Deutsch | English 
HELP.gv.at
Rot-Weiss-Rote FahneIhr offizieller Amtshelfer für Österreich

Schutzbestimmungen

Für begünstigte behinderte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer gelten die folgenden besonderen arbeitsrechtlichen Bestimmungen:


Kündigungsschutz

Begünstigte behinderte Menschen haben einen erhöhten Kündigungsschutz. Für eine Kündigung muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber vorher die Zustimmung des Behindertenausschusses einholen.

Diese Zustimmung wird nach Abwägung der Interessen aller Beteiligten nur dann erteilt, wenn es der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber nicht zumutbar ist, die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer mit Behinderungen weiter zu beschäftigen.

Achtung:

Während der ersten sechs Monate eines neu begründeten unbefristeten Arbeitsverhältnisses gilt der Kündigungsschutz nicht.

Antrag auf Kündigung

Der Antrag auf Kündigung eines begünstigten behinderten Menschen ist von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber bei der für den Beschäftigungsort zuständigen Landesstelle des Bundessozialamtes einzubringen.

Entscheidungsstelle

Die Stelle, die über Anträge auf Zustimmung zur Kündigung von begünstigten behinderten Menschen entscheidet, ist der Behindertenausschuss. Er ist zusammengesetzt aus Vertreterinnen/Vertretern

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, bei dem sowohl Arbeitgeberin/Arbeitgeber als auch Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer ihren Standpunkt darlegen können, ergeht ein Bescheid.

Berufung

Gegen den Bescheid kann Berufung bei der Berufungskommission beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eingebracht werden.

Für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch

gelten für begünstigte behinderte Menschen keine gesonderten Bestimmungen.

Hinweis: Eine ungerechtfertigte Entlassung kann beim Arbeits- und Sozialgericht geklagt und bei Erfolg der Klage aufgehoben werden.

Zuständige Behörde:
das Arbeits- und Sozialgericht

Entgeltschutz

Das Entgelt (Gehalt, Lohn) einer/eines begünstigten behinderten Arbeitnehmerin/Arbeitnehmers darf aufgrund der Behinderung nicht geschmälert werden. Bei konkreter behinderungsbedingter Leistungsminderung kann die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber eine Förderung (z.B. Zuschuss zu den Lohnkosten) von der zuständigen Landesstelle des Bundessozialamtes oder vom zuständigen Amt der Landesregierung erhalten.


Fürsorgepflicht

Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber von begünstigten behinderten Menschen haben für diese eine erhöhte Fürsorgepflicht. Sie haben auf deren Gesundheitszustand jede mögliche Rücksicht zu nehmen, soweit es die konkreten Betriebs- und Arbeitsbedingungen zulassen.


Behindertenvertrauensperson

In jedem Betrieb, in dem dauerhaft mindestens fünf begünstigte behinderte Menschen beschäftigt sind, ist eine Behindertenvertrauensperson sowie eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter zu wählen.

Hinweis: Behindertenvertrauenspersonen müssen selbst begünstigte behinderte Personen sein.

Es gelten die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes über die Durchführung und Anfechtung der Wahl zum Betriebsrat. Wenn sowohl der Gruppe der Arbeiterinnen/Arbeiter als auch der Angestellten mindestens fünf behinderte Personen angehören, sind aus jeder Gruppe eine Behindertenvertrauensperson und eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter zu wählen, ab 15 begünstigten behinderten Menschen jeweils zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter.

Aufgaben der Behindertenvertrauensperson:

  • Für die Einhaltung der Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes sorgen
  • Auf die besonderen Bedürfnisse von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern mit Behinderungen hinweisen
  • Wahrgenommene Mängel dem Betriebsrat und der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber mitteilen
  • An den Sitzungen des Betriebsrates beratend teilnehmen

Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber ist verpflichtet, sich mit der Behindertenvertrauensperson zu beraten und ihr die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Behindertenvertrauensperson kann sie/ihn bei der Erfüllung der Fürsorgepflichten unterstützen.

Stand: 01.01.2010
Hinweis .
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz


 

Hilfe zur Suche .
Erweiterte Suche .

Fragen und Anregungen