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Studienbeitrag

Ab dem Sommersemester 2009 tritt eine Neuregelung der Studiengebühren in Kraft. Ordentliche Studierende, die die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als zwei Semester überschreiten, müssen keinen Studienbeitrag für die Studienzulassung bzw. die Studienfortsetzung an einer österreichischen Universität entrichten.

Die Zahlungsbefreiung für den Studienbeitrag gilt insbesondere für die folgenden Studierendengruppen:

  • Studierende mit österreichischer Staatsbürgerschaft
  • Studierende aus anderen EU-Ländern
  • Studierende, denen Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländerinnen/Inländern
  • Studierende, die die Rechtsstellung eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen gemäß der Richtlinie 2003/109/EG innehaben
  • Studierende, die als Flüchtlinge gemäß der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind
  • Studierende aus den am wenigsten entwickelten Ländern gemäß der Studienbeitragsverordnung 2004

Außerdem wurden die Möglichkeiten zur Erlassung des Studienbeitrages ausgeweitet – somit kann ein Erlass in folgenden Fällen beantragt werden:

  • Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes während des Studiums (wenn der Präsenz- oder Zivildienst im betroffenen Studienabschnitt absolviert wurde)
  • Teilnahme an universitären Mobilitätsprogrammen (z.B. ERASMUS-Jahr)
  • Studium im Ausland (wenn im Studienplan verpflichtend vorgesehen)
  • Verzögerung des Studienfortschrittes durch Krankheit (mehr als zwei Monate) oder Schwangerschaft
  • Verzögerung des Studienfortschrittes durch Betreuung von Kleinkindern (bis zum 7. Lebensjahr bzw. allfälligen späteren Schuleintritt)
  • Vorliegen einer Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften in der Höhe von mindestens 50 Prozent
  • Erwerbstätigkeit im Kalenderjahr vor Semesterbeginn zumindest in der Höhe der Geringfügigkeitsgrenze
  • Bezug von Studienbeihilfe im vergangenen oder laufenden Semester
  • Bei ordentlichen ausländischen Studierenden: vorheriges Studium an einer ausländischen Universität, die mit der betreffenden österreichischen Universität ein Partnerschaftsabkommen geschlossen hat, welches auch den gegenseitigen Erlass des Studienbeitrages vorsieht

Hinweis: Der Antrag auf Erlass des Studienbeitrags ist bei der Studien- und Prüfungsabteilung erhältlich und bedarf entsprechender Nachweise (z.B. Nachweis des Status eines Flüchtlings, Teilnahme an einem Mobilitätsprogramm, Einkommensteuerbescheid).

Wenn Studierende im Rahmen der Fortsetzung des Studiums von der Universität zur Zahlung des Studienbeitrages aufgefordert werden, können sie bei Vorliegen eines Erlassgrundes einen Erlass des Studienbeitrages bei der Universität beantragen.

In Zweifelsfällen sollte der Studienbeitrag jedoch zunächst bezahlt werden, da ansonsten die Zulassung zum Studium erlöschen könnte. Anschließend kann die Rückerstattung des Studienbeitrages bei der jeweiligen Universität beantragt werden.
Achtung:

Außerordentliche Studierende sind von der neuen Regelung nicht erfasst, für sie gelten weiterhin die bisherigen Regelungen.

Detaillierte Informationen zur Neuregelung der Studienbeiträge ab dem Sommersemester 2009 finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung.

Studierende, die nicht von der Zahlung des Studienbeitrages befreit sind bzw. keinen Anspruch auf Erlass des Studienbeitrages haben, müssen diesen weiterhin entrichten. Der Studienbeitrag wird einmal pro Semester bezahlt, auch wenn mehrere Studien an mehreren Universitäten gleichzeitig belegt werden.

Bei gleichzeitigem Studium an einer Universität und an einem Fachhochschul-Studiengang ist der Betrag zweimal zu entrichten, sofern für den Fachhochschul-Studiengang Studienbeiträge eingehoben werden.

Höhe des Studienbeitrags:

363,36 Euro pro Semester

Hinweis: Es besteht die Möglichkeit, den Studienbeitrag steuerlich abzusetzen. Voraussetzung ist, dass das Studium im Zusammenhang mit einer Aus- oder Fortbildungsmaßnahme, einer beruflichen Tätigkeit bzw. einer Umschulungsmaßnahme ausgeübt wird. Nähere Auskünfte erteilt das zuständige Wohnsitzfinanzamt.

Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag):

Unabhängig von der Zahlung des Studienbeitrages müssen alle Studierenden an einer österreichischen Universität die folgenden Beiträge entrichten:

Der Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) und der Versicherungsbeitrag sind für in- und ausländische Studierende gleich hoch. Beide Beträge werden zu Semesterbeginn von der Universität eingehoben.

Stand: 01.10.2009
Hinweis .
Abgenommen durch:
Bundeskanzleramt – HELP-Redaktion
Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung


 

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