Inhalt:
Auszeichnung, das Bundeswappen im geschäftlichen Verkehr führen zu dürfen
Die Bundesministerin/der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann einem Unternehmen die Auszeichnung verleihen, im geschäftlichen Verkehr das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) zu führen (z.B. als Kopfaufdruck auf Geschäftspapieren).
Die Verwendung des Bundeswappens zur Kennzeichnung von Produkten ist verboten!
- Gewerbeberechtigung
- Eintrag im Firmenbuch
- Erwerb von Verdiensten um die österreichische Wirtschaft durch außergewöhnliche Leistungen
- Im betreffenden Wirtschaftszweig (bundesweit) eine führende und allgemein geachtete Stellung
Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend
Formloses Ansuchen der Gewerbeinhaberin/des Gewerbeinhabers
Das Ansuchen sollte folgende Angaben enthalten:
- Abriss der Unternehmensgeschichte
- Bestehende Gewerbeberechtigung(en)
- Darstellung jener Tätigkeiten, welche das Unternehmen vorwiegend verrichtet
- Höhe des Jahresumsatzes und des Beschäftigtenstandes für die letzten drei Geschäftsjahre sowie der Exportanteil (vom Jahresumsatz)
- Sonstige Umstände, aus denen das Vorliegen außergewöhnlicher Leistungen abgeleitet wird (z.B. besondere, innovative Leistungen)
- Aufstellung sämtlicher Adressen, an denen eine Geschäftstätigkeit im Inland stattfindet
- Handelsauskunft des Kreditschutzverbandes oder Wirtschaftsauskunft der Creditreform über das Unternehmen
- Aktueller Firmenbuchauszug des Unternehmens
- Antrag: 43,60 Euro Bundesgebühr
- Beilage: 3,60 Euro (jedoch maximal 21,80 Euro pro Bogen)
- Weitere Eingaben: 13,20 Euro Bundesgebühr
- Auszeichnungsverleihung: 490 Euro Bundesverwaltungsabgabe
- Auszeichnungsdekret: 13,20 Euro Bundesgebühr
Die Einzahlung dieser Bundesverwaltungsgebühren ist nach Zusendung eines Zahlscheins vorzunehmen.
Nach Einbringung des Ansuchens wird das Begutachtungsverfahren vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend eingeleitet.
Hinweis: Wenn gewünscht, wird die Verleihung auf Kosten des ausgezeichneten Unternehmens in der Wiener Zeitung veröffentlicht.
§ 68 Gewerbeordnung (GewO)
Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend

