Inhalt:
Veranstaltungen
- Allgemeines zu Veranstaltungen
- Beispiel: Ablauf einer Veranstaltungsanmeldung bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See
Allgemeines zu Veranstaltungen
Grundsätzlich wird zwischen öffentlichen und nicht öffentlichen Veranstaltungen unterschieden. Das wesentlichste Unterscheidungsmerkmal ist die allgemeine Zugänglichkeit bei öffentlichen Veranstaltungen. Trifft dieses Kriterium zu, ist üblicherweise eine Meldung bei der zuständigen Behörde notwendig.
Die gesetzlichen Bestimmungen finden Sie im jeweiligen Veranstaltungsgesetz, das bundesländerweise unterschiedlich geregelt ist.
Hinweis: Aufgrund der Unterschiedlichkeit der jeweiligen Veranstaltungsgesetze können die weiteren Ausführungen nur überblicksmäßig bzw. beispielhaft erfolgen.
Öffentliche Veranstaltungen werden unterteilt in:
- bewilligungspflichtige Veranstaltungen, z.B.
- Theater-, Kabarett- und Varietéveranstaltungen, bei denen berufsmäßige Schauspieler oder Schauspielerinnen mitwirken
- Zirkusse
- Tierschauen
- Veranstaltungen, die im Umherziehen ausgeübt werden
- anmeldepflichtige Veranstaltungen, z.B.
- Vorträge, Vorlesungen und musikalische Darbietungen
- Theatervorstellungen, an denen nur Laiendarsteller oder Laiendarstellerinnen mitwirken
- Marionetten-, Puppen- und Schattenspiele
- Modeschauen, Schaukochen, Werbeveranstaltungen etc.
- Tanzunterhaltungen, Kostümfeste, Bälle, Partys etc.
- Umzüge zu Vergnügungszwecken (z.B. Faschingsumzüge)
- jahreszeitlich bedingte oder im Zusammenhang mit Volksbräuchen stattfindende Feste
- in Wien: zusätzlich "Freie" Veranstaltungen
Diese Veranstaltungsarten sind zwar von einer Anmelde- und Konzessionspflicht ausgenommen, fallen jedoch unter die Bestimmungen des Wiener Veranstaltungsgesetzes. Das bedeutet, dass bei Auftreten von Missständen Aufträge erteilt und als letzte Konsequenz auch Untersagungen erfolgen können. Dazu zählen beispielsweise:- Empfang von Hörfunk- und Fernsehübertragungen
- Betrieb von Musikautomaten
- Schallplatten- und Tonbandaufführungen
- musikalische Darbietungen, Vorträge und Vorlesungen in Gastgewerbebetrieben, Buschenschenken oder unentgeltlich auf bestimmten öffentlichen Musizierplätzen
- sportliche Veranstaltungen und Berufssportveranstaltungen von Kampfsportlern und Kampfsportlerinnen
- Feuerwerke unter bestimmten Voraussetzungen
- das Amt der jeweiligen Landesregierung
- für bewilligungspflichtige Veranstaltungen
- tw. für Genehmigung von Veranstaltungsstätten
- die Bezirkshauptmannschaft
- für anmeldepflichtige Veranstaltungen, die sich über das Gemeindegebiet hinaus erstrecken bzw. überregionale Bedeutung haben
- die Gemeinde bzw. der Magistrat
- für anmeldepflichtige Veranstaltungen
- tw. für Genehmigung von Veranstaltungsstätten (bei nicht ortsfesten, mit besonderen technischen Einrichtungen ausgestatteten Betriebseinrichtungen)
- zusätzlich die Bundespolizeidirektion
- für die Überwachung in sicherheitspolizeilicher Hinsicht
Für diese Anwendung benötigen Sie fallweise eine Bürgerkarte. Bitte prüfen Sie, ob Ihre Behörde das Verfahren anbietet.
Je nachdem, um welche Art von Veranstaltung es sich handelt und wo diese stattfindet, fallen unterschiedliche Gebühren für die Anmeldung an (z.B. Bundesgebühren, Landesverwaltungsabgaben, Kommissionsgebühren).
Hinweis: Wenn es sich um Veranstaltungen mit Musik-, Theateraufführungen oder Ähnlichem handelt, müssen eventuell zusätzlich Nutzungsgebühren an die Urheberrechtsgesellschaft "Autoren, Komponisten und Musikverleger" (AKM) gezahlt werden. Nähere Informationen finden Sie auf den Seiten der AKM.
