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Strafregister


Führung des Strafregisters

Das Strafregister ist ein zentral geführtes Register, das jede rechtskräftige Verurteilung durch österreichische Strafgerichte und bestimmte rechtskräftige Verurteilungen ausländischer Strafgerichte beinhaltet. Für die Führung des Strafregisters ist die Bundespolizeidirektion Wien (Strafregisteramt) zuständig. Das Strafregisteramt ist jedoch nicht für die Ausstellung der Strafregisterbescheinigung zuständig (sondern in Wien: die Polizeikommissariate).

Im Strafregister sind vor allem enthalten:

  • alle rechtskräftigen Verurteilungen durch österreichische Strafgerichte
  • alle rechtskräftigen Verurteilungen österreichischer Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und solcher Personen, die in Österreich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, durch ausländische Gerichte und
  • alle sich auf diese Verurteilungen beziehenden Entscheidungen inländischer und ausländischer Strafgerichte

Strafregisterbescheinigung

Die Strafregisterbescheinigung (früher: Leumunds-, Führungs- oder Sittenzeugnis) gibt Auskunft über die im Strafregister eingetragenen Verurteilungen einer Person bzw. darüber, dass das Strafregister keine solche Verurteilung enthält. Abgesehen von bestimmten staatlichen Behörden kann jeder nur über sich selbst eine Strafregisterbescheinigung beantragen. Privatpersonen können fremde Strafregisterbescheinigungen nicht einsehen.

Für viele Tätigkeiten und Berufe (z.B. Aufnahme in ein Sicherheits- oder Bewachungsunternehmen) ist die Vorlage einer aktuellen Strafregisterbescheinigung, die keine Verurteilungen enthält, erforderlich. Die Strafregisterbescheinigung darf in den meisten Fällen nicht älter als drei Monate sein.

zuständige Behörde:

Hinweis: Die Strafregisterbescheinigung kann bei jeder sachlich zuständigen Behörde, in deren Wirkungsbereich sich die Antragstellerin/der Antragsteller gerade aufhält, beantragt werden.

erforderliche Unterlagen:

Hinweis: Falls auf Grund des amtlichen Lichtbildausweises die Identität der Antragstellerin/des Antragstellers nicht einwandfrei festgestellt werden kann, weil z.B. der im Antrag angeführte aktuelle Familienname im vorgelegten Ausweisdokument noch nicht berichtigt ist, sind entsprechende Unterlagen (Heiratsurkunde, Bescheid über Namensänderung etc.) beizubringen.

Formulare/Online-Amtswege
Beantragen Sie Ihre Strafregisterbescheinigung online.
 
Gebühren:

26,40 Euro Bundesgebühr (13,20 Euro für den Antrag, 13,20 Euro Zeugnisgebühr) plus 2,10 Euro Bundesverwaltungsabgabe bei der Antragstellung

Hinweis: In Sonderfällen – wenn die Strafregisterbescheinigung lediglich zur Vorlage bei einer bestimmten Stelle (natürliche oder juristische Person, z.B. Arbeitgeberin/Arbeitgeber , Behörde, Firma) dienen soll – entfällt die Zeugnisgebühr von 13,20 Euro und die Bescheinigung kostet somit 15,30 Euro. Gemeinden sind ermächtigt, zusätzlich eine Gemeindeabgabe von ca. 0,36 Euro bis ca. 0,73 Euro einzuheben.

Achtung:

Die Antragstellerin/der Antragsteller hat – außer, bei Online-Anträgen mittels Bürgerkarte (E-Signatur) – zwecks Feststellung der Identität zumindest einmal, entweder bei der Antragstellung oder bei der Abholung, persönlich vor der Behörde zu erscheinen. Es besteht somit die Möglichkeit, sich entweder für die Antragstellung oder für die Abholung durch eine dritte Person vertreten zu lassen. Diese benötigt hierzu eine Vollmacht.

Auf Wunsch können Sie sich – sofern Sie den Antrag persönlich gestellt haben – die Strafregisterbescheinigung im Inland zusenden lassen. Die Zustellung erfolgt grundsätzlich mit RSa-Brief.

