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Eigentümerpartnerschaft

Seit dem Inkrafttreten des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 am 1. Juli 2002 können zwei natürliche Personen (also nicht juristische Personen wie Gesellschaften, Vereine etc.) als Eigentümerpartnerschaft gemeinsam Wohnungseigentum erwerben.

Hinweis: Ein besonderes Angehörigenverhältnis zwischen diesen beiden Personen ist nicht erforderlich.

Wird beispielsweise von Eheleuten, Lebensgefährten oder Lebensgefährtinnen einer (gleichgeschlechtlichen) Lebensgemeinschaft eine Eigentümerpartnerschaft begründet, müssen beide genau zur Hälfte Wohnungseigentümer oder Wohnungseigentümerinnen an einem Mindestanteil sein.

Hinweis: Ihre Anteile an dem Mindestanteil des Wohnungseigentums dürfen nicht unterschiedlich belastet sein.

Das Gleiche gilt, wenn zur Begründung gemeinsamen Wohnungseigentums der Eigentümer oder die Eigentümerin den dazu erforderlichen Mindestanteil auf den Ehegatten oder die Ehegattin, den Lebensgefährten oder die Lebensgefährtin oder eine andere Person überträgt.

Achtung:

Die verbundenen Anteile einer Eigentümerpartnerschaft dürfen dann nicht mehr getrennt, sondern nur gemeinsam beschränkt, belastet oder der Zwangsvollstreckung unterworfen werden.

Hinweis: Wenn ein Eigentümer oder eine Eigentümerin seinen oder ihren Anteil veräußern will, dann benötigt er oder sie die Zustimmung des anderen Partners.

Der Partner und die Partnerin haften gemeinsam für alle Verbindlichkeiten, die aus dem gemeinsamen Wohnungseigentum entstehen können. Ebenso dürfen sie das Wohnungseigentum bzw. die gemeinsame Eigentumswohnung nur mehr gemeinsam benutzen.

Stand: 01.01.2010
Hinweis .
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Justiz


 

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