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Begünstigte behinderte Menschen

Menschen mit Behinderungen haben in ihrem beruflichen und privaten Alltag andere Voraussetzungen als nicht behinderte Menschen. Aus diesem Grund wurden Begünstigungen eingeführt, die Menschen mit Behinderungen unterstützen sollen.

Voraussetzung:

Begünstigt kann nicht werden,

  • wer sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet (ausgenommen Lehrlinge),
  • wer eine dauernde Pensionsleistung bezieht oder über 65 Jahre und nicht mehr erwerbstätig ist oder
  • wer auf Grund der Schwere der Behinderung nicht in der Lage ist, auf einem
Folgen der Begünstigung

Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer mit Behinderungen bestehen noch weitere Schutzbestimmungen.

Hinweis: Eine finanzielle Dauerleistung, wie Rente oder Pension, gibt es aufgrund der Einstufung als begünstigter behinderter Mensch nicht.

Zuständige Behörde:

Die zuständige Landesstelle des Bundessozialamtes

erforderliche Unterlagen:

Hinweis: Der Antrag ist gebührenfrei.

Es erfolgt eine Untersuchung durch eine amtsärztliche Sachverständige/einen amtsärztlichen Sachverständigen oder eine Sachverständige/einen Sachverständigen der zuständigen Landesstelle des Bundessozialamtes. Über das Ergebnis erhalten Sie einen Bescheid. Gegen den Bescheid kann bei der Bundesberufungskommission Berufung eingelegt werden. Die Begünstigung gilt rückwirkend ab dem Tag des Einlangens des Antrags bei der zuständigen Landesstelle des Bundessozialamtes.

Weitere Informationen zum Thema "Begünstigte behinderte Menschen" erhalten Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

Auskunft über die Vergabe von Tabakfachgeschäften an begünstigte behinderte Personen gibt die österreichische Monopolverwaltungs GmbH.
Stand: 01.01.2010
Haftungsausschluss .
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz


 

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