Für die Ausstellung der Strafregisterbescheinigung ist im Durchschnitt mit einer Wartezeit von ein bis zwei Wochen zu rechnen. Besitzt die Gemeinde, bei welcher Sie den Antrag einbringen, einen direkten Zugriff auf die Strafregisterdaten, ist die Wartezeit entsprechend kürzer.

Hinweis: In den Polizeikommissariaten in Wien wird die Strafregisterbescheinigung grundsätzlich sofort ausgehändigt. Voraussetzung ist, dass alle erforderlichen Unterlagen zur Feststellung der Identität der Antragstellerin/des Antragstellers sofort vorliegen und keine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung, Verhaftung etc. vorliegt. Bei der sofortigen Aushändigung kommt daher eine Vertretung durch eine dritte Person nicht in Frage.


Tilgungsfristen

Tilgung bedeutet, dass eine rechtskräftige gerichtliche Verurteilung in der Strafregisterbescheinigung nicht mehr aufscheint.

Die Tilgung tritt mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes ein, d.h. sowohl die getilgte Verurteilung als auch die die Verurteilte/den Verurteilten betreffenden Daten werden automatisch aus dem Strafregister gelöscht. Ausnahme hiervon bilden lebenslange Freiheitsstrafen und Verurteilungen wegen Sexualstraftaten zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren sowie Tätigkeitsverbote.

Tilgungsfrist bei einer einzigen Verurteilung:

  • Die Tilgungsfrist beträgt drei Jahre bei einer Verurteilung aufgrund einer Jugendstraftat, wenn der Schuldspruch ohne Strafe oder unter Vorbehalt der Strafe erfolgt ist.
  • Die Tilgungsfrist beträgt fünf Jahre bei einer Verurteilung zu einer höchsten einjährigen Freiheitsstrafe, bei einer Verurteilung zu nur einer Geldstrafe oder bei einer Verurteilung wegen Jugendstraftaten.
  • Die Tilgungsfrist beträgt zehn Jahre bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zwischen einem und drei Jahren.
  • Die Tilgungsfrist beträgt fünfzehn Jahre bei einer Verurteilung zu einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe oder wenn die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet wurde.

Tilgungsfrist bei mehreren Verurteilungen:

  • Erfolgt eine erneute Verurteilung, bevor eine oder mehrere früherer Verurteilungen getilgt sind, so tritt eine Tilgung aller rechtskräftigen Verurteilungen nur gemeinsam ein.

Tilgungsfrist bei einer Verurteilung wegen Sexualstraftaten:

  • Im Fall einer Verurteilung wegen einer Sexualstraftat zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder zu einer Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher wird die Tilgungsfrist um die Hälfte verlängert. Bei einer Verurteilung wegen bestimmter Sexualstraftatbestände wird die Tilgungsfrist verdoppelt.

Untilgbare Verurteilungen:

  • Verurteilungen zu lebenslangen Freiheitsstrafen sowie Verurteilungen wegen Sexualstraftaten zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren werden nicht getilgt und schließen außerdem die Tilgung aller anderen Verurteilungen aus.

Eine getilgte Verurteilung darf weder in Strafregisterauskünfte und -bescheinigungen aufgenommen noch darin auf irgendeine Art ersichtlich gemacht werden.


Beschränkung der Auskunft

Auch vor Ablauf der Tilgungsfrist darf die Auskunft über einige rechtskräftige Verurteilungen nur an bestimmte Behörden (z.B. Gerichte, Staatsanwaltschaft, Waffenbehörden oder Passbehörde) erteilt werden.

Dieser beschränkten Auskunft unterliegen:

  • Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten.
  • Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten, wenn die Straftaten vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen wurden.
  • Bei einer Verurteilung, die eine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher anordnet.
  • Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten, wenn seit Beginn der Tilgungsfrist drei Jahre vergangen sind.
  • Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr, wenn die Straftaten vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen wurden und seit Beginn der Tilgungsfrist drei Jahre vergangen sind.

Diese Verurteilungen scheinen nicht in der Strafregisterbescheinigung auf und die Betroffene/der Betroffene ist nicht verpflichtet, diese anzugeben.

Stand: 23.10.2009
Haftungsausschluss .
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Inneres


 

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