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Exekutionsbewilligung
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Das Exekutionsverfahren wird durch einen schriftlichen oder mündlichen Exekutionsantrag der Gläubigerin oder des Gläubigers beim zuständigen Bezirksgericht eingeleitet.
- meist jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Verpflichtete oder der Verpflichtete den allgemeinen Gerichtsstand (Wohnsitz) hat
- bei der Verwertung von Liegenschaften: das Bezirksgericht, bei dem das entsprechende Grundbuch geführt wird
Der Antrag muss folgende Elemente enthalten:
- genaue Bezeichnung der Antragstellerin oder des Antragstellers
- genaue Bezeichnung der Verpflichteten oder des Verpflichteten sowie die Angabe der für die Ermittlung des zuständigen Exekutionsgerichts notwendigen Umstände
- bestehender Anspruch gegen die Verpflichtete oder den Verpflichteten
- den für den Anspruch vorhandenen Exekutionstitel
- genaue Bezeichnung der Exekutionsmittel (z.B. Gehaltsexekution)
- gegebenenfalls genaue Bezeichnung der Exekutionsobjekte
Bei Geldforderungen sind zusätzlich anzugeben:
- der Betrag, der auf dem Exekutionsweg hereingebracht werden soll
- die beanspruchten Nebengebühren
- gegebenenfalls Zinsen und Wertsicherungen
Auch die Art der Exekution und die Vermögensteile, die von der Zwangsvollstreckung betroffen sein sollen, sind mit Ortsangabe anzugeben.
Hinweis: Beachten Sie bei der Betragung der Zwangsvollstreckung auch immer die damit verbundenen Kosten. Für jeden Exekutionsantrag müssen Sie Gerichtsgebühren bezahlen. Auch ist die Höhe der Kosten für die einzelnen Exekutionsmittel unterschiedlich. Die Gerichtsgebühren muss Ihnen allerdings die Verpflichtete oder der Verpflichtete ersetzen.
Österreichische Richtervereinigung

