Inhalt:
Absolventen einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt
Absolventinnen/Absolventen einer inländischen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt (HLFL) haben die Möglichkeit, um die Verleihung der Standesbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" (Ing.) anzusuchen.
Auch ohne inländische HLFL-Reifeprüfung kann ein Ingenieurtitel beantragt werden.
zuständige Behörde:
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Voraussetzung:
Mit inländischer HLFL-Reifeprüfung:
- Reifeprüfung an einer inländischen HLFL
- Dreijährige ingenieurmäßige Praxis
Ohne inländische HLFL-Reifeprüfung:
- Gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, die einer inländischen HLFL-Reifeprüfung entsprechen
(die Kenntnisse sind durch Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen nachzuweisen) und - Sechsjährige fachbezogene Praxis, die gehobene Fachkenntnisse voraussetzt
Es stehen Ihnen folgende Antragsformulare zur Verfügung:
- Antragsformular mit inländischer HLFL-Reifeprüfung
- Antragsformular ohne inländische HLFL-Reifeprüfung
erforderliche Unterlagen:
- Mit inländischer HLFL-Reifeprüfung: HLFL-Reife- und Diplomprüfungszeugnis
- Ohne inländische HLFL-Reifeprüfung: Prüfungszeugnis einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Lehranstalt
- Nachweis der Identität: Geburtsurkunde oder Staatsbürgerschaftsnachweis
- Gegebenenfalls Nachweis über eine Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
- Gegebenenfalls Nachweis über akademische Grade (z.B. Promotions- bzw. Sponsionsurkunde)
- Gegebenenfalls Nachweis über Präsenz- oder Zivildienst: Entlassungs-, Untauglichkeits-, Aufschubbescheinigung oder Wehrdienstbuch
- Nachweis der Praxis bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit:
- Ausstellung eines Dienstzeugnisses durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber mit folgenden Daten: genaue Angaben über die Art der ausgeübten Tätigkeit (bei Tätigkeit auf dem elterlichen Betrieb auch eine genaue Betriebsbeschreibung), Zeitraum der Beschäftigung, gegebenenfalls Beschäftigungsverbote (z.B. Mutterschutz, Karenz) sowie Beschäftigungsausmaß (z.B. Voll-, Teilzeit)
- Bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst: zusätzlich
- Einstufung (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe) während des gesamten Beschäftigungszeitraumes
- Bei Lehrerinnen/Lehrern: zusätzlich
- Angabe der Unterrichtsfächer
- Nachweis der Berufspraxis bei selbstständiger Erwerbstätigkeit:
- Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
- Übergabevertrag, Schenkungsvertrag, Kaufvertrag, Pachtvertrag
- Genaue Betriebsbeschreibung mit Angaben über die Größe des Betriebes, die Betriebszweige sowie die maschinelle Ausstattung
- Kopien der Einheitswertbescheide
- Gegebenenfalls Kopien der Mehrfachanträge
- Bei sonstiger selbstständiger Erwerbstätigkeit:
- Gewerbeschein
- Vorlage eines repräsentativen Querschnitts der im gesamten Praxiszeitraum durchgeführten Aufträge samt Kostennoten
- Kopien der Einkommensteuerbescheide
- Bei Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes:
- Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung für den gesamten Praxiszeitraum
Achtung:
Die Unterlagen sind entweder im Original oder in gerichtlich bzw. notariell beglaubigter Abschrift vorzulegen.
Gebühren:
- Antrag: 13,20 Euro Bundesgebühr
- Pro Beilage: 3,60 Euro
- Bei positiver Erledigung des Antrags: zusätzlich
- Ingenieururkunde: 13,20 Euro Bundesgebühr
- Inländische HLFL-Reifeprüfung: 65 Euro Bundesverwaltungsabgabe
- Ohne inländische HLFL-Reifeprüfung: 130 Euro Bundesverwaltungsabgabe
Achtung:
Bei der Antragstellung sollte kein Bargeld beigelegt werden. Die Gebühren werden per Zahlschein eingefordert.
TIPP
Nähere Informationen zur Standesbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur" für Absolventinnen/Absolventen einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt
finden Sie im Merkblatt – Ingenieur des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
finden Sie im Merkblatt – Ingenieur des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend

