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Heirat

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Allgemeines zur Heirat

In Österreich kommt eine gültige Eheschließung nur dann zustande, wenn sie in einem Standesamt von einem Standesbeamten und unter Beisein von mindestens zwei Trauzeugen vorgenommen wird.

Hinweis: Konfessionelle Eheschließungen haben vor der Behörde keine Rechtsgültigkeit.

Ausgangspunkt für die Anmeldung der Eheschließung ist immer das zuständige Standesamt des Wohnsitzes oder Aufenthaltes eines der beiden Verlobten.

Hinweis: Die Trauung selbst kann auch an einem anderen Standesamt vorgenommen werden.

Eine Online-Reservierung von Trauungsterminen können Sie in Kremsmünster, Linz, Mödling, Salzburg und Wien durchführen.
zuständige Behörde:

die Personenstandsbehörde, die für den Wohnsitz oder Aufenthalt des Verlobten oder der Verlobten örtlich zuständig ist:

Hinweis: Besteht kein Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland, ist das Standesamt des letzten Wohnsitzes zuständig. In allen anderen Fällen ist das Standesamt Wien-Innere Stadt zuständig.


Anmeldung zur Eheschließung

Die Anmeldung zur Eheschließung kann frühestens sechs Monate vor dem gewünschten Trauungstermin vorgenommen werden. Eine Mindestfrist ist nicht mehr vorgesehen, jedoch beträgt die durchschnittliche Wartezeit in größeren Städten zwei bis sechs Wochen.

Zur Anmeldung beim Standesamt müssen grundsätzlich beide Verlobten persönlich erscheinen. Nur in wenigen Ausnahmefällen genügt die Anwesenheit eines der beiden Verlobten.

Der Standesbeamte ermittelt in einer mündlichen Befragung

  • die rechtliche Ehefähigkeit und
  • etwaige Eheverbote

der Eheleute. Es wird dann eine Niederschrift über die Ermittlung der Ehefähigkeit ("Aufgebot") angefertigt.

Hinweis: Bereits bei der Anmeldung kann dem Standesbeamten gegenüber die Namensführung in der Ehe erklärt werden. Deshalb wäre es ratsam, wenn Sie sich bereits vorher über die Namensführung in der Ehe im Klaren sind. Spätestens am Tag der Eheschließung müssen Sie sich darüber geeinigt haben.

Achtung:

Spricht einer der Verlobten nicht Deutsch, muss ein gerichtlich beeideter Dolmetscher mitgebracht werden.

erforderliche Unterlagen:

wenn Sie Österreicher oder Österreicherin sowie ledig und voll geschäftsfähig sind:

wenn Sie eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen:

wenn Sie bereits verheiratet waren: zusätzlich

  • Heiratsurkunde/n aller früheren Ehen
  • Nachweis der Aufhebung, Nichtigerklärung oder Scheidung der früheren Ehe (Beschluss oder Urteil mit gültiger Bestätigung der Rechtskraft – Rechtskraftstempel!)
  • Sterbeurkunde des Ehepartners oder der Ehepartnerin

wenn Sie ein Kind oder mehrere gemeinsame uneheliche Kinder haben: zusätzlich

  • Geburtsurkunde/n des gemeinsamen Kindes oder der gemeinsamen Kinder
  • Vaterschaftsanerkenntnis der gemeinsamen Kinder (sofern der Vater auf der/den Geburtsurkunde(n) noch nicht eingetragen ist)
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit, wenn vorhanden
  • Nachweis des Wohnsitzes der Kinder

wenn Sie beschränkt geschäftsfähig oder nicht ehemündig sind: zusätzlich

  • bei 16- bis 18-Jährigen:
    • Ehemündigkeitserklärung des Gerichts (mit gültiger Bestätigung der Rechtskraft z.B. Rechtskraftstempel!)
    • Zustimmung der Obsorgeberechtigten
  • bei Bestellung eines Sachwalters oder einer Sachwalterin: dessen oder deren Einwilligung oder entsprechender Gerichtsbeschluss

wenn Sie bei der Anmeldung des Aufgebots nicht anwesend sind: zusätzlich

  • Formular "Erklärung zur Ermittlung der Ehefähigkeit"

Hinweis: Fremdsprachige Urkunden müssen im Original gemeinsam mit einer in Österreich beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden. Die Übersetzung darf nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetschern und Dolmetscherinnen vorgenommen werden. Die Liste dieser Dolmetscher und Dolmetscherinnen finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Justiz.

Hinweis: Zur Anerkennung der Dokumente ist für viele Staaten eine Apostille oder eine Beglaubigung erforderlich. Weitere Informationen dazu finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten.

Gebühren:

Je nach Anzahl der erforderlichen Dokumente variiert die Höhe der Kosten. Alle Gebühren – auch für die Durchführung der Trauung und für die Heiratsurkunde/n – sind bereits bei der Anmeldung der Eheschließung zu entrichten.

  • Niederschrift zur Ermittlung der Ehefähigkeit:13,20 Euro
  • eventuell Nachvergebührung von Unterlagen:
    • 3,60 Euro pro Beilage für nicht vergebührte Beilagen
      (z.B. Scheidungsurkunden, Übersetzungen)
    • 6,60 Euro pro Beilage für nicht vergebührte ausländische Urkunden
      (z.B. Heirats-, Geburts-, Sterbeurkunde)
    • 13,20 Euro pro Bestätigung
      (z.B. Ehefähigkeitszeugnis, Aufenthaltsbescheinigung)
  • Durchführung der Trauung:
    • 5,45 Euro während der Amtszeit und in den Räumen des Standesbeamten
    • 54,50 Euro außerhalb der Amtsräume
    • 10,90 Euro außerhalb der Amtszeit
  • Ausstellung der Heiratsurkunde: je EUR 8,70 Euro
    (meistens zwei bis drei Exemplare)

Hinweis: Für die Inanspruchnahme von Zusatzleistungen, wie beispielsweise Musik, können weitere Kosten entstehen.

Hinweis: Die österreichische Staatsbürgerschaft kann nach fünf Jahren Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger beantragt werden.


Namens- und Adressänderung nach der Heirat

Prüfen Sie, ob die Heirat der jeweiligen diplomatischen Vertretungsbehörde gemeldet werden muss. Teilen Sie eventuelle Namens- und/oder Adressänderungen unter anderem auch folgenden Behörden oder Institutionen mit:

  • Ausstellungsbehörden von Personaldokumenten (z.B. Reisepass, Führerschein)
  • Geldinstitute
  • Arbeitgeber
  • GIS (Rundfunkgebühren)
  • Versicherungen
  • Arbeitsmarktservice (AMS)
  • Sozialversicherung
  • Finanzamt
  • Kfz-Zulassungsstelle (Zulassungsbescheinigung)
Stand: 1.1.2009