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Ausländischer Führerschein – Umschreibung


Allgemeine Informationen

Grundsätzlich können nur gültige ausländische Führerscheine umgeschrieben werden (Befristungen oder abgelaufene Fristen aus dem Herkunftsstaat gelten auch in Österreich).

EU- bzw. EWR-Führerscheine

EU- bzw. EWR-Führerscheine werden in Österreich anerkannt, d.h. sie müssen nicht, können jedoch auf freiwilliger Basis umgeschrieben werden (entspricht verfahrenstechnisch einem Duplikatführerschein).

Hinweis: Auch Führerscheine aus den neuen Mitgliedstaaten der EU (inklusive Rumänien und Bulgarien seit 1. Jänner 2007) müssen nicht mehr umgeschrieben werden.

Nicht-EU- bzw. Nicht-EWR-Führerscheine

Inhaberinnen/Inhaber von Führerscheinen aus Nicht-EU- bzw. Nicht-EWR-Ländern müssen grundsätzlich eine praktische Fahrprüfung ablegen und den Führerschein umschreiben lassen. Hierfür müssen sie ein geeignetes Kraftfahrzeug der entsprechenden Führerscheinklasse zur Verfügung stellen.

Nur für die Umschreibung folgender Nicht-EU- bzw. Nicht-EWR-Führerscheine ist keine praktische Fahrprüfung notwendig – sie müssen aber auch umgetauscht werden:

  • Für alle Klassen: Andorra, Guernsey, Insel Man, Japan, Jersey, Kroatien, Monaco, San Marino, Schweiz
  • Für die Klasse B: Australien, Bosnien-Herzegowina, Israel, Kanada, Republik Südafrika, Republik Südkorea (wenn sie nach dem 1. Jänner 1997 erteilt wurde), USA

Hinweis: Österreicherinnen/Österreicher, die außerhalb der EU bzw. des EWR einen Führerschein erworben haben, müssen den ausländischen Führerschein auch umschreiben lassen. Eine Umschreibung ist jedoch nur dann möglich, wenn Sie sich in dem Land, in dem Sie den ausländischen Führerschein erworben haben, mindestens sechs Monate aufgehalten haben.


Voraussetzungen

Die Besitzerin/der Besitzer des ausländischen Führerscheins muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.


Fristen

Ein Führerschein aus einem Nicht-EU- bzw. Nicht-EWR-Staat muss innerhalb von sechs Monaten ab Gründung des Wohnsitzes in Österreich umgeschrieben werden.

Zuständige Stelle

Jede Führerscheinbehörde in ganz Österreich


Verfahrensablauf

Sie müssen einen Antrag auf Austausch des ausländischen Führerscheins stellen. Das Formular erhalten Sie bei der Führerscheinbehörde oder können Sie herunterladen.

Bei einem Austausch des ausländischen Führerscheins haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • Der alte Führerschein wird abgegeben
    Der alte Führerschein wird bei der Behörde abgegeben und Sie erhalten einen vorläufigen Führerschein. Nach Bezahlung der Gebühr direkt bei der Behörde wird der neue Führerschein innerhalb von fünf bis zehn Tagen per Post zugestellt.
  • Der alte Führerschein wird behalten
    Nach Bezahlung der Gebühr direkt bei der Behörde kann der neue Führerschein innerhalb von fünf bis zehn Tagen bei der Behörde abgeholt und der alte Führerschein dort abgegeben werden.

Es gibt auch die Möglichkeit einer Expressherstellung (Mehrkosten 16 Euro). Dann wird der Führerschein innerhalb von ungefähr zwei Tagen zugestellt.

Hinweis: Durch etwaige kriminaltechnische Untersuchungen kann sich das Verfahren verzögern. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Führerscheinbehörde, wie lange das dauert.

Der vorläufige Führerschein enthält alle Daten, die auch der Führerschein beinhaltet (neben den Personaldaten und Führerscheinklassen auch etwaige Befristungen, Beschränkungen und Auflagen).

Der vorläufige Führerschein ist nur gültig:

  • Maximal vier Wochen lang ab Aushändigungsdatum (Frist kann nicht verlängert werden)
  • In Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis
  • Innerhalb Österreichs

Hinweis: Nach der Zustellung des Führerscheins wird der vorläufige Führerschein ungültig, muss aber nicht bei der Behörde abgeliefert werden.


Erforderliche Unterlagen

Bei freiwilliger Umschreibung eines EU- bzw. EWR-Führerscheins:

Hinweis: Ein ärztliches Gutachten wird nur dann verlangt, wenn begründete Bedenken bestehen. Manche Behörden verlangen eine Bestätigung der Ausstellungsbehörde, ob etwas gegen die Umschreibung des EWR-Führerscheins spricht.

Bei Umschreibung eines Nicht-EU- bzw. Nicht-EWR-Führerscheins:

Hinweis: In Wien werden die Originaldokumente plus Kopien verlangt (von der Bestätigung der Meldung, vom Zulassungsschein und Gutachten eine Kopie sowie vom alten Führerschein und Reisepass zwei Kopien).


Kosten

  • Austausch: 55,70 Euro
  • Expressherstellung: zusätzlich 16 Euro

Hinweis: Prüfgebühren und Kosten für das ärztliche Gutachten sind in den oben genannten Gebühren nicht enthalten.


Zusätzliche Informationen

Gültigkeitsdauer ausländischer Führerscheine in Österreich
  • Aus einem EU- bzw. EWR-Staat: zeitlich unbegrenzt
  • Aus einem Nicht-EU- bzw. Nicht-EWR-Staat:
    • Bei Gründung eines Wohnsitzes in Österreich: sechs Monate ab Gründung des Wohnsitzes, wenn die Besitzerin/der Besitzer das 18. Lebensjahr vollendet hat
    • Ohne Wohnsitz in Österreich: bis zu zwölf Monate ab Eintritt in das Bundesgebiet, wenn die Besitzerin/der Besitzer das 18. Lebensjahr vollendet hat
Achtung:

Falls der ausländische Führerschein nicht in deutscher Sprache abgefasst ist, gilt dieser nur in Verbindung mit einem internationalen Führerschein oder mit einer Übersetzung.


Rechtsgrundlagen

§ 23 Führerscheingesetz (FSG)


Zum Formular

Führerscheinantrag auf Ausstellung eines Duplikates (Verlust/Diebstahl, Namensänderung, Ungültigkeit, C/D-Verlängerung)

Stand: 31.08.2009
Hinweis .
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie


 

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