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Organschaftliche Vertreter – Bestellung


Allgemeine Informationen

Die erstmalige Bestellung der organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter (Personen, die für den Verein vertretungsbefugt und/oder zeichnungsberechtigt sind) kann vor Entstehung des Vereins oder nach der Entstehung des Vereins erfolgen. Erfolgt die Bestellung erst nach der Entstehung des Vereins, hat diese innerhalb eines Jahres zu erfolgen, wobei diese Frist auf Antrag verlängert werden kann.

Jede weitere Bestellung organschaftlicher Vertreterinnen/Vertreter gemäß der in den Statuten festgelegten Intervalle ("Funktionsperiode") ist ebenfalls der Vereinsbehörde bekannt zu geben – auch wenn die bisherigen organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter wiederbestellt werden.


Voraussetzungen

Das Leitungsorgan muss aus mindestens zwei Personen bestehen. Es müssen jedoch nicht alle Mitglieder des Leitungsorgans auch organschaftliche Vertreterinnen/Vertreter des Vereins sein.


Fristen

Die erstmalige Bestellung der organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter muss innerhalb eines Jahres ab Entstehung des Vereins erfolgen, wobei die Behörde innerhalb von vier Wochen nach erfolgter Wahl informiert werden muss.

Achtung:

Hat ein Verein nicht innerhalb eines Jahres ab seiner Entstehung organschaftliche Vertreterinnen/Vertreter bestellt, wird er von der Vereinsbehörde aufgelöst.

Um eine behördliche Vereinsauflösung zu vermeiden, können Sie in begründeten Fällen eine Fristverlängerung zur Bestellung der organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter beantragen.

Von jeder weiteren Bestellung organschaftlicher Vertreterinnen/Vertreter muss die Behörde innerhalb von vier Wochen nach erfolgter Wahl informiert werden.


Zuständige Stelle

Die Vereinsbehörde, die für den Vereinssitz örtlich zuständig ist:


Verfahrensablauf

Die vom Verein erstmalig bestellten organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter sind der Vereinsbehörde entweder anlässlich der Anzeige der Vereinserrichtung oder innerhalb eines Jahres ab der Entstehung des Vereins schriftlich – innerhalb von vier Wochen nach der Wahl – anzuzeigen.


Erforderliche Unterlagen

  • Anzeige der Bestellung der organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter (Wahlanzeige) mit folgenden Angaben pro Person:
    • Statutengemäße Funktion
    • Vor- und Zuname
    • Geburtsdatum
    • Geburtsort
    • Zustellanschrift
    • Beginn der Vertretungsbefugnis

Hinweis: Die "Anzeige der Bestellung der organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter (Wahlanzeige)" muss statutenmäßig unterfertigt, d.h. von den neu- bzw. wiederbestellten organschaftlichen Vertreterinnen/Vertretern eigenhändig unterschrieben werden.


Kosten

Gebührenfrei


Zusätzliche Informationen

Ein Vereinsregisterauszug mit den aktualisierten Daten kann vom Verein bei Bedarf online abgefragt (gebührenfrei) oder bei der Behörde beantragt (gebührenpflichtig) werden.

Neben der Neu-/Wiederbestellung der organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter sind auch eine Änderung der Zustellanschrift des Vereins oder eine Statutenänderung der Vereinsbehörde innerhalb von vier Wochen schriftlich mitzuteilen.

Die Bekanntgabe einer Namens- oder Adressänderung bei einer organschaftlichen Vertreterin/einem organschaftlichen Vertreter wird empfohlen, um die Aktualität der Daten im Vereinsregister zu gewährleisten.

Rechtsgrundlagen

§§ 2 und 14 Vereinsgesetz (VerG)


Zum Formular

Anzeige der Bestellung der organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter (Wahlanzeige) – Muster
Stand: 01.01.2010
Hinweis .
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Inneres


 

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