Inhalt:
Wahlen auf Landes- und Gemeindeebene
Landtagswahlen
In Österreich werden die Landtage gemäß den Wahlgrundsätzen und dem Verhältniswahlrecht gewählt.
Die Zahl der Abgeordneten ist in den Landesverfassungen festgelegt und richtet sich nach der jeweiligen Einwohnerzahl des betreffenden Landes. Die Gesetzgebungsperiode ist nicht in allen Ländern gleich; sie beträgt fünf oder sechs Jahre.
Aktiv wahlberechtigt, d.h. zur Stimmabgabe berechtigt, sind alle Österreicher und Österreicherinnen, die am Wahltag das vorgeschriebene Wahlalter von 16 Jahren erreicht haben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Der Hauptwohnsitz muss sich grundsätzlich in jenem Bundesland befinden, in dem die Wahl stattfindet.
Hinweis: In manchen Bundesländern (z.B. Burgenland) genügt unter bestimmten Voraussetzungen das Vorhandensein eines Wohnsitzes. Im Burgenland muss der Wohnsitz nachweislich den wirtschaftlichen, beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Lebensmittelpunkt darstellen, wobei zumindest zwei dieser Kriterien erfüllt sein müssen. Die Voraussetzungen für einen solchen Wohnsitz sind jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn der Aufenthalt nur Erholungs-, Kur- oder Urlaubszwecken dient oder aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist sowie wenn die Person in der Gemeinde nicht nach melderechtlichen Vorschriften gemeldet ist.
An einer Wahl können nur Wahlberechtigte, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind, teilnehmen.
In das Wählerverzeichnis können Sie Einsicht nehmen oder dagegen Einspruch erheben. Mehr dazu finden Sie unter "Erfassung der Wahlberechtigten (Wählerevidenz, Wählerverzeichnis)".
Die Stimmabgabe bei Wahlen auf Landesebene ist auch mit einer Wahlkarte möglich (in jenen Wahllokalen im Landesgebiet, die Wahlkarten entgegennehmen, oder mittels Briefwahl auch außerhalb der Landesgrenzen). Bei Bedarf kann der Besuch durch die besondere Wahlbehörde angefordert werden.
Hinweis: In manchen Bundesländern gibt es dabei abweichende Regelungen: So muss etwa bei Landtagswahlen in Salzburg der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte spätestens drei Tage vor dem Wahltag während der Amtsstunden gestellt werden. Weiters muss in Salzburg bei der Briefwahl lediglich eine eidesstattliche Erklärung unterschrieben werden, und die Wahlkarte kann auch persönlich abgegeben werden (diese muss spätestens am vierten Tag nach der Wahl bis 14 Uhr bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangen).
Passiv wahlberechtigt, d.h. zu einer Kandidatur berechtigt, sind alle Österreicher und Österreicherinnen, die vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in einer Gemeinde des jeweiligen Bundeslandes ihren Hauptwohnsitz haben. Der Kandidat oder die Kandidatin muss spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Hinweis: In manchen Bundesländern (z.B. Burgenland) ist wie beim aktiven Wahlrecht unter bestimmten Voraussetzungen das Vorhandensein eines qualifizierten Wohnsitzes ausreichend.
Gemeinderatswahlen sowie Bürgermeisterwahlen
Die Mitglieder des Gemeinderates werden von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde gemäß den Wahlgrundsätzen und dem Verhältniswahlrecht gewählt.
Die Wahl des Bürgermeisters kann entweder durch die Gemeindevertretung (Stadtvertretung) oder direkt durch die Einwohner und Einwohnerinnen der Gemeinde erfolgen (unterschiedlich nach Bundesland).
Bei Bürgermeisterwahlen gilt das Mehrheitswahlrecht. Falls eine Person im ersten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit erreicht, findet eine Stichwahl statt.
Aktiv wahlberechtigt, d.h. zur Stimmabgabe berechtigt, sind alle Österreicher und Österreicherinnen, sowie nichtösterreichische EU-Bürger und EU-Bürgerinnen, die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen und in der jeweiligen Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben sowie spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Hinweis: In manchen Bundesländern (z.B. Burgenland) genügt unter bestimmten Voraussetzungen das Vorhandensein eines Wohnsitzes. Im Burgenland muss dieser Wohnsitz nachweislich den wirtschaftlichen, beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Lebensmittelpunkt darstellen, wobei zumindest zwei dieser Kriterien erfüllt sein müssen. Die Voraussetzungen für einen solchen Wohnsitz sind jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn der Aufenthalt nur Erholungs-, Kur- oder Urlaubszwecken dient oder aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist sowie wenn die Person in der Gemeinde nicht nach melderechtlichen Vorschriften gemeldet ist.
