Inhalt:
Eintragung des Wohnungseigentumsrechts ins Grundbuch (Verbücherung)
- Begründung von Wohnungseigentum
- Verkauf einer Eigentumswohnung
- Erwerb einer Eigentumswohnung durch Erbschaft
- Bestandsänderung zwischen Eigentumswohnungen
NEU: Die Gebühren wurden mit 1. Juli 2009 zum Teil erhöht.
Begründung von Wohnungseigentum
NEU: Seit 1. Juli 2009 können Grundbuchsgesuche nur mehr schriftlich eingebracht werden.
In der Regel begründet man Wohnungseigentum (z.B. im Zuge der Neuerrichtung eines Gebäudes oder bei bestehenden Häusern) durch eine schriftliche Vereinbarung der Miteigentümer oder Miteigentümerinnen, dem so genannten Wohnungseigentumsvertrag, der beim zuständigen Grundbuchsgericht zu verbüchern ist. Wohnungseigentum kann aber auch "durch Richterspruch" im Teilungsverfahren (zivilrechtliche Aufteilung einer Liegenschaft) begründet werden.
Davor müssen allerdings einige Voraussetzungen für die Wohnungseigentumsbegründung erfüllt werden.
Die Begründung von Wohnungseigentum an einer Liegenschaft erfordert folgendes Verfahren:
- Einholen von Bescheinigungen/Gutachten
- Bescheinigung der Baubehörde (in Wien: die MA 37) oder Gutachten eines Sachverständigen oder einer Sachverständigen über die Anzahl der selbstständigen wohnungseigentumsfähigen Objekte sowie
- Gutachten über die Nutzwertberechnung (Parifizierung)
- Erstellung des Wohnungseigentumsvertrags
- Eintragung des Wohnungseigentumsvertrags ins Grundbuch (Verbücherung), denn erst mit der Verbücherung wird das Wohnungseigentum begründet
- Nutzwertberechnung (Parifizierung)
- Bestehen einer selbstständig abgeschlossenen Wohnung
Gegenstand des Wohnungseigentums können sein:- Wohnungen, Geschäftsräume, Garagen und damit verbundene Keller- und Dachbodenräume, Hausgärten und andere unmittelbar zugängliche, deutlich abgegrenzte Teile der Liegenschaft sowie Kfz-Abstellplätze (= wohnungseigentumstaugliche Objekte)
Hinweis: Seit In-Kraft-Treten des Wohnungseigentumsgesetzes mit 1. Juli 2002 muss bei Neubegründung von Wohnungseigentum zwingend an allen wohnungseigentumstauglichen Objekten einer Liegenschaft gleichzeitig Wohnungseigentum begründet werden.
Antragstellung
Der Antrag auf Eintragung des Wohnungseigentumsvertrags ins Grundbuch (Verbücherung) ist beim zuständigen Grundbuchsgericht zu stellen.
das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet
- Kaufvertrag mit beglaubigter Unterschrift von Käufer oder Käuferin und Verkäufer oder Verkäuferin
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Selbstberechnungserklärung eines Notars oder einer Notarin oder eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin
- Staatsbürgerschaftsnachweis des Käufers oder der Käuferin
- Ausländer und Ausländerinnen, die nicht im Rahmen internationaler Verträge (z.B. Arbeitnehmerfreizügigkeit in der EU) Inländern und Inländerinnen gleichgestellt sind, zusätzlich
- Bewilligung der Grundverkehrskommission (in Wien: die MA 35)
- 45 Euro Eingabengebühr für den Antrag
- Grundbuchseintragungen: ein Prozent vom Kaufpreis
- wird das Objekt durch eine Hypothek belastet: nochmals 1,2 Prozent des Pfandrechts
Verkauf einer Eigentumswohnung
Bei geförderten Eigentumswohnungen wird häufig ein Veräußerungsverbot im Grundbuch zugunsten der Landesregierung eingetragen. Dies ist die Bedingung zur Gewährung von Förderungsmitteln und soll verhindern, dass der Eigentümer oder die Eigentümerin einer geförderten Eigentumswohnung diese umgehend profitabel weiterverkauft. Solange die Förderung läuft, ist ein Verkauf nur mit Zustimmung der jeweiligen Förderungsstelle des Bundeslandes möglich.
Wurde eine Eigentumswohnung verkauft und soll der neue Eigentümer oder die neue Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen werden, sind zur Einverleibung folgende Unterlagen nötig:
- Kaufvertrag mit beglaubigter Unterschrift von Käufer oder Käuferin und Verkäufer oder Verkäuferin
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Selbstberechnungserklärung eines Notars oder einer Notarin oder eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin
- Staatsbürgerschaftsnachweis des Käufers oder der Käuferin
- Ausländer und Ausländerinnen, die nicht im Rahmen internationaler Verträge (z.B. Arbeitnehmerfreizügigkeit in der EU) Inländern und Inländerinnen gleichgestellt sind, zusätzlich
- Bewilligung der Grundverkehrskommission (in Wien: die MA 35)
- ein Prozent vom Kaufpreis
- 45 Euro Eingabengebühr für den Antrag
das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet
Erwerb einer Eigentumswohnung durch Erbschaft
- Einantwortungsbeschluss des Verlassenschaftsgerichtes
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (Voraussetzung für die Ausstellung ist, dass die Erbschaftssteuer bezahlt wurde) bzw.
- Selbstberechnungserklärung eines Notars oder einer Notarin oder eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin
- Einantwortungsbeschluss des Verlassenschaftsgerichtes
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (Voraussetzung für die Ausstellung ist, dass die Grunderwerbsteuer bezahlt wurde) bzw.
- Selbstberechnungserklärung eines Notars oder einer Notarin oder eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin
Hinweis: Falls der Erbe oder die Erbin die Verbücherung nicht binnen eines Jahres nach Einantwortung beantragt, hat der Gerichtskommissär oder die Gerichtskommissärin den gesetzlichen Auftrag, anstelle des Erben oder der Erbin die Verbücherung des Verlassenschaftsergebnisses zu beantragen.
Bestandsänderungen zwischen Eigentumswohnungen
Bestandsänderungen zwischen zwei Eigentumswohnungen, z.B. wenn ein Wohnungseigentümer oder eine Wohnungseigentümerin ein Zimmer von einem Nachbarn oder einer Nachbarin kauft, müssen verbüchert werden. Zuvor ist der Nutzwert in einem Gerichtsverfahren (Schlichtungsstellenverfahren) neu festzusetzen.
- Bescheinigung der Baubehörde über den Bestand an selbstständigen Wohnungen oder sonstigen selbstständigen Räumlichkeiten
- rechtskräftige Entscheidung des Gerichts (Schlichtungsstelle) über die Festsetzung der Nutzwerte (nur bei den betroffenen Wohnungen)
- Kaufvertrag
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Selbstberechnungserklärung eines Notars oder einer Notarin oder eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin
das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet
Bundesministerium für Justiz
