Inhalt:
Begünstigte behinderte Menschen
Menschen mit Behinderungen haben in ihrem beruflichen und privaten Alltag andere Voraussetzungen als nicht behinderte Menschen. Aus diesem Grund wurden Begünstigungen eingeführt, die Menschen mit Behinderungen unterstützen sollen.
- Ein Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent (Feststellung durch die zuständige Landesstelle des Bundessozialamtes nach Richtsätzen)
- Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft, Staatsbürgerin/Staatsbürger eines EWR-Vertragsstaats, anerkannte Flüchtlinge oder dem regulären Arbeitsmarkt angehörende türkische Arbeitnehmerinnen/türkische Arbeitnehmer
Begünstigt kann nicht werden,
- wer sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet (ausgenommen Lehrlinge),
- wer eine dauernde Pensionsleistung bezieht oder über 65 Jahre und nicht mehr erwerbstätig ist oder
- wer auf Grund der Schwere der Behinderung nicht in der Lage ist, auf einem
- geschützten Arbeitsplatz oder in einem
- Integrativen Betrieb tätig zu sein.
- Erhöhter Kündigungsschutz
- Entgeltschutz (Lohn und Gehalt dürfen aufgrund einer Behinderung nicht vermindert werden.)
- Anrechnung auf die Ausgleichstaxe (siehe Beschäftigungspflicht), die von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber bei 25 oder mehr Beschäftigten zu leisten ist (pro 25 Beschäftigte ein begünstigter behinderter Mensch)
- steuerliche Vergünstigungen für Personen mit Behinderungen selbst und deren Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber
- Zugang zu Förderungen für Personen mit Behinderungen selbst und deren Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber
- Eventuell Zusatzurlaub, wenn der jeweilige Kollektivvertrag, die Betriebsvereinbarung oder das Dienstrecht es vorsehen
- Gesetzliches Vorzugsrecht bei der Vergabe von Tabakfachgeschäften
Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer mit Behinderungen bestehen noch weitere Schutzbestimmungen.
Hinweis: Eine finanzielle Dauerleistung, wie Rente oder Pension, gibt es aufgrund der Einstufung als begünstigter behinderter Mensch nicht.
Die zuständige Landesstelle des Bundessozialamtes
- Antrag
- (Fach)ärztliche Befunde
- Staatsbürgerschaftsnachweis
Hinweis: Der Antrag ist gebührenfrei.
Es erfolgt eine Untersuchung durch eine amtsärztliche Sachverständige/einen amtsärztlichen Sachverständigen oder eine Sachverständige/einen Sachverständigen der zuständigen Landesstelle des Bundessozialamtes. Über das Ergebnis erhalten Sie einen Bescheid. Gegen den Bescheid kann bei der Bundesberufungskommission Berufung eingelegt werden. Die Begünstigung gilt rückwirkend ab dem Tag des Einlangens des Antrags bei der zuständigen Landesstelle des Bundessozialamtes.
Auskunft über die Vergabe von Tabakfachgeschäften an begünstigte behinderte Personen gibt die österreichische Monopolverwaltungs GmbH.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

