Inhalt:
Neues Kennzeichen bei Verlust oder Diebstahl
- Allgemeine Informationen
- Voraussetzungen
- Fristen
- Zuständige Stelle
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Kosten
- Rechtsgrundlagen
Allgemeine Informationen
Nach Verlust oder Diebstahl der Kennzeichentafeln können Ihnen von der Zulassungsstelle unter bestimmten Voraussetzungen neue Kennzeichentafeln zugewiesen werden.
Hinweis: In der Zwischenzeit kann eine behelfsmäßige ("selbstgebastelte") Ersatztafel verwendet werden. Diese gilt gemeinsam mit der Anzeige maximal eine Woche lang als Kennzeichenersatz.
Voraussetzungen
Nach dem Verlust oder Diebstahl muss bei der Polizei oder bei der Behörde unverzüglich (bis spätestens eine Woche danach) eine Verlust- oder Diebstahlsanzeige gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Verlust oder Diebstahl im Ausland erfolgt ist.
Fristen
Die neuen Kennzeichentafeln sollten innerhalb einer Woche nach Verlust oder Diebstahl beantragt werden.
Zuständige Stelle
Eine Zulassungsstelle, die für Ihren Wohnbezirk ermächtigt ist
Verfahrensablauf
Wenden Sie sich mit den erforderlichen Unterlagen an eine Zulassungsstelle. Sie können sich auch vertreten lassen. Dazu müssen Sie eine schriftliche Vollmacht ausstellen.
Sie erhalten ein neues Kennzeichen mit Kennzeichentafeln.
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweis der Anmelderin/des Anmelders
- Diebstahls- oder Verlustanzeige
- Aktuelles Prüfgutachten für Fahrzeuge, die der wiederkehrenden Begutachtung unterliegen
- Zulassungsbescheinigung (beide Teile)
- Genehmigungsnachweis oder Genehmigungsdokument:
- Typenschein oder
- Einzelgenehmigung oder
- Nachweis für die Zulassung oder
- gültige Übereinstimmungsbescheinigung oder
- Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank bei Fahrzeugen mit EG-Betriebserlaubnis bzw.
- das bei der letzten Zulassung hergestellte Fahrzeug-Genehmigungsdokument
- Bei Vertretung: Vollmacht, wenn Sie nicht persönlich erscheinen (z.B. eine Versicherungsvertreterin/ein Versicherungsvertreter)
Kosten
- Begutachtungsplakette: 1,45 Euro
- Kennzeichentafeln:
- Pkw und Lkw: 18 Euro
- Motorrad: 9 Euro
- Motorfahrrad: 5,50 Euro
- Anhänger: 9 Euro
- Zugmaschine: 9 Euro
Rechtsgrundlagen
- § 51 Kraftfahrgesetz (KFG)
- Zulassungsstellenverordnung (ZustV)
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

