Inhalt:
Nebenkosten beim Wohnungs- und Grundstückskauf
- Finanzen prüfen
- Maklerprovision
- Grunderwerbsteuer
- Grundbuchsgebühr
- Anwalts- oder Notarskosten
- Kosten für die Beglaubigung der Unterschriften
NEU: Die Gebühren wurden mit 1. Juli 2009 zum Teil erhöht.
Finanzen prüfen
Um die Ausgaben für das Wohnen als Anteil am Haushaltsbudget einzuschätzen, orientieren Sie sich an der Faustregel, wonach die Wohnung nicht mehr als ein Drittel des Nettoeinkommens kosten sollte.
Maklerprovision
Für die Vermittlung eines Kaufvertrags müssen sowohl der Käufer oder die Käuferin als auch der Verkäufer oder die Verkäuferin der Wohnung bzw. des Grundstücks in der Regel eine Provision bezahlen.
Die maximale Provision für Käufer oder Käuferin sowie Verkäufer oder Verkäuferin berechnet sich bei einem Kaufpreis folgendermaßen:
| Wert | Provision |
|---|---|
| bis 36.336,42 Euro | vier Prozent des Wertes |
| von 36.336,42 Euro bis 48.448,51 Euro | 1.453,46 Euro |
| über 48.448,51 Euro | drei Prozent des Wertes |
Zu diesen Provisionsbeträgen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer von derzeit 20 Prozent hinzuzurechnen.
Hinweis: Die oben genannten Beträge sind Höchstgrenzen, aber keine "amtlichen Fixpreise". Sie gelten nicht für Investanlagen.
Grunderwerbsteuer
Die Grunderwerbsteuer beträgt 3,5 Prozent des Kaufpreises. Wenn Sie eine Wohnung von einem nahen Verwandten oder einer nahen Verwandten kaufen, beträgt sie nur zwei Prozent.
Hinweis: Kaufpreis ist jede Leistung, die der Erwerber oder die Erwerberin zu erbringen hat, um das Grundstück oder die Wohnung zu erhalten. Dazu zählen neben dem vereinbarten Barkaufpreis auch die vom Erwerber oder von der Erwerberin übernommenen Schulden des Verkäufers oder der Verkäuferin (z.B. Wohnbaudarlehen) und der Wert des dem Verkäufer oder der Verkäuferin allenfalls vorbehaltenen Wohnungs- oder Fruchtgenussrecht.
Ab 1. August 2008 unterliegen auch Grundstückserwerbe von Todes wegen (z.B. im Wege einer Erbschaft) und durch Schenkung der Grunderwerbsteuer. Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer ist der dreifache Einheitswert.
Steuerschuldner oder Steuerschuldnerinnen sind bei Grundstückserwerben von Todes wegen und bei Schenkungen auf den Todesfall der Erwerber oder die Erwerberin, bei Schenkungen unter Lebenden die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen (somit der Geschenkgeber oder die Geschenkgeberin und der Geschenknehmer oder die Geschenknehmerin).
Grundbuchsgebühr
Für die Eintragung des Wohnungseigentumsrechts ins Grundbuch (Verbücherung) ist eine Gebühr von einem Prozent des Kaufpreises zu entrichten. Sollten Sie das Kaufobjekt durch eine Hypothek belasten, fallen nochmals 1,2 Prozent vom Wert des Pfandrechts für dessen Eintragung an. Hinzu kommen noch 45 Euro Eingabengebühr. Die Vergebührung des Kredites erfolgt durch das jeweilige Kreditinstitut zu den üblichen Banktarifen.
Anwalts- oder Notarskosten
Da in der Regel der Kaufvertrag von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin oder einem Notar oder einer Notarin errichtet wird und dieser oder diese auch den Antrag auf Eintragung des Wohnungseigentumsrechts ins Grundbuch (Verbücherung) stellt, muss der Käufer oder die Käuferin weitere Kosten einkalkulieren. Die Höhe richtet sich primär nach dem Kaufpreis und ist durch die jeweiligen Kammertarife festgelegt. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, ein Pauschalhonorar zu vereinbaren.
Kosten für die Beglaubigung der Unterschriften
Für die Eintragung des Wohnungseigentumsrechts ins Grundbuch (Verbücherung) ist es notwendig, dass die Unterschriften auf dem Kaufvertrag bzw. auf der Pfandbestellungsurkunde beim Hypothekardarlehen gerichtlich oder notariell beglaubigt sind.
Die Kosten dafür richten sich nach der Bemessungsgrundlage (Kaufpreis, Höhe des Pfandrechts) und sind durch den jeweiligen Kammertarif festgelegt.
Bundesministerium für Justiz
