Deutsch | English 
HELP.gv.at
Rot-Weiss-Rote FahneIhr offizieller Amtshelfer für Österreich

Finanzielle Unterstützungen


Neukauf und Adaptierung

Beim Neukauf und bei der Adaptierung eines Kraftfahrzeuges kann ein Ansuchen auf Gewährung einer Beihilfe (Darlehen/Zuschuss) gestellt werden. Dies ist maximal alle fünf Jahre möglich (gerechnet von Zulassungsdatum bis Zulassungsdatum).

Hinweis: Bei Totalschaden oder irreparabler Beschädigung des Fahrzeuges ohne eigenes Verschulden kann um eine Ausnahmegenehmigung angesucht werden.

Voraussetzung:
  • Das Kraftfahrzeug muss auf die körperbehinderte Person zugelassen sein.
  • Die Antragstellerin/der Antragsteller muss über eine Lenkberechtigung verfügen, oder falls dies nicht möglich ist, glaubhaft machen, dass das Kraftfahrzeug überwiegend (mindestens zwei Mal wöchentlich) für ihre/seine persönliche Beförderung genutzt wird und sie/er mit der Lenkerin/dem Lenker im gemeinsamen Haushalt lebt.
  • Das Fahrzeug muss nachweislich zur Erreichung des Arbeitsplatzes dienen. Als Nachweis reicht die Vorlage des Lohnzettels.
  • Es muss eine dauernde schwere Gehbehinderung, eingetragen in den Ausweis nach § 29b StVO, vorliegen.
  • Die Behinderung muss das Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich machen. Dies muss im Behindertenpass oder durch ein Gutachten durch den ärztlichen Dienst der zuständigen Landesstelle des Bundessozialamtes bescheinigt werden.
  • Es ist der Nachweis über den erfolgten Erwerb des Kraftfahrzeuges zu erbringen. Die Person mit Behinderungen muss das Kraftfahrzeug besitzen und nicht nur lenken.
Zuständige Behörde:
Wenn Sie das Ansuchen bei einer der oben genannten Stellen einreichen, leitet diese das Ansuchen an alle Stellen weiter, die Zuschüsse und Darlehen gewähren.

Folgende Stellen gewähren Zuschüsse und zinsenlose Darlehen:

erforderliche Unterlagen:

Rückvergütung der Normverbrauchsabgabe (NOVA)

Die Normverbrauchsabgabe wird bis zu einem Kaufpreis von 20.000 Euro zurückerstattet. Diese Grenze erhöht sich um die Kosten für behinderungsbedingte und NOVA-pflichtige Umbauten (z.B. Automatik, Servolenkung, Umbau von Pedalen). Die Rückvergütung der Normverbrauchsabgabe ist unabhängig vom Einkommen alle fünf Jahre möglich (gerechnet von Zulassungsdatum bis Zulassungsdatum).

Hinweis: Bei Totalschaden oder irreparabler Beschädigung des Kraftfahrzeuges ohne eigenes Verschulden kann um eine Ausnahmegenehmigung angesucht werden.

Voraussetzung:
  • Das Kraftfahrzeug muss auf die Person mit Behinderungen zugelassen sein.
  • Die Antragstellerin/der Antragsteller muss über eine Lenkberechtigung verfügen oder falls dies nicht möglich ist, glaubhaft machen, dass das Kraftfahrzeug überwiegend für ihre/seine persönliche Beförderung benutzt wird.
  • Die Behinderung muss die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen. Dies ist durch einen Ausweis nach § 29b StVO bzw. durch einen mit der entsprechenden Eintragung versehenen Behindertenpass nachzuweisen.
  • Es ist ein Nachweis über den Erwerb des Kraftfahrzeuges durch die Person mit Behinderungen zu erbringen. Sofern die betreffende Person nur beschränkt geschäftsfähig ist, ist glaubhaft zu machen, dass das Kraftfahrzeug überwiegend für ihre/seine persönliche Beförderung benützt wird.
  • Die überwiegende Verwendung von Kraftfahrzeugen für Kinder mit Behinderungen ist glaubhaft zu machen.
Zuständige Behörde:

Bundessozialamt und seine Landesstellen

erforderliche Unterlagen:

Hinweis: Die Rückvergütung der Normverbrauchsabgabe erfolgt bei leasingfinanzierten Kraftfahrzeugen sobald das Eigentum an die Leasingnehmerin/den Leasingnehmer übergeht, also bei Vertragsende und somit rückwirkend für den gesamten Zeitraum des Leasings.

Die Rückerstattung erfolgt bis zu einem Kaufpreis von maximal 20.000 Euro (bei Kfz, die nach dem 31. Dezember 2004 erworben wurden) zuzüglich der Kosten der vorgeschriebenen spezifischen Umbauten.

Hinweis: Seit 1. Jänner 2005 kann die NOVA auch für gemeinnützige Vereine abgegolten werden.


Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer bzw. von der Kraftfahrzeugsteuer

Für Kraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von unter 3,5 Tonnen wird eine motorbezogene Versicherungssteuer im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung eingehoben.

Für Kraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen und Zugmaschinen ist eine Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten. Diese wird direkt vom für die Erhebung der Umsatzsteuer des Zulassungsbesitzers zuständigen Finanzamt, fehlt ein solches, vom Wohnsitzfinanzamt eingehoben.

