Inhalt:
Nicht österreichische EU-Bürger und EU-Bürgerinnen
Nicht österreichische EU-Bürger und EU-Bürgerinnen sind in Österreich grundsätzlich wahlberechtigt bei Gemeinderatswahlen (bzw. in Wien bei Bezirksvertretungswahlen) sowie bei Europawahlen.
Um an Gemeinderatswahlen (in Wien: Bezirksvertretungswahlen) teilnehmen zu können, werden Sie in der Regel von Amts wegen in die lokale Wählerevidenz bei Ihrer Hauptwohnsitzgemeinde eingetragen. Im Burgenland erfolgt eine amtswegige Eintragung in die lokale Wählerevidenz nur, wenn Sie bereits zuvor in einem anderen österreichischen Bundesland einen Hauptwohnsitz hatten. Andernfalls müssen Sie die Eintragung bei der Hauptwohnsitzgemeinde beantragen.
Bei Europawahlen müssen Sie, um die österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments zu wählen, einen Antrag auf Eintragung in die Europa-Wählerevidenz stellen.
Für die Aufnahme in die Europa-Wählerevidenz
- müssen Sie einen Hauptwohnsitz in einer österreichischen Gemeinde haben und
- dürfen in Ihrem Herkunftsstaat nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein.
Hinweis: Bei den Europawahlen haben nicht österreichische EU-Bürger und EU-Bürgerinnen das Recht, wahlweise die österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments oder die Abgeordneten ihres Herkunftslandes zu wählen. Bei der Antragstellung auf Eintragung in die Europa-Wählerevidenz in Österreich geben Sie durch Ihre Unterschrift eine förmliche Erklärung ab, dass Sie die österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments wählen wollen.
Der Antrag auf Erfassung in der Europa-Wählerevidenz ist jederzeit möglich. Die Eintragungen behalten für die Dauer Ihres Aufenthalts in Österreich ihre Gültigkeit.
die Gemeinde, in der der Antragsteller oder die Antragstellerin den Hauptwohnsitz hat
- in Wien: die Magistratsabteilung 62 (MA 62)
- amtlicher Lichtbildausweis
- Nachweis der Staatsangehörigkeit
- Bestätigung der Meldung
- gegebenfalls: Nachweis, in welchem Wählerverzeichnis des Herkunftsstaates Sie zuletzt eingetragen gewesen sind.
Hinweis: Bei einem schriftlichen Antrag können die Dokumente als Kopie beigelegt werden.
Anlässlich jeder Europawahl wird auf Basis der Europa-Wählerevidenz das aktuelle Europa-Wählerverzeichnis erstellt.
Einsicht in das Wählerverzeichnis
An einer Wahl können nur Wahlberechtigte, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind, teilnehmen. Daher besteht die Möglichkeit, in das Wählerverzeichnis Einsicht zu nehmen und Einspruch zu erheben.
Innerhalb eines festgelegten Einsichtszeitraumes vor der Wahl kann jeder Staatsbürger oder jede Staatsbürgerin unter Angabe des Namens und der Wohnadresse Einsicht nehmen. Der Einsichtszeitraum und die zuständige Amtsstelle werden ortsüblich bekannt gegeben.
Einspruch
Bis zum Ablauf des Einsichtszeitraums können alle Österreicher und Österreicherinnen bzw. – je nach Wahl – auch nicht österreichische EU-Bürger und EU-Bürgerinnen unter Angabe des Namens und der Wohnadresse schriftlich oder mündlich Einspruch erheben. Es kann die Aufnahme oder die Streichung einer Person aus dem Wählerverzeichnis gefordert werden. Zur Begründung des Einspruchs sind die entsprechenden Belege vorzulegen. Die Behörde prüft den Einspruch und korrigiert gegebenenfalls das Wählerverzeichnis.
die Gemeinde
- in Wien: das Magistratische Bezirksamt
Bundesministerium für Inneres

