Inhalt:
Erwerb durch Verleihung
- Allgemeines
- Verleihung der Staatsbürgerschaft aufgrund eines Rechtsanspruches
- Verleihung der Staatsbürgerschaft aufgrund freien Ermessens
- Verleihung der Staatsbürgerschaft bei Wohnsitz im Ausland
- Wiedererwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige
Allgemeines
Zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft müssen in jedem Fall die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sein und ein entsprechender Antrag gestellt werden.
Die weiteren Voraussetzungen einer Verleihung bestimmen sich danach, ob die Staatsbürgerschaft aufgrund eines Rechtsanspruches verliehen wird oder die Entscheidung im freien Ermessen der zuständigen Behörde liegt.
Allgemeine Einbürgerungsvoraussetzungen
- Mindestens zehnjähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich, davon mindestens fünfjährige Niederlassungsbewilligung
- Unbescholtenheit
- Keine gerichtlichen Verurteilungen
- Kein anhängiges Strafverfahren (sowohl im In- als auch im Ausland)
- Keine schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen mit besonderem Unrechtsgehalt
- Hinreichend gesicherter Lebensunterhalt
- Nachweis fester und regelmäßiger eigener Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen für die letzten drei Jahre zum Entscheidungszeitpunkt
- Deutschkenntnisse und Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung, Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes
- Nachweis durch schriftliche Prüfung, wenn keine Ausnahmeregelungen bestehen (z.B. Deutsch ist Muttersprache, Minderjährigkeit, Schulbesuch mit positiver Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch")
- Bejahende Einstellung zur Republik Österreich und Gewährleistung, dass keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit besteht
- Kein bestehendes Aufenthaltsverbot (in Österreich und in einem anderen EWR-Staat) und kein anhängiges Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung
- Keine Ausweisung innerhalb der letzten zwölf Monate
- Kein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung
- Grundsätzlich Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit
- Durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft dürfen
- Die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden und
- Die Interessen der Republik Österreich nicht geschädigt werden
Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung
Sie können den Antrag formlos stellen oder verwenden das Antragsformular "Verleihung bzw. Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft".
Die tatsächlich benötigten Unterlagen können erst aufgrund Ihrer persönlichen Angaben festgestellt werden. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die für Sie zuständige Staatsbürgerschaftsabteilung.
Fremdsprachige Urkunden müssen im Original gemeinsam mit in Österreich beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden.
Hinweis: Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein. Weitere Informationen dazu finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten.
Hinweis: Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. Eine Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Justiz. In diese Liste können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EU-/EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Verleihung der Staatsbürgerschaft aufgrund eines Rechtsanspruches
- Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen
- Mindestens 30-jähriger ununterbrochener Hauptwohnsitz in Österreich oder
- Mindestens 15-jähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich bei
- Nachweis der nachhaltigen persönlichen und beruflichen Integration oder
- Mindestens sechsjähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich, sofern
- Eine fünfjährige aufrechte Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin/einem österreichischen Staatsbürger besteht und die Eheleute im gemeinsamen Haushalt leben oder
- Der Status "Asylberechtigte/Asylberechtigter" vorliegt oder
- Der Besitz einer EWR-Staatsangehörigkeit nachgewiesen wird oder
- Die Antragstellerin/der Antragsteller in Österreich geboren wurde oder
- Die Verleihung aufgrund von bereits erbrachten und zu erwartenden außerordentlichen Leistungen auf wissenschaftlichem, wirtschaftlichem, künstlerischem oder sportlichem Gebiet im Interesse der Republik Österreich liegt
Hinweis: Außerordentliche Leistungen sind solche, die weit überdurchschnittlich sind und nicht auch von jeder anderen Person des gleichen Bildungsgrades und der gleichen Ausbildung erbracht werden können.
Die Verleihung der Staatsbürgerschaft wird unter bestimmten Voraussetzungen auf die Ehegattin/den Ehegatten und die Kinder der Antragstellerin/des Antragstellers erstreckt.
- 200 bis 700 Euro Bundesgebühren
Hinweis: Zusätzlich zu den Bundesgebühren werden noch Landesabgaben eingehoben, die je nach Bundesland variieren können.
Verleihung der Staatsbürgerschaft aufgrund freien Ermessens
Besteht kein Rechtsanspruch auf die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, entscheidet die Behörde nach freiem Ermessen.
Ausschlaggebend für die Entscheidung ist das Gesamtverhalten der Antragstellerin/des Antragstellers im Hinblick auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß der Integration.
- Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen
- 900 Euro Bundesgebühren
Hinweis: Zusätzlich zu den Bundesgebühren werden noch Landesabgaben eingehoben, die je nach Bundesland variieren können.
Verleihung der Staatsbürgerschaft bei Wohnsitz im Ausland
Grundsätzlich ist für die Beantragung der österreichischen Staatsbürgerschaft ein langjähriger ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich erforderlich und kann unter bestimmten Bedingungen auch bei einem Wohnsitz im Ausland beantragt werden.
- Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen
- Erbringung außerordentlicher Leistungen im besonderen Interesse der Republik Österreich oder
- Ehegattin/Ehegatte eines Emigranten/einer Emigrantin
- Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stehen und deren Dienstort im Ausland liegt
- Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt
- Minderjährige, die sich im Ausland aufhalten, da der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) seinen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat
Die Verleihung der Staatsbürgerschaft kann nicht auf die im Ausland lebenden Kinder der Antragstellerin/des Antragstellers erstreckt werden.
- Verleihung im Staatsinteresse: 900 Euro Bundesgebühren
- Ehegattin/Ehegatten eines Emigranten/einer Emigrantin: 200 Euro Bundesgebühren
Hinweis: Zusätzlich zu den Bundesgebühren werden noch Landesabgaben eingehoben, die je nach Bundesland variieren können.
Wiedererwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige
Österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger, die vor dem 9. Mai 1945 Österreich aus rassischen oder politischen Gründen verlassen mussten und in der Folge die österreichische Staatsbürgerschaft durch den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit verloren haben, können die Staatsbürgerschaft durch Anzeige wieder erwerben.
Gründe für das erzwungene Verlassen Österreichs können sein:
- Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder
- Verfolgungen der Behörden des Dritten Reichs oder
- (Befürchtete) Verfolgungen aufgrund des Eintretens für die demokratische Republik Österreich
Putativ-Österreicher:
- Eine Fremde/Ein Fremder, der vermeintlich Staatsbürger kraft Abstammung war. Eine Feststellung der Vaterschaft hat nachträglich ergeben, dass keine Abstammung vorlag. Er erwirbt rückwirkend mit dem Tag der Geburt mit Anzeige die Staatsbürgerschaft.
Hinweis: Beim Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Anzeige ist das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband grundsätzlich nicht erforderlich.
Bundesministerium für Inneres

