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Geförderte Eigentumswohnungen


Allgemeines

Für die Errichtung von Eigentumswohnungen kann, abhängig vom Einkommen des Wohnungsinteressenten oder der Wohnungsinteressentin, eine Wohnbauförderung nach dem Wohnbauförderungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes in Anspruch genommen werden.

Da Förderungen in Österreich nicht bundesweit geregelt sind, kann es zu großen Abweichungen bei der Förderungshöhe sowie bei den Voraussetzungen zwischen den einzelnen Bundesländern kommen.

Um einen genauen Überblick über die Förderungen zu erhalten und die genauen Voraussetzungen für ein etwaiges Ansuchen zu erfahren, kontaktieren Sie bitte die Wohnberatungsstelle des jeweiligen Bundeslandes oder das zuständige Amt für Wohnbauförderung.

Wohnförderungen und Beihilfen

Wohnförderungen und Beihilfen werden österreichweit unterschiedlich vergeben und berechnet. Es bestehen neun voneinander unterschiedliche Gesetze mit ständig wechselnden Durchführungsbestimmungen und Novellierungen. Im Anschluss werden die Grundzüge der Wohnbauförderung dargestellt.

Innerhalb der Wohnbauförderung lassen sich zwei große Gruppen unterschieden:

Objektförderung

Die Objektförderung sieht im Wesentlichen eine Förderung der Errichtung von Eigenheimen und des Baus von Miet- bzw. Eigentumswohnungen vor. Dafür gewährt das Land je nach Bundesland und Bauvorhaben verschieden hohe, unter dem Zinssatz von Bankdarlehen liegende Landesdarlehen oder Annuitätenzuschüsse zu Bankdarlehen. Dadurch wird die monatliche Rückzahlungsbelastung der Eigenheimbauer oder Eigenheimbauerinnen bzw. Mieter oder Mieterinnen gesenkt. Die Anspruchsvoraussetzungen für geförderte Wohnungen sind länderweise sehr unterschiedlich geregelt. In den meisten Fällen darf eine gewisse Einkommenshöchstgrenze nicht überschritten werden.

Subjektförderung

Neben der Förderung bei der Errichtung von Wohnmöglichkeiten sieht die Subjektförderung direkte Förderungen an Familien vor, denen die vom Land geförderten Wohnungen zu teuer sind. Subjektförderungen bestehen meist aus den sogenannten Eigenmittelersatzdarlehen für Eigenmittel (z.B. in Wien), die etwa ein Mieter oder eine Mieterin bei Bezug einer geförderten Wohnung an die Genossenschaft zahlen muss. Diese Darlehen haben einen sehr niedrigen Zinssatz und werden langfristig vergeben. Die Gewährung solcher Darlehen ist auf alle Fälle an das Familieneinkommen gebunden.

Für die individuelle Stützung der laufenden monatlichen Belastungen (z.B. Miete und Kreditrückzahlungsraten) kann auch Wohnbeihilfe beantragt werden. Deren Bewilligung hängt von Einkommenshöchstgrenzen, Familien- und Wohnungsgröße ab. Sie muss jährlich neu beantragt werden.


Kaufpreis einer von einer gemeinnützigen Bauvereinigung angebotenen Eigentumswohnung

In der gemeinnützigen Bauwirtschaft gilt das Kostendeckungsprinzip, d.h. für diese Wohnungen kann nicht der freie Marktpreis verlangt werden. Solche Wohnungen werden in der Regel mit langfristigen Finanzierungen und oft unter Inanspruchnahme von Förderungsmitteln gebaut. Bei Kaufvertragsabschluss wird ein einmaliger Betrag – ein Teil des Kaufpreises – sofort verlangt, der Rest des Kaufpreises wird von den Wohnungseigentümern und Wohnungseigentümerinnen durch die Übernahme des Darlehens langfristig abbezahlt.

Aufgrund des Kostendeckungsprinzips muss sich der Preis an den Gesamtkosten des Baus orientieren. Daher steht die genaue Höhe des endgültigen Kaufpreises oft erst nach Beendigung des Bauvorhabens fest, wenn die Endabrechnung der Gesamtbaukosten vorliegt.

Hinweis: Um zu vermeiden, dass die Wohnungswerber und Wohnungswerberinnen oft jahrelang nicht wissen, wie viel sie die Wohnung letztendlich kosten wird, dürfen solche Wohnungen nun auch zu einem Fixpreis angeboten werden. Eine Fixpreisregelung gilt auch für den nachträglichen Verkauf (frühestens zehn Jahre nach Erstbezug) von gemeinnützigen Mietwohnungen an die Mieter und Mieterinnen. Die Höhe von Fixpreisen kann nur wegen "offenkundiger Unangemessenheit" gerichtlich angefochten werden.

Überprüfung des Kaufpreises

Bei Eigentumswohnungen, die von einer gemeinnützigen Bauvereinigung zum Kauf angeboten werden, kann eine Überprüfung des verlangten Preises durch das Bezirksgericht (die Schlichtungsstelle) auf Antrag vorgenommen werden. Für die Antragstellung gilt eine dreijährige Frist ab erstmaligem Bezug der Räumlichkeiten. Sollte die Bauvereinigung innerhalb dieser Frist noch keine Endabrechnung vorgelegt haben, verlängert sich die Antragsfrist dementsprechend.


Voraussetzungen zum Erlangen einer geförderten Eigentumswohnung

Die Anspruchsvoraussetzungen für geförderte Wohnungen sind länderweise sehr unterschiedlich geregelt. Hier soll nur beispielhaft aufgezählt werden, welche Voraussetzungen möglicherweise erfüllt sein müssen.

Staatsbürgerschaft

  • österreichischer Staatsbürger oder österreichische Staatsbürgerin oder
  • EU-Bürger oder EU-Bürgerin oder
  • EWR-Bürger oder EWR-Bürgerin oder
  • Flüchtling nach Genfer Konvention
Achtung:

EWR-Bürger und EWR-Bürgerinnen benötigen eine Genehmigung der Grundverkehrsbehörde (in Wien: MA 35).

Altersgrenzen

Manchmal wird eine Mindestaltersgrenze (z.B. ab dem 18. Lebensjahr) vorausgesetzt. Anmeldungen werden teilweise früher entgegengenommen.

Einkommensgrenzen

Die Summe der Nettoeinkommen aller mitziehenden Personen muss sich zwischen bestimmten Höchstgrenzen und Mindestgrenzen bewegen.

Die genaue Höhe dieser Einkommensgrenzen erfahren Sie beim zuständigen Amt für Wohnbauförderung. Informationen dazu finden Sie auf unserer Seite "Förderungen und Finanzierungen".
erforderliche Unterlagen:

Hinweis: Es können je nach Bundesland und Förderantrag noch weitere Unterlagen erforderlich sein.


Stand: 01.01.2010
Hinweis .
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend


 

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