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Integrative Betriebe
Integrative Betriebe (früher als "Geschützte Werkstätten" bezeichnet) bieten jenen Personen, die aufgrund der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht auf dem freien Arbeitsmarkt tätig sein können, eine Beschäftigungsmöglichkeit.
Die betreffenden Personen müssen jedoch eine gewisse Leistungsfähigkeit mitbringen, um in einem Integrativen Betrieb mitarbeiten zu können. Falls diese nicht gegeben ist, bietet sich als Alternative eine Beschäftigungstherapie an.
Integrative Betriebe sind vor allem auf industrielle Fertigung ausgerichtet und in verschiedensten Branchen (z.B. Holz-, Metall- und Kunststoffverarbeitung) vertreten.
Die Aufnahme in den Integrativen Betrieb erfolgt nach Anhörung eines Sachverständigenteams, bestehend aus je einer Vertreterin/einem Vertreter
- des Landes (Behindertenhilfe),
- der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice,
- der zuständigen Landesstelle des Bundessozialamtes sowie
- der Geschäftsführung des Integrativen Betriebes.
Der Integrative Betrieb ist die primäre Anlaufstelle für die Aufnahme. Dieser sorgt für die Bildung des Sachverständigenteams und steht – neben der zuständigen Landessstelle des Bundessozialamtes – für Auskünfte zur Verfügung.
Die Beschäftigung in einem Integrativen Betrieb unterliegt den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) – es besteht Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung. Weiters ist die kollektivvertraglich festgelegte Entlohnung zu berücksichtigen.
Der erhöhte Kündigungsschutz gilt nur für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die dem Personenkreis der begünstigten behinderten Menschen angehören.
Darüber hinaus gilt er ausschließlich nur bei Kündigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses seitens der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers. Alle anderen Formen der Beendigung unterliegen keinen Sonderbestimmungen.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

