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Wohnungseigentumsvertrag

Der Wohnungseigentumsvertrag regelt die Rechtsbeziehungen der Wohnungseigentümer oder Wohnungseigentümerinnen untereinander, vor allem räumt in diesem Vertrag jeder Miteigentümer und jede Miteigentümerin jedem und jeder anderen das Recht auf ausschließliche Nutzung einer bestimmten Wohnung, einer sonstigen selbstständigen Räumlichkeit (wie etwa einem Geschäftsraum oder einer Garage) oder eines Kfz-Abstellplatzes ein. Außerdem können in einem Wohnungseigentumsvertrag Regelungen über die Verteilung besonderer Aufwendungen, über die Verwaltung oder auch über die Nutzung der allgemeinen Teile der Liegenschaft getroffen werden.

Der Wohnungseigentumsvertrag sollte zumindest enthalten:
  • die Namen der Vertragspartner und Vertragspartnerinnen (alle Miteigentümer und Miteigentümerinnen bzw. Wohnungseigentumswerber und Wohnungseigentumswerberinnen)
  • die Bezeichnung der Liegenschaft
  • die Bezeichnung der Wohnungseigentumsobjekte, ihr Zubehör und ihre Nutzwerte
  • die Erklärung, dass alle Miteigentümer und Miteigentümerinnen bzw. Wohnungseigentumswerber und Wohnugseigentumswerberinnen einander wechselseitig das Wohnungseigentum einräumen
  • Nutzungsvereinbarungen für gemeinsame Teile der Liegenschaft
  • den abweichenden Aufteilungsschlüssel, falls die Aufteilung der Aufwendungen für die Liegenschaft nach einem anderen Schlüssel als dem der Nutzwertberechnung (Parifizierung) erfolgt
  • die Vereinbarung darüber, welchen Betrag pro Nutzwerteinheit die Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümerinnen in die Rücklage, zur Vorsorge für Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten am Haus, einzahlen

Hinweis: Wenn Sie eine bereits bestehende Eigentumswohnung erwerben, so muss man den Wohnungseigentumsvertrag, wie er zwischen den ursprünglichen Wohnungseigentümern oder Wohnungseigentümerinnen geschlossen wurde, hinnehmen. Prüfen Sie deshalb den Wohnungseigentumsvertrag noch vor dem Kauf. Die Regelungen des Wohnungseigentumsvertrages können zumindest teilweise von der Wohnungseigentümergemeinschaft zu einem späteren Zeitpunkt abgeändert werden, dies aber nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümerinnen.

Rechtliche Beratung und Hilfestellung bei der Erstellung des Vertrages erhält man bei den Wohnungsberatungsstellen des jeweiligen Bundeslandes.
Stand: 01.01.2010
Hinweis .
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Justiz


 

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