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Allgemeines zu Wahlen
In der österreichischen Verfassung ist das Verhältniswahlsystem verankert, die Vertretungskörper Nationalrat, Landtag und Gemeinderat werden nach den Grundsätzen des Wahlrechtes gewählt.
Wahlrecht
Aktives Wahlrecht
Aktiv wahlberechtigt, d.h. zur Stimmabgabe berechtigt, sind Österreicher und Österreicherinnen, wenn sie nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und ein bestimmtes Alter erreicht haben:
- Bundespräsidentenwahlen
- Vollendung des 16. Lebensjahres am Wahltag
- Nationalratswahlen
- Vollendung des 16. Lebensjahres am Wahltag
- Landtagswahlen
- Vollendung des 16. Lebensjahres am Wahltag
- Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen
- Vollendung des 16. Lebensjahres am Wahltag
Hinweis: Für nicht österreichische EU-Bürger und EU-Bürgerinnen mit Hauptwohnsitz in Österreich besteht die Möglichkeit, an Gemeinderatswahlen teilzunehmen.
- Wiener Wahlen (Gemeinderats- und Landtagswahlen)
- Vollendung des 16. Lebensjahres am Wahltag und Hauptwohnsitz in Wien
Für nicht österreichische EU-Bürger und EU-Bürgerinnen mit Hauptwohnsitz in Wien besteht die Möglichkeit, bei Bezirksvertretungswahlen (nicht aber auf Gemeinde- und Landesebene) zu wählen.
- Wahlen zum Europäischen Parlament
- Vollendung des 16. Lebensjahres am Wahltag, wenn die Person am Stichtag in der Europa-Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde geführt wird
Hinweis: Nicht österreichische EU-Bürger und EU-Bürgerinnen mit Hauptwohnsitz in Österreich haben das Recht, wahlweise entweder die österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments oder die Abgeordneten ihres Herkunftslandes zu wählen.
Passives Wahlrecht
Passiv wahlberechtigt, d.h. berechtigt, sich als Kandidat oder Kandidatin für eine Wahl aufstellen zu lassen und gewählt zu werden, sind Österreicher und Österreicherinnen, wenn sie nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und ein bestimmtes Alter erreicht haben:
- Bundespräsidentenwahlen
- Vollendung des 35. Lebensjahres am Wahltag
- Nationalratswahlen
- Vollendung des 18. Lebensjahres am Wahltag
- Landtagswahlen
- Vollendung des 18. Lebensjahres am Wahltag
- Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen
- Vollendung des 18. Lebensjahres am Wahltag
Hinweis: Für nicht österreichische EU-Bürger und EU-Bürgerinnen mit Hauptwohnsitz in Österreich besteht die Möglichkeit, bei Gemeinderatswahlen zu kandidieren.
- Wiener Wahlen (Gemeinderats- und Landtagswahlen
- Vollendung des 18. Lebensjahres am Wahltag und Hauptwohnsitz in Wien
Hinweis: Für nicht österreichische EU-Bürger und EU-Bürgerinnen mit Hauptwohnsitz in Wien besteht die Möglichkeit, bei Bezirksvertretungswahlen (nicht aber auf Gemeinde- und Landesebene) zu kandidieren.
- Wahlen zum Europäischen Parlament
- Vollendung des 18. Lebensjahres am Wahltag, wenn die Person am Stichtag in der Europa-Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde geführt wird
Hinweis: Nicht österreichische EU-Bürger und EU-Bürgerinnen mit Hauptwohnsitz in Österreich haben das Recht, für die Wahl der österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments zu kandidieren.
Ausschluss vom Wahlrecht
Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein österreichisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde (dieser Ausschluss endet sechs Monate nach Vollstreckung der Strafe).
Wahlgrundsätze
- Allgemeines Wahlrecht
- Freies Wahlrecht
- Geheimes Wahlrecht
- Gleiches Wahlrecht
- Persönliches Wahlrecht
- Unmittelbares Wahlrecht
Allgemeines Wahlrecht
Alle österreichischen Staatsbürger und Staatsbürgerinnen haben das Recht, mit ihrer Stimmabgabe an einer Wahl teilzunehmen und den Bundespräsidenten sowie die Abgeordneten in die "Allgemeinen Vertretungskörper" (auf Bundesebene der Nationalrat, auf Landesebene die Landtage, auf Gemeindeebene der Gemeinderat sowie die von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament) zu wählen. In einigen Bundesländern können Staatsbürger und Staatsbürgerinnen auch den Bürgermeister (die Bürgermeisterin) wählen.
Nicht österreichische EU-Bürger und EU-Bürgerinnen haben das Recht, in Österreich an Gemeinderatswahlen bzw. in Wien an Bezirksvertretungswahlen sowie an Europawahlen teilzunehmen.
