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Arbeiten in Österreich
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- Voraussetzungen
- Unselbständige Erwerbstätigkeit
- Freie Dienstnehmer
- Geringfügige Beschäftigung
- Arbeitnehmerveranlagung
Voraussetzungen
Staatsbürger aus EWR-Staaten (EU-Staaten, Island, Norwegen, Liechtenstein) benötigen für die Aufnahme einer Beschäftigung in Österreich keine arbeitsmarktbehördliche Genehmigung. Seit dem In-Kraft-Treten des EWR-Abkommens sind sie österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.
Für die neuen EU-Mitgliedsländer (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechien, Slowakei, Ungarn, Slowenien, Bulgarien und Rumänien) wurde eine so genannte Übergangsfrist von maximal sieben Jahren vereinbart. Dabei wurde ein 3-Phasen-Modell erarbeitet: 2+3+2. In den ersten beiden Jahren gelten die nationalen und bilateralen Regelungen des Arbeitsmarktzuganges, die mit den alten EU-Mitgliedstaaten vor dem Beitritt getroffen wurden, weiter. Danach folgt eine dreijährige Phase, in der die alten EU-Mitgliedstaaten der EU-Kommission mitteilen müssen, ob sie von der Möglichkeit der Übergangsbestimmungen weiterhin Gebrauch machen wollen. Anschließlich dürfen die Übergangsregelungen für zwei weitere Jahre beibehalten werden, wenn sonst eine "schwer wiegende Störung" der jeweiligen nationalen Arbeitsmärkte drohen würde.
Nach drei Tagen Aufenthalt in Österreich muss eine Anmeldung bei der zuständigen Behörde erfolgen. Dazu benötigen EU-/EWR-Staatsbürger einen gültigen Reisepass oder Personalausweis.
Unselbständige Erwerbstätigkeit
Allgemeines (Unselbständige Erwerbstätigkeit)
Arbeitnehmer (auch: Dienstnehmer) im Sinne des Arbeitsvertragsrechts ist, wer sich auf Grund eines Arbeitsvertrages dem Arbeitgeber gegenüber durch einen schriftlichen oder mündlichen Arbeitsvertrag zur Arbeitsleistung verpflichtet.
Arbeitnehmer arbeiten unselbständig und sind somit den Weisungen des Arbeitgebers unterworfen.
Arbeitnehmer genießen den vollen Schutz des Arbeitsrechtes.
Zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses kann eine Probezeit vereinbart werden, die gesetzlich im Allgemeinen nicht mehr als einen Monat betragen darf. Während dieser Probezeit kann sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis jederzeit und ohne Angabe von Gründen lösen. Eine Probezeit kann grundsätzlich nur am Beginn eines Arbeitsverhältnisses vereinbart werden.
Hinweis: Wird beim Abschluss des Arbeitsverhältnisses ein längerer als der gesetzlich vorgeschriebene Maximalzeitraum als Probezeit festgelegt, kann das Arbeitsverhältnis dennoch nur innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Probezeit jederzeit und ohne Angabe von Gründen gelöst werden.
Sozialversicherung (Unselbständige Erwerbstätigkeit)
Arbeitnehmer (auch freie Dienstnehmer über der Geringfügigkeitsgrenze) sind je nach Art der Tätigkeit und Höhe des Entgelts vom Dienstgeber für einzelne oder alle Versicherungszweige (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie Arbeitslosenversicherung) bei der Sozialversicherung noch vor Arbeitsantritt anzumelden.
Der Dienstnehmer erhält dann eine e-Card, auf der seine Sozialversicherungsnummer und sein Geburtsdatum angeführt sind. Es wird empfohlen, diese Karte stets mitzuführen.
Krankmeldung
Dienstnehmer sind verpflichtet, den Arbeitgeber im Falle einer Krankheit von ihrer Arbeitsunfähigkeit unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) in Kenntnis zu setzen.
Der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer die Vorlage einer ärztlichen Bestätigung über die Arbeitsunfähigkeit verlangen. In der Regel wird eine solche ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit verlangt.
Als Beginn der Arbeitsunfähigkeit gilt in der Regel der vom Arzt festgestellte Tag. Pflichtversicherte und deren Angehörige sowie Selbstversicherte haben Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung.
e-card
Die e-card ist eine Chipkarte, die beim Arztbesuch den Krankenschein ersetzt. Diese Chipkarte ist mit Namen, Titel und Sozialversicherungsnummer des Karteninhabers versehen und enthält Informationen über den Versicherungsstatus (z.B. zuständige Krankenversicherungsträger).
