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Frei finanzierte Eigentumswohnungen
Ohne Förderungsmittel erbaute Eigentumswohnungen können zum freien Marktpreis verkauft werden, d.h. zu jenem Preis, den der Verkäufer oder die Verkäuferin am freien Markt erzielen kann.
Hinweis: Soll die Wohnung erst errichtet werden, dann sehen die Verträge die genaue Preisbestimmung meist erst im Nachhinein vor.
Zu Vertragsabschluss wird nur ein vorläufiger Kaufpreis genannt. Der Verkäufer oder die Verkäuferin ist aber berechtigt, die zwischen Vertragserrichtung und Fertigstellung auftretenden Kostensteigerungen auf den Käufer oder die Käuferin überzuwälzen. Hier müssen die Kalkulationsgrundlagen und der Kalkulationsstichtag für den vorläufigen Preis und die Preissteigerung genau festgelegt werden. Die Geltendmachung der Preissteigerung erfolgt mit der Endabrechnung.
Dies ist eine Variante der oben dargestellten Preisbildung. Der Verkäufer oder die Verkäuferin ist in diesem Fall nur berechtigt, eine Preissteigerung bis zu einer vorher vereinbarten Höhe nachträglich einzufordern (z.B. bis zu einer Höhe von vier Prozent des ursprünglichen Kaufpreises).
Dabei wird ein bestimmter Betrag als Kaufpreis festgesetzt. Es besteht keine Möglichkeit der Überwälzung von Preissteigerungen. Hier wird auch keine Endabrechnung gelegt.
Hinweis: Vergessen Sie nicht die grundbücherliche Anmerkung der Einräumung des Wohnungseigentums gemäß § 40 Abs. 2 WEG 2002, noch bevor irgendwelche Zahlungen geleistet werden. Wichtig ist auch, dass Zeitpunkt und Höhe der Zahlungen in einem vernünftigen Verhältnis zum Baufortschritt und zur Bauausführung stehen und die stufenweise Zahlung des Kaufpreises je nach Baufortschritt erfolgt.
Bundesministerium für Justiz
