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Allgemeines zum Vereinswesen

Ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, aufgrund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks.

Personen, die einen Verein gründen wollen, müssen Vereinsstatuten verfassen und mit einem Exemplar der Statuten die Errichtung des Vereins der Vereinsbehörde anzeigen. Bei positivem Abschluss des Prüfungsverfahrens (Entstehung des Vereins) darf der Verein seine Tätigkeit aufnehmen.

Die erstmalige Bestellung der organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter kann vor oder nach der Entstehung des Vereins erfolgen. Erfolgt die Bestellung erst nach der Entstehung des Vereins, hat diese innerhalb eines Jahres zu erfolgen, wobei diese Frist auf Antrag verlängert werden kann.

Die Neu- bzw. Wiederbestellung der organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter sowie Änderungen der Zustellanschrift oder der Statuten sind der Behörde anzuzeigen.

Alle Vereine werden im Zentralen Vereinsregister (ZVR) beim Bundesministerium für Inneres geführt. Jede Bürgerin/jeder Bürger kann über die Daten eines bestimmten Vereins, für den keine Auskunftssperre besteht, Auskunft verlangen. Eine Auskunftssperre kann nur von den Vertreterinnen/Vertretern des betreffenden Vereins unter bestimmten Voraussetzungen beantragt werden.

Ein Verein kann sich freiwillig selbst auflösen oder behördlich aufgelöst werden.

Umfangreiche Informationen zur Gründung eines Vereins finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Inneres unter dem Thema "Vereinsgründung – Anleitung zur Vereinsgründung".

Die Vereinsakademie bietet auf ihren Seiten den rund 110.000 registrierten Vereinen Österreichs Hilfestellung durch Informationen, Veranstaltungen, eine Ideenbörse sowie Vermittlung von Experten und Expertinnen.

Hinweis: Mit 1. Juli 2002 ist das neue Vereinsgesetz in Kraft getreten. Es beinhaltet Änderungen gegenüber den früheren Bestimmungen, die bei manchen Vereinen eine Anpassung der Statuten und der Art der Rechnungslegung erforderlich machen. Die Übergangsfrist endete mit 30. Juni 2006.

Achtung:

Seit 1. April 2006 ist die ZVR-Zahl von den Vereinen im Rechtsverkehr nach außen (z.B. Briefe, E-Mails, Verträge, Angebote, Rechnungen) zu führen. Das Nichtführen der ZVR-Zahl stellt eine strafbare Verwaltungsübertretung dar.

Stand: 01.01.2010
Hinweis .
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Inneres


 

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