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Rot-Weiss-Rote FahneIhr offizieller Amtshelfer für Österreich

Wahlkarte, Besuch durch die besondere Wahlbehörde und Briefwahl

Achtung:

Bitte beachten Sie, dass es bei Wahlen auf Landes- und Gemeindeebene zu Abweichungen insbesondere hinsichtlich der Frist für die Beantragung einer Wahlkarte sowie der Vorgehensweise bei der Briefwahl kommen kann. Über Details hierzu informiert Sie die Landeswahlbehörde des jeweiligen Bundeslandes.


Wahlkarte

Seit 1. März. 2010 besteht die Möglichkeit der Beantragung einer automatischen Zusendung von Wahlkarten für Personen, die wegen eines körperlichen Gebrechens nicht in der Lage sind, ein Wahllokal zu besuchen.

Dieses "Wahlkartenabo" existiert derzeit nur für Wahlen auf Bundesebene (Nationalratswahlen, Bundespräsidentenwahlen, Volksabstimmungen, Volksbefragungen) und für Europawahlen.

Die Wahlberechtigten haben ihr Wahlrecht grundsätzlich dort auszuüben, wo sie ihren Hauptwohnsitz haben und in die Wählerevidenz bzw. das Wählerverzeichnis eingetragen sind. Mit einer Wahlkarte können Wähler und Wählerinnen auch unabhängig davon ihre Stimme abgeben.

Eine Wahlkarte benötigen Wähler und Wählerinnen, die voraussichtlich am Wahltag das für sie zuständige Wahllokal nicht aufsuchen können (sei es, weil sie anderswo im Inland oder vorübergehend im Ausland sind oder das Haus nicht verlassen können), sowie Auslandsösterreicher und Auslandsösterreicherinnen.

Mit der Wahlkarte können Sie ihr Wahlrecht außerhalb Ihres zuständigen Wahllokals folgendermaßen ausüben:

Die Stimmabgabe mit einer Wahlkarte im Inland kann folgendermaßen erfolgen:

Im Ausland ist eine Stimmabgabe nur mittels Briefwahl möglich.

Hinweis: Für alle Wähler und Wählerinnen, die ihre Stimme in einem Wahllokal abgeben möchten, muss in jeder Gemeinde zumindest ein Wahllokal für Wahlkarten (in Wien zumindest in jedem Gemeindebezirk) vorhanden sein. Bei Europawahlen und Bundespräsidentenwahlen kann in jedem Wahllokal mit Wahlkarte gewählt werden.

Frist:

Die Wahlkarte kann von der wahlberechtigten Person beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung beantragt werden. Bei Bundeswahlen muss der Antrag dabei entweder schriftlich spätestens vier Tage vor dem Wahltag oder mündlich (jedoch nicht telefonisch) bis spätestens zwei Tage vor dem Wahltag (Frist: 12:00 Uhr) gestellt werden.
Bei Wahlen auf Landes- und Gemeindeebene kann es davon abweichende Fristen geben. Über Details hierzu informiert Sie die Landeswahlbehörde des jeweiligen Bundeslandes.

Hinweis: Die Versendung der Wahlkarten durch die Gemeinden erfolgt erst knapp drei Wochen vor dem Wahltag, sobald die amtlichen Stimmzettel gedruckt wurden.

zuständige Behörde:
Als Auslandsösterreicher und Auslandsösterreicherin können Sie, sofern Sie in der Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sind, Ihren Wahlkartenantrag auch bei der österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Generalkonsulat, Konsulat) stellen, die ihn an die zuständige Gemeinde weiterleitet.

Wenn Sie keine definitive Zustelladresse im Ausland bekannt geben können, haben Sie die Möglichkeit, Ihre Wahlkarte an ein im Ausland gelegenes Postamt übermitteln zu lassen.

Hinweis: Informieren Sie sich über den Wahl-Service der Stadt Wien (Wahlkarten-Antrag, Stimmabgabe in Wahlkarten-Wahllokalen etc.).

Formulare/Online-Amtswege
Erledigen Sie Ihren Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte online. Stellen Sie Ihren Antrag möglichst früh, um die rechtzeitige Zustellung per Post zu gewährleisten.
 
erforderliche Unterlagen:
  • bei persönlichem Erscheinen (mündlicher Antrag): ein Identitätsdokument (z.B. amtlicher Lichtbildausweis)
  • bei schriftlichem Antrag: glaubhafter Nachweis der Identität (z.B. durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde)

Ausnahme: Beim schriftlichen Antrag ist keine Glaubhaftmachung notwendig, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin bei der Behörde persönlich bekannt ist oder der Antrag elektronisch eingebracht und digital signiert wurde.

