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Eintragung des Wohnungseigentumsrechts ins Grundbuch (Verbücherung)

NEU: Die Gebühren wurden mit 1. Juli 2009 zum Teil erhöht.


Begründung von Wohnungseigentum

NEU: Seit 1. Juli 2009 können Grundbuchsgesuche nur mehr schriftlich eingebracht werden.

In der Regel begründet man Wohnungseigentum (z.B. im Zuge der Neuerrichtung eines Gebäudes oder bei bestehenden Häusern) durch eine schriftliche Vereinbarung der Miteigentümer oder Miteigentümerinnen, dem so genannten Wohnungseigentumsvertrag, der beim zuständigen Grundbuchsgericht zu verbüchern ist. Wohnungseigentum kann aber auch "durch Richterspruch" im Teilungsverfahren (zivilrechtliche Aufteilung einer Liegenschaft) begründet werden.

Davor müssen allerdings einige Voraussetzungen für die Wohnungseigentumsbegründung erfüllt werden.

Die Begründung von Wohnungseigentum an einer Liegenschaft erfordert folgendes Verfahren:

  • Nutzwertberechnung (Parifizierung)
  • Bestehen einer selbstständig abgeschlossenen Wohnung
    Gegenstand des Wohnungseigentums können sein:
    • Wohnungen, Geschäftsräume, Garagen und damit verbundene Keller- und Dachbodenräume, Hausgärten und andere unmittelbar zugängliche, deutlich abgegrenzte Teile der Liegenschaft sowie Kfz-Abstellplätze (= wohnungseigentumstaugliche Objekte)

Hinweis: Seit In-Kraft-Treten des Wohnungseigentumsgesetzes mit 1. Juli 2002 muss bei Neubegründung von Wohnungseigentum zwingend an allen wohnungseigentumstauglichen Objekten einer Liegenschaft gleichzeitig Wohnungseigentum begründet werden.

Antragstellung

Der Antrag auf Eintragung des Wohnungseigentumsvertrags ins Grundbuch (Verbücherung) ist beim zuständigen Grundbuchsgericht zu stellen.

zuständiges Gericht:

das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet

erforderliche Unterlagen:
Gebühren:
  • 45 Euro Eingabengebühr für den Antrag
  • Grundbuchseintragungen: ein Prozent vom Kaufpreis
  • wird das Objekt durch eine Hypothek belastet: nochmals 1,2 Prozent des Pfandrechts

Verkauf einer Eigentumswohnung

Bei geförderten Eigentumswohnungen wird häufig ein Veräußerungsverbot im Grundbuch zugunsten der Landesregierung eingetragen. Dies ist die Bedingung zur Gewährung von Förderungsmitteln und soll verhindern, dass der Eigentümer oder die Eigentümerin einer geförderten Eigentumswohnung diese umgehend profitabel weiterverkauft. Solange die Förderung läuft, ist ein Verkauf nur mit Zustimmung der jeweiligen Förderungsstelle des Bundeslandes möglich.

Wurde eine Eigentumswohnung verkauft und soll der neue Eigentümer oder die neue Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen werden, sind zur Einverleibung folgende Unterlagen nötig:

erforderliche Unterlagen:
Gebühren:
  • ein Prozent vom Kaufpreis
  • 45 Euro Eingabengebühr für den Antrag
zuständiges Gericht:

das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet


Erwerb einer Eigentumswohnung durch Erbschaft

erforderliche Unterlagen:
bei Erbfall vor dem 1. August 2008
bei Erbfall ab dem 1. August 2008

Hinweis: Falls der Erbe oder die Erbin die Verbücherung nicht binnen eines Jahres nach Einantwortung beantragt, hat der Gerichtskommissär oder die Gerichtskommissärin den gesetzlichen Auftrag, anstelle des Erben oder der Erbin die Verbücherung des Verlassenschaftsergebnisses zu beantragen.


Bestandsänderungen zwischen Eigentumswohnungen

Bestandsänderungen zwischen zwei Eigentumswohnungen, z.B. wenn ein Wohnungseigentümer oder eine Wohnungseigentümerin ein Zimmer von einem Nachbarn oder einer Nachbarin kauft, müssen verbüchert werden. Zuvor ist der Nutzwert in einem Gerichtsverfahren (Schlichtungsstellenverfahren) neu festzusetzen.

erforderliche Unterlagen:
zuständiges Gericht:

das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet

Stand: 01.01.2010
Hinweis .
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Justiz


 

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