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Stimmabgabe im Ausland
Eine Stimmabgabe im Ausland ist mittels Briefwahl möglich. Auf diese Weise kann bei Bundespräsidentenwahlen, Nationalratswahlen, den Wahlen zum Europäischen Parlament, bei einer Volksabstimmung und einer Volksbefragung die Stimme abgegeben werden. Auslandsösterreicher und Auslandsösterreicherinnen sowie österreichische Wahlberechtigte, die sich am Wahltag im Ausland aufhalten (z.B. Touristen, Geschäftsreisende), müssen dafür rechtzeitig eine Wahlkarte beantragen.
Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, werden neben dieser auch ein amtlicher Stimmzettel, ein Informationsblatt und ein verschließbares Wahlkuvert übermittelt.
Hinweis: Die Briefwahl kann bereits unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte erfolgen.
Der Wahlvorgang muss von dem Wähler bzw. der Wählerin selbst durchgeführt werden und bedarf einer eidesstattlichen Erklärung des Wählers der Wählerin auf der Wahlkarte.
Aus der Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung müssen die Identität des Wählers oder der Wählerin sowie der Ort und der Zeitpunkt (Datum und lokale Uhrzeit) des Zurücklegens des verschlossenen Wahlkuverts in die Wahlkarte hervorgehen. Die eidesstattliche Erklärung muss vor dem Schließen des letzten Wahllokals in Österreich abgegeben worden sein (beachten Sie eine mögliche lokale Zeitverschiebung gegenüber Österreich bei der Angabe der Uhrzeit).
Die Wahlkarte muss auf dem Postweg übermittelt werden. Im Ausland ist auch eine Abgabe bei einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer im Ausland stationierten Einheit des österreichischen Bundesheeres möglich. Spätestens am achten Tag nach dem Wahltag bis 14:00 Uhr muss die Wahlkarte bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangen, um einbezogen werden zu können.
Ausnahme: Bei Bundespräsidentenwahlen muss die Wahlkarte für den ersten Wahlgang spätestens am fünften Tag nach dem Wahltag um 14:00 Uhr, die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang am achten Tag nach dem Wahltag um 14:00 Uhr bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangen.
Hinweis: Die Bestätigung eines Zeugen oder einer Zeugin, einer Vertretungsbehörde oder einer im Ausland stationierten Einheit des österreichischen Bundesheeres auf der Wahlkarte ist seit 1. Juli 2007 nicht mehr vorgesehen. Sie können Ihre Stimme vollkommen eigenständig abgeben. Die Wahlkarte kann allerdings nur mehr auf dem Postweg zur zuständigen Bezirkswahlbehörde geschickt werden; eine persönliche Überbringung ist unzulässig.
Bei Europawahlen entfällt die Verpflichtung, die Wahlkarte auf dem Postweg zu übermitteln und auf der eidesstattlichen Erklärung Datum und Uhrzeit anzugeben.
Bundesministerium für Inneres

