Inhalt:
Finanzielle Unterstützung
- Allgemeines zur finanziellen Unterstützung
- Das Pflegegeld
- Erhöhte Familienbeihilfe
- Schulfahrtbeihilfe
- Therapiekostenersatz
- Zusatzbetreuung
- Fahrtkostenersatz bei Therapie
- Kostenersatz für Hilfsmittel
- Zuschuss für behindertengerechte Wohnungsumbauten
- Zuschuss zu behindertengerechten Autoumbau
Allgemeines zur finanziellen Unterstützung
Es gibt zahlreiche finanzielle Hilfen, um den durch die Betreuung eines Kindes mit Behinderungen entstehenden Mehraufwand für die betroffenen Familien möglichst niedrig zu halten.
- Die zuständige Krankenversicherung
- Medizinische Maßnahmen (z.B. Medikamente, Untersuchungen, Behandlungen und Heilbehelfe)
- Die zuständige Pensionsversicherung und die jeweilige Landesregierung
- Ankauf von Hilfsmitteln zur sozialen Rehabilitation,
- Wohnungsumbau oder
- Anderen notwendigen Maßnahmen (soziale Dienste)
- Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend
- Aus dem Familienhärteausgleich
- Das Bundessozialamt und seine Landesstellen
- Förderung aus dem Unterstützungsfonds
- Private Vereinigungen
Das Pflegegeld
Je nach Pflegebedarf erhalten Sie für Ihr Kind Pflegegeld in einer von 7 Stufen.
Erhöhte Familienbeihilfe
- Der Grad der Behinderung des Kindes beträgt mindestens 50 Prozent oder
- Das Kind ist dauerhaft außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen
Für den Nachweis der Behinderung erfolgt nach erfolgter Antragstellung eine Einladung zu einer amtsärztlichen Untersuchung.
Die erhöhte Familienbeihilfe beträgt 138,30 Euro pro Monat und wird zusätzlich zur Familienbeihilfe ausbezahlt.
Beachten Sie bitte, dass vom Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe ein Betrag von 60,00 Euro auf das Pflegegeld angerechnet wird. So wird beispielsweise für die Pflege Ihres behinderten Kindes vom Pflegegeld der Stufe 2 ( 284,30 Euro) ein Betrag von 60,00 Euro abgezogen, sodass als Auszahlungsbetrag an Pflegegeld monatlich 224,30 Euro verbleibt.
- Antragsformular Beih3 "Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung" zum Download
Schulfahrtbeihilfe
Eltern von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen, denen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zugemutet werden kann und die daher mit dem Kraftfahrzeug der Eltern in die Schule gebracht werden müssen, können um Schulfahrtbeihilfe ansuchen.
Die Höhe der Beihilfe ist abhängig von der Distanz zwischen Schule und Wohnort sowie von der Anzahl der Schultage in der Woche.
Hinweis: Über eventuelle Restkosten entscheidet die zuständige Landesregierung.
- Antragsformular Beih85 – "Schulfahrtbeihilfe für Fahrten zwischen der Wohnung im Inland und der Schule" zum Download
- Schulbesuchsbestätigung
- Für Restkosten: formloser Antrag bei der zuständigen Landesregierung
Therapiekostenersatz
Wenn für Kinder mit Behinderungen eine Therapie verordnet wurde, ist ein Zuschuss zu den Therapiekosten möglich. Rehabilitationsmittel werden im Rahmen der sozialen Rehabilitation zur Verfügung gestellt.
Hinweis: Es ist meist ein Selbstbehalt zu berücksichtigen.
- Die Krankenkasse und
- Die zuständige Landesregierung
- Formloser Antrag
- Ärztlicher Verordnungsschein
- Eventuell ein ärztliches Gutachten
- Rechnung über Therapiekosten
Zusatzbetreuung
Eltern, deren Kinder aufgrund ihrer Behinderungen einen zusätzlichen Betreuungs- oder Unterstützungsbedarf haben, können um einen Kostenersatz ansuchen. Die Kosten für die zusätzliche Betreuungsperson werden zugeschossen.
Die zuständige Landesregierung
Formloser Antrag
Fahrtkostenersatz bei Therapie
Eltern, die mit ihren Kindern regelmäßig zur Therapie oder zu einer Ärztin/einem Arzt müssen, können um Ersatz ihrer Fahrtkosten ansuchen. Die Höhe der Rückvergütung ist abhängig von der Distanz zum Wohnort der Ärztin/des Arztes oder zu der Therapeutin/dem Therapeuten und der Art des Verkehrsmittels. Es wird nur die Fahrt zu der nächstgelegenen Vertragsärztin/dem nächstgelegenen Vertragsarzt vergütet.
Hinweis: Auch Fahrtkosten zu Hilfsmittelfirmen können rückerstattet werden.
Die Krankenkasse
- In einigen Bundesländern existiert ein Formular der Krankenkasse – "Anweisung für Transportkosten", das von der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt bzw. der Therapeutin/dem Therapeuten bestätigt werden muss
- In jenen Bundesländern (z.B. Wien), in welchen kein Formular existiert, genügt eine formlose Bestätigung seitens der behandelnden Ärztin/des behandelnden Arztes bzw. der Therapeutin/des Therapeuten
Kostenersatz für Hilfsmittel
Für Kinder mit Behinderungen, die Hilfsmittel benötigen, kann ein Zuschuss zu den Kosten gewährt werden. Die Höhe des Kostenersatzes ist variabel, ein Selbstbehalt ist zu berücksichtigen.
Die Krankenkasse
Hinweis: Restkosten können vom zuständigen Amt der Landesregierung und der zuständigen Landesstelle des Bundessozialamtes übernommen werden.
- Formloser Antrag
- Ärztlicher Verordnungsschein
- Kostenvoranschlag bzw. Rechnung
- Einkommensnachweise aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