Beispiel: Ablauf einer Veranstaltungsanmeldung bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See
Nachdem feststeht, dass es sich um eine öffentliche Veranstaltung handelt, sind u.a. folgende Sachverhalte zu prüfen:
- Handelt es sich um eine örtliche Veranstaltung (z.B. Vereinsfeier)?
- Handelt es sich um eine Veranstaltung von überörtlicher Bedeutung (z.B. große Sportveranstaltungen wie Weltcuprennen, MTV-Parties)?
- Findet die Veranstaltung an einem bestimmten Ort (z.B. auf dem Zeller See, innerhalb eines Schutzgebietes, im Wald) statt?
- Werden bei der Veranstaltung technische Einrichtungen (z.B. Festzelt, Bühnen, Beschallungseinrichtungen) verwendet?
- Werden bei der Veranstaltung öffentliche Verkehrsflächen unmittelbar in Anspruch genommen (z.B. für Umzüge)?
- Werden bei der Veranstaltung Verkehrsbeschränkungen (z.B. Straßensperren) gewünscht?
- Erfolgt die An- oder Ablieferung von und zur Veranstaltung an Wochenenden, Feiertagen oder während der Nacht und/oder mit überschweren oder übergroßen Fahrzeugen?
- Werden Hubschrauber oder Heißluftballons starten oder landen?
- Wird ein Feuerwerk gemacht?
- Wird die Veranstaltung mit Lautsprecherwagen beworben?
- Finden bei der Veranstaltung Glücksspiele (z.B. Tombola) statt?
- Werden Speisen und Getränke durch Vereine (z.B. Feuerwehr) verabreicht?
- Wird das Abwasser in ein Kanalnetz oder ins Erdreich etc. eingeleitet?
Je nach Sachverhalt sind bestimmte formlose Ansuchen bzw. Anträge schriftlich bei den jeweils zuständigen Behörden einzubringen. Bei größeren Veranstaltungen wird eine Sachverhaltsfeststellung mit den jeweils zuständigen Ansprechpartnern und Ansprechpartnerinnen in Form einer mündlichen Verhandlung durchgeführt.
- der Bürgermeister der Gemeinde des Veranstaltungsortes
- Anmeldung bei örtlichen und überörtlichen Veranstaltungen
- Ansuchen um Benützung von Gemeindestraßen
- Ausnahme von bestehenden Lärmschutzverordnungen (in Bezug auf Musikdarbietungen im Freien oder das Abschießen von Feuerwerken)
- die Bezirkshauptmannschaft Zell am See
- Ansuchen um Genehmigung der "Betriebsanlage" (technische und bauliche Einrichtungen)
- Anmeldung von Glücksspielen
- Ansuchen um Benützung von Bundes- und Landesstraßen
- Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom Samstag-, Sonn- und Feiertagsfahrverbot bzw. Nachtfahrverbot
- Meldung der Ausgabe von Speisen und Getränken
- Ansuchen um Einleitung von Abwässern ins Erdreich
- Ansuchen um Benützung bestimmter Naturschutzgebiete oder Wälder
- Ansuchen für die Bewilligung eines Feuerwerks der Klasse 3 oder 4
- das Amt der Salzburger Landesregierung
- die Kfz-Prüfstelle für Sondergenehmigungen in Bezug auf überschwere oder übergroße Fahrzeuge
- die Abteilung 5 für Hubschrauber und Heißluftballons
- Ansuchen um Benützung bestimmter Naturschurschutzgebiete
- zusätzlich das Gewerbeamt
- Ausgabe von Speisen und Getränken
- Bundesgebühren für den Antrag: 13,20 Euro
- pro Beilage (z.B. Plan, Fremdenverkehrsprospekt): 3,60 Euro
- Landesverwaltungsabgaben, deren Höhe von der Art, Dauer und Besucheranzahl der Veranstaltung abhängig ist, z.B. Veranstaltungen mit einem Fassungsvermögen
- bis 200 Personen: 33,50 Euro
- über 200 Personen: 105 Euro
- über 600 Personen: 165 Euro
- Kommissionsgebühren für Amtshandlungen außerhalb der Behörde: pro angefangener halben Stunde und pro Amtsorgan: 10 Euro
Bezirkshauptmannschaft Zell am See

