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Wohnungen für Studenten und Studentinnen
Studentenwohnungen
Studenten und Studentinnen in Wien haben die Möglichkeit, eine günstige Wohnung über die "Studentenwohnungsservice GesmbH" (SWS) zu beantragen. Das SWS mietet geeignete Altbauwohnungen an, die dann möbliert für jeweils ein Jahr vermietet werden. Bei positivem Studienerfolg wird der Wohnplatzvertrag verlängert.
Voraussetzungen sind neben angemessenem Studienerfolg (bei Studienanfängern und Studienanfängerinnen genügt das Maturazeugnis) die Offenlegung der elterlichen Einkommensverhältnisse und etwaiger persönlicher Einkünfte des Studenten oder der Studentin.
Wohngemeinschaften
Ein Mietvertrag für eine Wohngemeinschaft kann ein Untermiet- oder ein Hauptmietvertrag sein.
Folgende vertragliche Möglichkeiten bestehen:
- Eine Person kann einen Mietvertrag abschließen, die anderen ziehen als Mitbewohner oder Mitbewohnerinnen ein. Nachteil: Wenn derjenige oder diejenige, der oder die den Vertrag geschlossen hat, auszieht, wird der Mietvertrag möglicherweise nicht auf ein anderes Mitglied der Wohngemeinschaft übertragen und alle müssen ausziehen.
- Alle Wohngemeinschaftsmitglieder unterschreiben den Mietvertrag und sind somit als Mieter und Mieterinnen rechtlich gleichgestellt. Wenn ein Bewohner oder eine Bewohnerin auszieht, ändert das nichts am Mietvertrag für die übrigen Mitbewohner und Mitbewohnerinnen. In diesem Fall wäre es sinnvoll zu vereinbaren, dass die Rechte des ausscheidenden Mieters oder der ausscheidenden Mieterin an die verbleibenden Mieter und Mieterinnen abgetreten werden können.
- Getrennte Mietverträge werden mit dem Vermieter oder der Vermieterin über den Raum abgeschlossen, den der einzelne Mitbewohner oder die einzelne Mitbewohnerin bewohnt.
Studentenheime
In sämtlichen Universitätsstädten gibt es eine Reihe von Studentenheimen, die von verschiedenen Trägerorganisationen (Vereinen, Stiftungen, Körperschaften) gebaut und verwaltet werden.
Verträge zwischen den Bewohnern oder Bewohnerinnen und den Trägern von Studentenheimen sind vom Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes zur Gänze ausgenommen. Für sie gilt das Studentenheimgesetz.
Die Anmeldung für Heimplätze muss spätestens ein Semester vor Studienbeginn erfolgen.
Bundesministerium für Justiz
