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Aufenthalt

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Für EU-/EWR-Bürger

EU-/EWR-Bürger benötigen für die Einreise nach sowie für den bis zu drei Monate dauernden Aufenthalt in Österreich keine gesonderte Genehmigung.

EU-/EWR-Bürger, die das Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen, und deren Angehörige haben, wenn sie sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten, spätestens nach Ablauf von drei Monaten ab der Niederlassung diese bei der Behörde anzuzeigen.

Bei Vorliegen aller Voraussetzungen wird eine Anmeldebescheinigung ausgestellt.

Voraussetzungen:

EU-/EWR-Bürger sind zur Niederlassung berechtigt, wenn sie

  • in Österreich Arbeitnehmer bzw. Selbständiger sind oder eine Ausbildung an einer österreichischen Schule oder Bildungseinrichtung absolvieren und/oder
  • über einen gesicherten Lebensunterhalt verfügen und
  • für sich und ihre Familienangehörige über eine ausreichende Krankenversicherung verfügen
zuständige Behörde:

die Fremdenbehörde, die für den Wohnsitz des EU-/EWR-Bürgers örtlich zuständig ist:

erforderliche Unterlagen:

Die vorzulegenden Unterlagen sind in der NAG-DV veröffentlicht.


Für deren Angehörige aus Drittstaaten

Für Angehörige von freizügigkeitsberechtigten EU-/EWR-Bürgern kann ein Daueraufenthalt gewährt werden, wenn sie

  • Ehegatte sind
  • Kinder oder Enkelkinder des EU-/EWR-Bürgers oder seiner Ehegattin sind (dies gilt bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus, sofern Unterhalt gewährt wird)
  • Eltern oder Großeltern des EU-/EWR-Bürgers oder seiner Ehegattin sind (wenn ihnen Unterhalt gewährt wird)

Es werden Daueraufenthaltskarten bei Vorliegen der Voraussetzungen ausgestellt.

Sonstige Angehörige, die

  • bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben oder
  • bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder
  • bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen und die den EU-/EWR-Bürger begleiten bzw. ihm nachziehen

kann auch eine quotenfreie "Niederlassungsbewilligung-Angehöriger" ausgestellt werden. Die Abgabe einer Haftungserklärung durch den EU-/EWR-Bürger ist aber erforderlich.

Der Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" gilt für Drittstaatsangehörige, die

  • Familienangehörige (Ehepartner und minderjährige unverheiratete Kinder) von zusammenführenden Österreichern oder EU-/EWR-Bürgern sind,
  • die dauerhaft in Österreich wohnen und
  • denen das Recht auf Freizügigkeit der EU nicht zukommt.
zuständige Behörde:
für die Antragstellung:

die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde im Ausland:

Hinweis: Für die Beantragung einer Daueraufenthaltskarte ist die jeweilige Fremdenbehörde im Inland zuständig.

für die Erteilung des Aufenthaltstitels:

die Fremdenbehörde, die für den beabsichtigten Wohnsitz des Ausländers örtlich zuständig ist:

erforderliche Unterlagen:

Die vorzulegenden Unterlagen sind in der NAG-DV veröffentlicht.


Für Drittstaatsangehörige

Für Informationen über Aufenthaltstitel von Drittstaatsangehörigen können Sie folgende PDF-Dokumente downloaden (die Informationen werden in Englisch, Französisch, Spanisch, Serbisch, Bosnisch, Kroatisch, Russisch, Chinesisch und Türkisch angeboten):


Spezielle Regelungen für Forscher

Welche Regelungen zum Aufenthalt für ausländische Forscher gelten, finden Sie in der Broschüre "Informationen für ausländische Forscherinnen und Forscher in Österreich" sowie im "Leitfaden für den Aufenthalt und die Beschäftigung von ausländischen Forscherinnen und Forschern in Österreich".

Stand: 1.1.2009