Vom Gesetzgeber ist ein Service-Entgelt für die e-card von 10 Euro pro Kalenderjahr vorgesehen, das vom Dienstgeber eingehoben wird.
Von der Gebühr sind unter anderem befreit:
- Kinder, die als Angehörige gelten
- Bezieher einer Pension nach dem ASVG und deren Angehörige
- Personen, die von der Rezeptgebühr befreit sind
Hinweis: Es besteht bei gegebener sozialer Schutzbedürftigkeit die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung von der Service-Entgelt Einhebung beim jeweiligen Versicherungsträger zu stellen.
Freie Dienstnehmer
Allgemeines (Freie Dienstnehmer)
Folgende Merkmale kennzeichnen einen freien Dienstvertrag:
- Dauerschuldverhältnis
- Fehlen der persönlichen Abhängigkeit oder nur im eingeschränkten Ausmaß
- keine Weisungsgebundenheit
- frei von Beschränkungen des persönlichen Verhaltens
- Ablauf der Arbeit kann selbständig geregelt werden und ist jederzeit änderbar
- die wesentlichen Betriebsmittel werden vom Arbeitgeber bereit gestellt
- Bezahlung des Entgelts nach Arbeitsdauer, nicht nach Werk
- Erbringung der Dienstleistung im wesentlichen persönlich
Grundsätzlich kann jede Leistung, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses erbracht werden kann, auch Inhalt eines freien Dienstvertrages sein. Es kann also lediglich im Einzelfall nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt beurteilt werden, ob ein Dienstvertrag oder ein freier Dienstvertrag vorliegt.
Hinweis: Freie Dienstnehmer haben nur einen eingeschränkten arbeitsrechtlichen Schutz. Auf freie Dienstverträge werden die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses analog angewendet. Freien Dienstnehmern, die nach dem ASVG vollversichert sind, ist ein Dienstzettel auszuhändigen, sofern kein schriftlicher Vertrag vorliegt.
Ohne entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und freiem Dienstnehmer sind jedoch die Bestimmungen des Angestelltengesetzes, des Urlaubsrechts, des Arbeitszeitgesetzes (insbesondere die Überstundenentlohnung), des Arbeitsruhegesetzes oder des Entgeltfortzahlungsgesetzes nicht anzuwenden.
Folglich besteht kein Anspruch auf Kollektivvertragslohn und, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, auf Sonderzahlungen und Urlaub.
Hinweis: Mit 1. Jänner 2008 werden freie Dienstnehmer zu Mitgliedern der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer, den Arbeiterkammern. Sie haben ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, alle Serviceeinrichtungen der Arbeiterkammern einschließlich der Rechtsberatung und Rechtsvertretung in Anspruch zu nehmen.
Sozialversicherung (Freie Dienstnehmer)
Freie Dienstnehmer, die unter der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt sind, sind vom Auftraggeber mit Aufnahme ihrer Tätigkeit in der Unfallversicherung anzumelden.
Hinweis: Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt für das Jahr 2008 349,01 Euro bzw. betrug für das Jahr 2007 341,16 Euro.
In diesem Fall werden freie Dienstnehmer als geringfügig Beschäftigte angemeldet.
Freie Dienstnehmer, deren monatliches Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, müssen bei der zuständigen Gebietskrankenkasse als Arbeitnehmer angemeldet werden. Sie sind somit unfall-, kranken- und pensionsversichert, nicht jedoch arbeitslosenversichert.
Hinweis: Keine Pflichtversicherung tritt ein, wenn die Leistungen für Privatpersonen (insbesondere für einen privaten Haushalt) erbracht werden.
Ab 1. Jänner 2008 unterliegen freie Dienstnehmer, deren monatliches Entgelt aus einem freien Dienstverhältnis die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, auch der Arbeitslosenversicherungspflicht und der Insolvenz-Entgeltsicherung. Sie haben daher unter den gleichen Bedingungen wie Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld und auf Insolvenz-Ausfallgeld. Freie Dienstnehmer können ab 1. Jänner 2008 auch einkommensabhängiges Wochengeld und Krankengeld beziehen.