Die Behörde prüft, ob die Person im jeweiligen Wählerverzeichnis geführt wird.

Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, werden neben dieser auch ein amtlicher Stimmzettel, ein Informationsblatt und ein verschließbares Wahlkuvert übermittelt.

Näheres zum Wahlvorgang im Ausland und zur zeitgerechten Rücksendung der Wahlkarte nach Österreich finden Sie unter Stimmabgabe im Ausland. Nähere Informationen zur Vorgangsweise bei der Briefwahl finden Sie im Abschnitt "Briefwahl".

Besuch durch die besondere Wahlbehörde ("Fliegende Wahlkommission")

Wer das Wahllokal nicht erreichen kann, weil er bzw. sie nicht gehfähig, nicht transportfähig oder bettlägerig ist (aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen), aber dennoch vor einer Wahlbehörde wählen möchte, kann beantragen, dass er bzw. sie von einer besonderen Wahlbehörde (einer "fliegenden Wahlkommission") zu Hause besucht wird.

Sollte der Besuch einer besonderen Wahlbehörde gewünscht werden, müssen auf dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte dieses Ersuchen sowie die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller bzw. die Antragstellerin den Besuch erwartet, angegeben werden.

Achtung:

Fallen bei einer wahlberechtigten Person nachträglich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer besonderen Wahlbehörde weg, so ist die betreffende Gemeinde rechtzeitig vor dem Wahltag zu verständigen.

Hinweis: Auch für Häftlinge – sofern sie nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind – besteht die Möglichkeit, die Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde in Anspruch zu nehmen.

Personen, die aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen nicht gehfähig, nicht transportfähig oder bettlägerig sind, sowie Häftlinge, die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, haben grundsätzlich auch die Möglichkeit, mittels Briefwahl ihre Stimme abzugeben.

Briefwahl mittels Wahlkarte

Mit dem Wahlrechtsänderungsgesetz 2007, das am 1. Juli 2007 in Kraft getreten ist, können Sie im In- und Ausland auch mittels Briefwahl Ihre Stimme abgeben.

Für die Briefwahl benötigen Sie eine Wahlkarte.

Die Briefwahl können Sie grundsätzlich ausüben, indem Sie

  • der Wahlkarte den amtlichen Stimmzettel sowie das gummierte Wahlkuvert entnehmen,
  • den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausfüllen,
  • den ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert legen, dieses zukleben und in die Wahlkarte zurücklegen,
  • anschließend auf der Wahlkarte durch Ihre Unterschrift im vorgesehenen Feld eidesstattlich erklären, dass Sie den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst und vor dem Schließen des letzten Wahllokals in Österreich ausgefüllt haben, und
  • die Wahlkarte schließlich zukleben und rechtzeitig an die Bezirkswahlbehörde übermitteln.
Achtung:

Die eidesstattliche Erklärung muss vor Schließen des letzten Wahllokals in Österreich (die Öffnungszeiten der Wahllokale werden vor jeder Wahl von den Gemeinden festgelegt) abgegeben worden sein.

Sie können Ihre Stimme sofort nach Erhalt der Wahlkarte abgeben und müssen nicht bis zum Wahltag warten.

Die Wahlkarte kann auf dem Postweg (bei einer Stimmabgabe im Ausland ist auch die Abgabe bei einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer im Ausland stationierten Einheit des österreichischen Bundesheeres möglich), an die zuständige Bezirkswahlbehörde übermittelt oder auch persönlich bei der Bezirkswahlbehörde abgegeben werden. Sie muss spätestens am achten Tag nach dem Wahltag bis 14:00 Uhr dort einlangen, um einbezogen werden zu können. Die Portokosten trägt der Bund.

Achtung:

Bei Bundespräsidentenwahlen muss die Wahlkarte spätestens am fünften Tag nach dem Wahltag bis 14:00 Uhr bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangen. Bei einem allfälligen zweiten Wahlgang muss die Wahlkarte spätestens am achten Tag nach der Wahl, 14:00 Uhr, bei der Bezirkswahlbehörde eintreffen.

Hinweis: Die früher bei einer Stimmabgabe im Ausland vorgesehene Bestätigung eines Zeugen oder einer Zeugin, einer Vertretungsbehörde oder einer im Ausland stationierten Einheit des österreichischen Bundesheeres auf der Wahlkarte existiert nicht mehr. Sie können Ihre Stimme im Inland und im Ausland vollkommen eigenständig abgeben.

Stand: 03.03.2010
Hinweis .
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Inneres


 

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