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Arten der Pflichtversicherung


Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Folgende Personengruppen sind nach dem ASVG grundsätzlich pflichtversichert (voll- oder teilversichert):

Achtung:

Aufgrund der Pensionsharmonisierung wurde mit dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) eine einheitliche Höchstbeitragsgrundlage im Jahr 2010 von 4.110 Euro monatlich (das sind 2010 137 Euro täglich) geschaffen. Ebenso gilt ein einheitlicher Beitragssatz von 22,8 Prozent für alle Berufsgruppen, wobei 10,25 Prozent auf die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und 12,55 Prozent auf Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber fallen.


Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG)

Durch das GSVG wird die Pflichtversicherung von Personen geregelt, die unter dem Terminus "Selbstständige" zusammengefasst werden.

Folgende Personengruppen sind somit nach dem GSVG pflichtversichert:

Hinweis: Der Besitz einer Gewerbeberechtigung bewirkt gleichzeitig eine Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer Österreich.

Über diverse andere Ausnahmen erkundigen Sie sich bitte bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft.

Pflichtversicherung nach dem Freiberuflich Selbstständigen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG)

Durch das FSVG wird (seit 1998 nur noch) die Pflichtversicherung von Ärztinnen/Ärzten, Apothekerinnen/Apothekern und Patentanwältinnen/Patentanwälten geregelt.

Das erzielte Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit ist für die Pflichtversicherung nach dem FSVG unerheblich.

Hinweis: Das FSVG und das GSVG sind eng miteinander verbunden. Prinzipiell gelten die gleichen Richtlinien und Vorschriften wie im GSVG, außer das FSVG verbietet es ausdrücklich.


Pflichtversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)

Durch das BSVG wird in erster Linie die Sozialversicherung von Landwirtinnen/Landwirten sowie deren Familienangehörigen geregelt.

Die Pflichtversicherung ist von der Höhe des Einheitswertes des Betriebes abhängig. Pflichtversichert nach dem BSVG sind somit Personen, die selbstständig einen landwirtschaftlichen Betrieb führen, dessen Einheitswert 1.500 Euro übersteigt bzw. der überwiegend zur Deckung des Lebensunterhalts beiträgt.

Seit 1. Jänner 1999 wurde die Pflichtversicherung nach dem BSVG auch auf Betreiberinnen/Betreiber eines landwirtschaftlichen Nebengewerbes und einer Buschenschank ausgeweitet, wenn die oben genannten Voraussetzungen zutreffen.

Für Ehegattinnen/Ehegatten, die im landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten, gilt:

  • Wenn sie als Dienstnehmerin/als Dienstnehmer tätig sind: die Pflichtversicherung nach dem ASVG
  • Wenn sie im Rahmen familiärer Mittätigkeit hauptberuflich im Betrieb beschäftigt sind: die Pflichtversicherung nach dem BSVG
  • Wenn sie gemeinsam mit ihrer Gattin/ihrem Gatten den Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen, sind grundsätzlich beide Ehegatten nach dem BSVG pflichtversichert
  • Wenn sie nebenberuflich ohne besondere Entgeltansprüche beschäftigt sind, besteht keine Notwendigkeit einer Pflichtversicherung
Stand: 01.01.2010
Hinweis .
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz


 

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