Menschen mit Behinderungen können sich von der motorbezogenen Versicherungssteuer bzw. der Kraftfahrzeugsteuer für ein auf sie zugelassenes Kraftfahrzeug befreien lassen.

Voraussetzungen:
  • Zulassung des Kraftfahrzeuges auf die betroffene Person
  • Überreichung einer Abgabenerklärung (Formular Kr 21) an das Finanzamt im Wege des Versicherers
  • Das Kraftfahrzeug muss vorwiegend zur persönlichen Fortbewegung der körperbehinderten Person und für Fahrten, die den Zwecken der körperbehinderten Person und der Haushaltsführung dienen, verwendet werden
  • Nachweis der Körperbehinderung
    • Ein Ausweis nach § 29b StVO oder
    • Ein Ausweis nach der Gehbehindertenausweisverordnung oder
    • Eine Eintragung im Behindertenpass über eine dauernde schwere Gehbehinderung oder Blindheit oder die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung
Zuständige Behörde:
  • Für die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer: das Versicherungsunternehmen, bei dem das Kraftfahrzeug haftpflichtversichert ist
  • Für die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer: das Wohnsitzfinanzamt
Erforderliche Unterlagen:
Achtung:

Die Steuerfreiheit steht ab Überreichung der Abgabenerklärung zu. Dies gilt auch dann, wenn Sie einen Nachweis der Körperbehinderung schon länger besitzen.

Die Steuerbefreiung gilt jeweils für ein Kraftfahrzeug. Überschneidungen bis zu einem Monat, z.B. bei Fahrzeugwechsel, sind erlaubt.

Hinweis: Bei Wechselkennzeichen sind bis zu drei Kraftfahrzeuge steuerbefreit.


Steuerfreibetrag

Für Menschen mit einer Körperbehinderung gibt es einen zusätzlichen Steuerfreibetrag in Höhe von 153 Euro monatlich, sofern diese Person infolge ihrer Behinderung ihr eigenes Kraftfahrzeug zur Fortbewegung für Privatfahrten benötigt.

Hinweis: Betroffene Personen mit einer mindestens 50%igen Erwerbsminderung ohne eigenes Kfz können tatsächliche Kosten für Taxifahrten bis maximal 153 Euro monatlich geltend machen.

Voraussetzung:
  • Ausweis nach § 29b StVO oder
  • Eintragung im Behindertenpass über eine dauernde schwere Gehbehinderung
  • Und/oder Blindheit
  • Und/oder die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung
Zuständige Behörde:

Das Wohnsitzfinanzamt


Vignette

Ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar, kann eine Jahres-Autobahnvignette auf Antrag gratis und direkt bei der zuständigen Landesstelle des Bundessozialamtes bezogen werden, sofern im Behindertenpass eingetragen ist, dass

  • das Kraftfahrzeug auf den Namen der betroffenen Person zugelassen ist,
  • die betroffene Person an einer dauernden Gesundheitsschägung leidet und daher die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist
  • oder blind ist.
erforderliche Unterlagen:

Behindertenpass


Maut

Auf einigen Streckenabschnitten im österreichischen Straßennetz wird eine Pkw-Sondermaut eingehoben. Diese Abschnitte sind nicht vignettenpflichtig. Sogenannte Sondermautstrecken sind Abschnitte der Pyhrn-Autobahn, der Tauern-Autobahn, der Karawanken-Autobahn, der Brenner-Autobahn und der Arlberg-Schnellstraße.

Für behinderte Lenkerinnen/behinderte Lenker von behindertengerecht umgebauten Fahrzeugen (Eintragung im Zulassungsschein) besteht die Möglichkeit, bei der Betreibergesellschaft der Sondermautstrecken eine stark ermäßigte Jahreskarte zu beziehen. Die auf die behinderte Person und das Fahrzeug der Behinderten/des Behinderten ausgestellte Jahreskarte kann direkt bei jeder Mautstelle oder per Post beantragt werden.

Behinderte Lenkerinnen/behinderte Lenker von serienmäßigen Fahrzeugen ohne Kupplungspedal (Automatikgetriebe) können eine ermäßigte Jahreskarte dann beantragen, wenn sie im Führerschein eine Einschränkung der Lenkbefugnis auf dieses Fahrzeug eingetragen haben und das Fahrzeug auf die betreffende Person zugelassen ist. Voraussetzung dafür ist in jedem Fall die Vorlage eines Ausweises nach § 29b StVO.

Weiterführende Informationen erhalten Sie beim Betreiber der Sondermautstrecken (ASFINAG) sowie bei den Autofahrerklubs ÖAMTC und ARBÖ.
erforderliche Unterlagen:
Kosten:

7 Euro


Befreiung von Parkgebühren

Menschen mit Behinderung, die einen Ausweis nach § 29b StVO besitzen und ein Fahrzeug selbst lenken, dürfen in Kurzparkzonen ohne Entrichtung der Parkgebühren oder ohne das Anbringen einer Parkscheibe parken. Auf jeden Fall ist das Auto dementsprechend zu kennzeichnen.

Hinweis: Gehbehinderte Menschen, die von einer nichtbehinderten Person gefahren werden, sind nicht automatisch in ganz Österreich von der Parkometerabgabe befreit. Hier gelten bundesländerspezifische Regelungen.

Stand: 01.01.2010
Hinweis .
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Finanzen
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie


 

Hilfe zur Suche .
Erweiterte Suche .

Fragen und Anregungen