Mehrfach geringfügig beschäftigte Dienstnehmer haben Anspruch auf Krankengeld und Wochengeld, soferne ihr gesamtes Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze von 349,01 Euro (für das Jahr 2008) übersteigt. Mehrfach geringfügig beschäftigte Dienstnehmer unterliegen nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht und haben keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Die Pflichtversicherung endet mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses (bzw. Entgeltanspruchs).
Geringfügige Beschäftigung
Allgemeines (Geringfügige Beschäftigung)
Als geringfügig Beschäftigte gelten jene Arbeitnehmer, deren jährliches Einkommen den monatlichen Betrag von derzeit 349,01 Euro (für 2008) nicht übersteigt.
Für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer gelten – mit Ausnahme der Kündigungsregelung im Angestelltengesetz – die selben arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie für alle übrigen Arbeitnehmer. So haben geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer beispielsweise auch Anspruch auf fünf bzw. sechs Wochen Urlaub pro Arbeitsjahr sowie auf Pflegefreistellung. Dauerte das Arbeitsverhältnis mindestens drei Jahre, gebührt auch geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern eine Abfertigung unter den selben Voraussetzungen wie allen übrigen Arbeitnehmern.
Hinweis: Je nachdem, welcher Kollektivvertrag zur Anwendung kommt, haben geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer Anrecht auf Sonderzahlungen, wie beispielsweise Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration.
Sozialversicherung (Geringfügige Beschäftigung)
Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer sind unfallversichert. Der Arbeitgeber hat den geringfügig Beschäftigten bei der zuständigen Gebietskrankenkasse anzumelden.
Der Antrag für die freiwillige Versicherung ist bei der zuständigen Gebietskrankenkasse selbst zu stellen. Der Beitrag von 49,25 Euro für das Jahr 2008 muss vom Arbeitnehmer monatlich eingezahlt werden. Mit dem auf die Antragstellung folgenden Tag beginnt der Leistungsanspruch in der Krankenversicherung.
Wer mehrere geringfügige Beschäftigungen ausübt, die in der Summe die monatliche Einkommensgrenze von derzeit 349,01 Euro übersteigen, ist in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert und hat vom gesamten Entgelt Beiträge zu entrichten. Somit entsteht für den geringfügig Beschäftigten voller Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung.
Geringfügige Einkommen sind beitragspflichtig in der Kranken- und Pensionsversicherung, wenn daneben ein vollversichertes unselbständiges Beschäftigungsverhältnis besteht.
Arbeitnehmerveranlagung
Ausländische Arbeitnehmer sind in Österreich steuerpflichtig, wenn sie eine Arbeitserlaubnis oder einen Arbeitsvertrag für die Dauer von mehr als sechs Monaten besitzen. Das bedeutet, dass Sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben. Ausländische Arbeitnehmer sind daher ab Beginn des Aufenthalts steuerpflichtig.
Lohnsteuerpflichtige (Angestellte, Arbeiter, Beamte, Pensionisten) werden vom Wohnsitzfinanzamt im Rahmen der sogenannten "Arbeitnehmerveranlagung" (früher: Jahresausgleich) zur Einkommenssteuer erfasst. Wer eine Lohnsteuergutschrift erwartet, muss von sich aus beim Finanzamt die Arbeitnehmerveranlagung einreichen.
Eine Lohnsteuergutschrift ist normalerweise in folgenden Fällen zu erwarten:
- wenn Sie während des Jahres unterschiedlich hohe Bezüge erhalten haben und der Arbeitgeber keine Aufrollung durchgeführt hat
- wenn Sie während des Jahres den Arbeitgeber gewechselt haben oder nicht ganzjährig beschäftigt waren
- wenn Sie aufgrund der geringen Höhe Ihrer Bezüge Anspruch auf "Negativsteuer" haben
- wenn Sie Anspruch auf den Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag oder ein Pendlerpauschale haben, der oder das bei der laufenden Lohnverrechnung nicht berücksichtigt wurde
- wenn Sie Freibeträge für Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen, die noch nicht in einem Freibetragsbescheid berücksichtigt wurden
Für den Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung (Formular L 1) haben Sie fünf Jahre Zeit (z.B. kann der Antrag für 2008 bis Ende Dezember 2013 gestellt werden).
Hinweis: Sie können den Antrag per Post senden oder persönlich bei Ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt abgeben. Das Finanzamt bearbeitet die Anträge in der Reihenfolge des Einlangens und überweist die Lohnsteuergutschrift auf Ihr Konto.