Freies Wahlrecht
Die Bürger und Bürgerinnen dürfen von niemandem in ihrer Wahl beeinflusst werden, d.h. die Stimmabgabe muss frei von Zwang sein. Keine der wahlwerbenden Parteien darf durch die Wahlgesetzgebung bzw. durch die Wahlgrundsätze benachteiligt werden.
Geheimes Wahlrecht
Der Geheimhaltung der Wahlentscheidung der einzelnen Bürger und Bürgerinnen dienen besondere Maßnahmen wie z.B.
- Wahlzelle,
- Wahlkuvert,
- Wahlurne,
- gesetzlicher Schutz des Wahlgeheimnisses und
- eidesstattliche Erklärung bei der Briefwahl.
Gleiches Wahlrecht
Gleiches Wahlrecht bedeutet, dass jedem wahlberechtigten Bürger bzw. jeder wahlberechtigten Bürgerin eine Stimme zukommt, jede Stimme den gleichen Einfluss auf das Wahlresultat hat und dass der Zählwert jeder Stimme der gleiche ist.
Persönliches Wahlrecht
Das Wahlrecht muss persönlich ausgeübt werden, d.h. der Wähler bzw. die Wählerin kann sich nicht vertreten lassen.
Eine Ausnahme bilden körper- oder sinnesbehinderte Menschen, denen das Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann. Ihnen ist es gestattet, sich bei der Stimmabgabe von einer Person, die sie selbst auswählen können, unterstützen zu lassen.
Bundesweit kommen flächendeckend Stimmzettel-Schablonen zum Einsatz, die es blinden oder stark sehbehinderten Wählern und Wählerinnen ermöglichen, ihre Stimme ohne fremde Hilfe abzugeben.
Unmittelbares Wahlrecht
Die Wähler und Wählerinnen wählen die Abgeordneten direkt und nicht – wie z.B. in den USA üblich – auf indirektem Weg durch "Wahlmänner". Durch Abgabe einer so genannten Vorzugsstimme kann der Wähler bzw. die Wählerin einen Kandidaten oder eine Kandidatin aus einer Liste von Wahlwerbern hervorheben und bei entsprechender hoher Stimmenanzahl eine Umreihung von Kandidaten oder Kandidatinnen auf dem Wahlvorschlag bewirken.
Stimmabgabe
Die Stimmabgabe durch die wahlberechtigte Person muss persönlich und geheim unter Einhaltung der Wahlrechtsgrundsätze erfolgen. Ein amtlicher Stimmzettel ist zur Stimmabgabe erforderlich. Dieser wird von der zuständigen Wahlbehörde aufgelegt. Die Stimme kann vor einer Wahlbehörde (d.h. in einem Wahllokal bzw. vor einer besonderen Wahlbehörde) oder mittels Briefwahl (ohne Beisein einer Wahlbehörde) abgegeben werden.
Wahlbehörde
Die oberste Wahlbehörde in Österreich ist die Bundeswahlbehörde. Sie wird anlässlich jeder Nationalratswahl neu gebildet und ist mit der Leitung und Durchführung der Nationalratswahl sowie während der darauffolgenden Legislaturperiode mit der Leitung und Durchführung von Bundespräsidentenwahlen, Wahlen zum Europäischen Parlament sowie von Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen betraut.
Auch alle weiteren Wahlbehörden werden anlässlich jeder Nationalratswahl neu gebildet. Neben der Bundeswahlbehörde gibt es neun Landeswahlbehörden und 117 Bezirkswahlbehörden (in Statutarstädten, politischen Bezirken und Wiener Gemeindebezirken). Die unterste Einheit ist die Gemeindewahlbehörde bzw. in größeren Gemeinden, die in Wahlsprengel unterteilt sind, die Sprengelwahlbehörde. In Gemeinden können auch "besondere Wahlbehörden" eingerichtet sein.
Die Wahlbehörden werden jeweils durch einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende, welcher bzw. welche der jeweiligen Gebietskörperschaft zugeordnet wird und aus Vertretern und Vertreterinnen der politischen Parteien gebildet. Der Bundeswahlbehörde gehören alle im Nationalrat vertretenen Parteien sowie zwei Richter oder Richterinnen aus dem Dienst- oder Ruhestand an.
Kleine Parteien, die in Wahlbehörden nicht vertreten sind, können – abhängig von der Zuständigkeitsebene – Vertrauenspersonen bzw. Wahlzeugen oder Wahlzeuginnen in die Wahlbehörden entsenden.
Zuständige Behörde für die Führung der Wahlberechtigten in der Wählerevidenz und die Erstellung der Wählerverzeichnisse ist bei allen Wahlen die Gemeinde.
Etwa 13.000 Wahllokale – der Sitz der Sprengel- oder Gemeindewahlbehörden – sind während eines Wahltages bundesweit geöffnet; die Öffnungszeiten sind von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich geregelt.
Bundesministerium für Inneres