An einer Wahl können nur Wahlberechtigte, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind, teilnehmen.
In das Wählerverzeichnis können Sie Einsicht nehmen oder dagegen Einspruch erheben. Mehr dazu finden Sie unter "Erfassung der Wahlberechtigten (Wählerevidenz, Wählerverzeichnis)".
Eine Stimmabgabe ist bei Wahlen auf Gemeindeebene auch mit einer Wahlkarte (per Briefwahl oder vor der örtlich zuständigen Wahlbehörde) möglich. Bei Bedarf kann außerdem der Besuch durch die besondere Wahlbehörde angefordert werden.
Hinweis: Bei der Briefwahl auf Gemeindeebene gibt es teilweise unterschiedliche Fristen in den Bundesländern: So muss z.B. im Burgenland die Wahlkarte spätestens am zweiten Tag vor der Wahl bis 14 Uhr beim Gemeindeamt einlangen.
Passiv wahlberechtigt, d.h. zur Kandidatur berechtigt, sind alle Österreicher und Österreicherinnen sowie nicht österreichische EU-Bürger und EU-Bürgerinnen, die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und in einer Gemeinde des jeweiligen Bundeslandes ihren Hauptwohnsitz haben. Der Kandidat oder die Kandidatin muss spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Hinweis: In manchen Bundesländern (z.B. Salzburg) ist vorgesehen, dass bestimmte Funktionen (z.B. Bürgermeister) österreichischen Staatsbürgern oder Staatsbürgerinnen vorbehalten bleiben.
Wiener Wahlen
Da die Bundeshauptstadt Wien auch ein eigenes Bundesland ist, üben ihre Organe auch gesetzgeberische und Verwaltungsfunktionen auf Landesebene aus.
Der Gemeinderat ist zugleich auch Landtag, der Stadtsenat übt auch die Funktionen der Landesregierung aus, der Bürgermeister ist zugleich auch Landeshauptmann.
Der Gemeinderat – der sich aus 100 Personen zusammensetzt – wird jeweils für fünf Jahre gewählt.
In Wien hat jeder der 23 Bezirke ein eigenes "Bezirksparlament", das ist die Bezirksvertretung, die von den Bürgern und Bürgerinnen gewählt wird. Diese Bezirksvertretungen setzen sich aus den Bezirksräten zusammen, deren Anzahl von der Zahl der Einwohner und Einwohnerinnen abhängt.
Der Wiener Bürgermeister sowie der Stadtsenat werden in der ersten Sitzung der Funktionsperiode vom Gemeinderat gewählt.
Aktiv wahlberechtigt, d.h. zur Stimmabgabe berechtigt, sind alle Österreicher und Österreicherinnen, die mit Ablauf des Wahltages das 16. Lebensjahr vollendet haben, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und in Wien ihren Hauptwohnsitz haben.
Für nicht österreichische EU-Bürger und EU-Bürgerinnen mit Hauptwohnsitz in Wien besteht die Möglichkeit, in Wien bei Bezirksvertretungswahlen (nicht aber bei Wahlen auf Gemeinde- und Landesebene) zu wählen und zu kandidieren. Voraussetzung hierfür ist die Eintragung in die Wählerevidenz, die in Wien von Amts wegen erfolgt.
An einer Wahl können nur Wahlberechtigte, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind, teilnehmen.
Hinweis: In das Wählerverzeichnis können Sie Einsicht nehmen oder dagegen Einspruch erheben. Mehr dazu finden Sie unter Registrierung der Wahlberechtigten (Wählerevidenz, Wählerverzeichnis).
Eine Stimmabgabe bei Wiener Wahlen ist auch mittels Wahlkarte (in jenen Wahllokalen innerhalb des Gemeindegebietes, die Wahlkarten entgegennehmen, oder mittels Briefwahl) möglich. Bei Bedarf kann der Besuch durch die besondere Wahlbehörde angefordert werden.
Passiv wahlberechtigt, d.h. zur Kandidatur berechtigt, sind alle Österreicher und Österreicherinnen, die mit Ablauf des Wahltages das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und in Wien ihren Hauptwohnsitz haben. Bei den Bezirksvertretungswahlen haben auch nicht österreichische EU-Bürger und EU-Bürgerinnen die Möglichkeit zu kandidieren.
Bundesministerium für Inneres
Erstellt in Zusammenarbeit mit:
Land Burgenland, Abteilung 2
Land Salzburg, Abteilung 1
Stadt Wien, Magistratsabteilung 62

