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Führerschein

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Hinweis: Seit 1. März 2006 werden in Österreich nur mehr Scheckkartenführerscheine ausgegeben.


Gültigkeitsdauer ausländischer Führerscheine in Österreich

  • aus einem EWR-Staat: zeitlich unbegrenzt
  • aus einem Nicht-EWR-Staat: sechs Monate ab Gründung des Hauptwohnsitzes

Umschreibung eines ausländischen Führerscheins

EWR- bzw. EU-Führerscheine werden in Österreich anerkannt, können jedoch auf freiwilliger Basis umgeschrieben werden.

zuständige Behörde:

erforderliche Unterlagen:

Hinweis: In Wien werden die Originaldokumente plus Kopien verlangt (vom Meldezettel eine und vom alten Führerschein und Reisepass zwei Kopien).

Gebühren:
  • 55,70 Euro

Genaue Auskünfte zu ausländischen, Nicht-EWR-Führerscheinen erhalten Sie bei Autofahrerclubs, wie ARBÖ und ÖAMTC, bei der Bundespolizeidirektion (in Wien beim Verkehrsamt) oder bei der Bezirkshauptmannschaft des Hauptwohnsitzes.


Vormerksystem (Punkteführerschein)

Am 1. Juli 2005 ist das Vormerksystem (Maßnahmen gegen Risikolenker und Risikolenkerinnen) in Kraft getreten. Es kennt 13 risikobehaftete Vormerkdelikte. Daneben bleiben die so genannten Führerscheinentzugsdelikte und Verwaltungsstrafen bestehen.

Hinweis: Betroffen von dem Vormerksystem sind alle Lenker und Lenkerinnen in Österreich, unabhängig von ihrem Wohnsitz.

Bei einer Begehung eines Vormerkdelikts ist Folgendes vorgesehen:

  • 1. Mal: Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister für zwei Jahre
  • 2. Mal: Maßnahme (z.B. Teilnahme an Nachschulungen, Perfektionsfahrten, Fahrsicherheitstrainings)
  • 3. Mal: Führerscheinentzug von mindestens drei Monaten

Hinweis: Die Verwaltungsstrafe (Geldstrafe) ist in jedem Fall zu bezahlen, unabhängig davon, ob es zu einer Vormerkung, Maßnahme oder einem Entzug kommt.

Achtung:

Für ausländische Lenker oder Lenkerinnen wird beim dritten Vormerkdelikt ein Fahrverbot in Österreich verhängt.

Vormerkdelikte

  • Lenken oder Inbetriebnahme von Kfz mit einem Alkoholgehalt von 0,5 bis weniger als 0,8 Promille
  • Lenken oder Inbetriebnahme von Kfz mit einem Alkoholgehalt von 0,1 bis weniger als 0,5 Promille bei C-Lenkern und C-Lenkerinnen
  • Lenken oder Inbetriebnahme von Kfz mit einem Alkoholgehalt von 0,1 bis weniger als 0,5 Promille bei D-Lenkern und D-Lenkerinnen
  • Behinderung am Schutzweg bei Gefährdung eines Fußgängers oder einer Fußgängerin
  • Nichtbeachtung des Zeichens "Halt", wenn Vorrangberechtigte zu unvermitteltem Bremsen oder Ablenken genötigt und dabei gefährdet werden
  • Nichtbeachtung des Rotlichtes bei Gefährdung anderer
  • Befahren des Pannenstreifens und dadurch Behinderung von Einsatzfahrzeugen
  • Missachtung des Fahrverbots für Kfz mit gefährlichen Gütern in Tunnelanlagen
  • Übertretungen der Verordnung über Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln
  • Übertretungen des vorschriftsmäßigen Verhaltens bei Eisenbahnkreuzungen, insbesondere
    • ein Übersetzen der Eisenbahnkreuzung zu versuchen, wenn nach der Lage des Straßenverkehrs (z.B. bei Verkehrsstockung) ein Anhalten auf der Eisenbahnkreuzung erforderlich werden könnte,
    • Schranken unbefugt zu betätigen, geschlossene Schranken zu übersteigen, zu umfahren oder zu umgehen oder sich sonst unbefugt in den abgesperrten Raum zu begeben.
  • Lenken eines Kfz, dessen
    • technischer Zustand oder
    • nicht entsprechend gesicherte Beladung
    eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt
  • Nichtbeachtung der Vorschriften über die Kindersicherung
  • Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes von 0,2 bis 0,4 Sekunden
Stand: 1.1.2009