser Aufforderung – aus welchen Gründen auch immer – nicht nach, kann die Gläubigerin oder der Gläubiger mithilfe des Gerichts die Zwangsvollstreckung einleiten. Dazu muss vor Gericht ein entsprechender Antrag gestellt werden (Exekutionsantrag).

Hinweis: Es besteht keine Anwaltspflicht.

Zur Betreibung der Zwangsvollstreckung stehen der Gläubigerin oder dem Gläubiger mehrere Exekutionsmittel zur Verfügung. Welche Variante der Zwangsvollstreckung angewandt wird, entscheidet allein die Gläubigerin oder der Gläubiger. Auch können mehrere Exekutionsmittel beantragt werden. Allerdings werden vom Gesetz bestimmte Exekutionsmittel vor der Durchführung anderer bevorzugt (z.B. Gehaltsexekution vor der Fahrnisexekution).

Stand: 20.10.2008
Hinweis .
Abgenommen durch:
Österreichische Richtervereinigung


 

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