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Finanzielle Unterstützung


Allgemeines zur finanziellen Unterstützung

Es gibt zahlreiche finanzielle Hilfen, um den durch die Betreuung eines Kindes mit Behinderungen entstehenden Mehraufwand für die betroffenen Familien möglichst niedrig zu halten.

Zuständige Behörden:

Das Pflegegeld

Je nach Pflegebedarf erhalten Sie für Ihr Kind Pflegegeld in einer von 7 Stufen.

Ab 1. Jänner 2009 wird die besonders intensive Pflege von schwerst behinderten Kindern und Jugendlichen durch einen zusätzlichen pauschalen Erschwerniszuschlag berücksichtigt, wenn behinderungsbedingt zumindest zwei voneinander unabhängige, schwere Funktionsstörungen vorliegen. Der Erschwerniszuschlag beträgt bis zum vollendeten 7. Lebensjahr monatlich 50 Stunden und danach bis zum vollendeten 15. Lebensjahr 75 Stunden pro Monat.
Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bietet beim sogenannten Pflegetelefon auch eine Beratung für Pflegende an. Dieses Angebot richtet sich an alle Personen, die pflegebedürftig sind, Angehörige pflegen oder in anderer Form mit den Problemen von Pflege konfrontiert sind.

Erhöhte Familienbeihilfe

Voraussetzung:
  • Der Grad der Behinderung des Kindes beträgt mindestens 50 Prozent oder
  • Das Kind ist dauerhaft außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen

Für den Nachweis der Behinderung erfolgt nach erfolgter Antragstellung eine Einladung zu einer amtsärztlichen Untersuchung.

Die erhöhte Familienbeihilfe beträgt 138,30 Euro pro Monat und wird zusätzlich zur Familienbeihilfe ausbezahlt.

Achtung:

Beachten Sie bitte, dass vom Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe ein Betrag von 60,00 Euro auf das Pflegegeld angerechnet wird. So wird beispielsweise für die Pflege Ihres behinderten Kindes vom Pflegegeld der Stufe 2 ( 284,30 Euro) ein Betrag von 60,00 Euro abgezogen, sodass als Auszahlungsbetrag an Pflegegeld monatlich 224,30 Euro verbleibt.

Zuständige Behörde:

Das Wohnsitzfinanzamt

erforderliche Unterlagen:
  • Antragsformular Beih3 "Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung" zum Download
Der Mutter-Kind-Pass dient dazu, die Entwicklung der Kinder in den ersten Lebensjahren medizinisch zu begleiten. Darin sind kostenlose Untersuchungen für Ihr Kind vorgesehen, die Ihnen die Sicherheit geben sollen, dass sich Ihr Kind entsprechend seinen Möglichkeiten entwickelt.

Schulfahrtbeihilfe

Eltern von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen, denen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zugemutet werden kann und die daher mit dem Kraftfahrzeug der Eltern in die Schule gebracht werden müssen, können um Schulfahrtbeihilfe ansuchen.

Die Höhe der Beihilfe ist abhängig von der Distanz zwischen Schule und Wohnort sowie von der Anzahl der Schultage in der Woche.

Zuständige Behörde:

Hinweis: Über eventuelle Restkosten entscheidet die zuständige Landesregierung.

erforderliche Unterlagen:
  • Antragsformular Beih85 – "Schulfahrtbeihilfe für Fahrten zwischen der Wohnung im Inland und der Schule" zum Download
  • Schulbesuchsbestätigung
  • Für Restkosten: formloser Antrag bei der zuständigen Landesregierung

Therapiekostenersatz

Wenn für Kinder mit Behinderungen eine Therapie verordnet wurde, ist ein Zuschuss zu den Therapiekosten möglich. Rehabilitationsmittel werden im Rahmen der sozialen Rehabilitation zur Verfügung gestellt.

Hinweis: Es ist meist ein Selbstbehalt zu berücksichtigen.

Zuständige Behörden:
erforderliche Unterlagen:
  • Formloser Antrag
  • Ärztlicher Verordnungsschein
  • Eventuell ein ärztliches Gutachten
  • Rechnung über Therapiekosten

Zusatzbetreuung

Eltern, deren Kinder aufgrund ihrer Behinderungen einen zusätzlichen Betreuungs- oder Unterstützungsbedarf haben, können um einen Kostenersatz ansuchen. Die Kosten für die zusätzliche Betreuungsperson werden zugeschossen.

Zuständige Behörde:

Die zuständige Landesregierung

erforderliche Unterlagen:

Formloser Antrag


Fahrtkostenersatz bei Therapie

Eltern, die mit ihren Kindern regelmäßig zur Therapie oder zu einer Ärztin/einem Arzt müssen, können um Ersatz ihrer Fahrtkosten ansuchen. Die Höhe der Rückvergütung ist abhängig von der Distanz zum Wohnort der Ärztin/des Arztes oder zu der Therapeutin/dem Therapeuten und der Art des Verkehrsmittels. Es wird nur die Fahrt zu der nächstgelegenen Vertragsärztin/dem nächstgelegenen Vertragsarzt vergütet.

Hinweis: Auch Fahrtkosten zu Hilfsmittelfirmen können rückerstattet werden.

Zuständige Behörde:

Die Krankenkasse

erforderliche Unterlagen:
  • In einigen Bundesländern existiert ein Formular der Krankenkasse – "Anweisung für Transportkosten", das von der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt bzw. der Therapeutin/dem Therapeuten bestätigt werden muss
  • In jenen Bundesländern (z.B. Wien), in welchen kein Formular existiert, genügt eine formlose Bestätigung seitens der behandelnden Ärztin/des behandelnden Arztes bzw. der Therapeutin/des Therapeuten

Kostenersatz für Hilfsmittel

Für Kinder mit Behinderungen, die Hilfsmittel benötigen, kann ein Zuschuss zu den Kosten gewährt werden. Die Höhe des Kostenersatzes ist variabel, ein Selbstbehalt ist zu berücksichtigen.

Zuständige Behörde:

Die Krankenkasse

Hinweis: Restkosten können vom zuständigen Amt der Landesregierung und der zuständigen Landesstelle des Bundessozialamtes übernommen werden.

erforderliche Unterlagen:
  • Formloser Antrag
  • Ärztlicher Verordnungsschein
  • Kostenvoranschlag bzw. Rechnung
  • Einkommensnachweise aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen
Stand: 01.01.2010
Hinweis .
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz


 

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