Inhalt:
Typisierung bei Import von Kfz
- Allgemeine Informationen
- Voraussetzungen
- Zuständige Stelle
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Kosten
- Rechtsgrundlagen
Allgemeine Informationen
Bei Eigenimport eines Kfz ohne EU-Betriebserlaubnis ist eine Einzelgenehmigung oder unter Umständen eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.
Bei Eigenimport eines Kfz mit EU-Betriebserlaubnis muss dieses Fahrzeug nicht mehr in Österreich genehmigt werden, weil es eine EU-weite Typengenehmigung hat. Als Nachweis darüber kann das COC-Papier oder ein ausländischer Typenschein oder eine ausländische Zulassungsbescheinigung verwendet werden.
Die erstmalige Zulassung solcher Fahrzeuge in Österreich ist aber nur möglich, wenn die entsprechenden Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank eingetragen sind. Wenn die Daten eingetragen sind, kann auch ein Auszug aus der Datenbank als Genehmigungsnachweis für die Zulassung verwendet werden.
Hinweis: Die erforderlichen Genehmigungsdaten sind in erster Linie vom Bevollmächtigten des Herstellers (Generalimporteur) in die Genehmigungsdatenbank einzutragen oder, wenn es keine Bevollmächtige/keinen Bevollmächtigten gibt oder dieser keine Ermächtigung zur Dateneingabe hat oder nicht unverzüglich tätig wird, vom Landeshauptmann (Technische Prüfstellen).
Voraussetzungen
- Das Fahrzeug muss dem österreichischen Kraftfahrrecht (vor allem den Abgas- und Lärmvorschriften sowie den Vorschriften über Scheinwerfer, Beleuchtung und Blinker) entsprechen und/oder
- Eine EU-Betriebserlaubnis haben (COC-Papier).
Zuständige Stelle
- Für die Eingabe der Daten in die Genehmigungsdatenbank: die Generalimporteurin/der Generalimporteur oder die Technische Prüfstelle des Amtes der Landesregierung des Bundeslandes, in dem sich der Hauptwohnsitz befindet
- Für die Einzel- oder Ausnahmegenehmigung: die Technische Prüfstelle des Amtes der Landesregierung des Bundeslandes, in dem sich der Hauptwohnsitz befindet
Verfahrensablauf
Bei Eigenimport eines Kfz ohne EU-Betriebserlaubnis muss eine Einzelgenehmigung durchgeführt werden. Entsprechen gewisse Einrichtungen des Kfz nicht den geltenden Bestimmungen, ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.
Sie können sich auch vertreten lassen. Dazu müssen Sie eine schriftliche Vollmacht ausstellen.
Erforderliche Unterlagen
- Eigentumsnachweis
(z.B. Rechnung, Kaufvertrag, Schenkungsurkunde, ausländische Fahrzeugpapiere auf eigenen Namen) - EU-Betriebserlaubnis (COC-Papier)
- Bei Vertretung: Vollmacht
- Wenn keine EU-Betriebserlaubnis vorhanden ist: zusätzlich
- Foto(s) vom Fahrzeug
- Eventuell Nachweis über das Abgasverhalten und über das Betriebsgeräusch
(erhältlich beim Fahrzeughersteller, Generalimporteurin/Generalimporteur oder bei einer anerkannten Prüfstelle) - Eventuell Technisches Datenblatt (auch Unbedenklichkeitsbescheinigung oder Abgas- und Bremsgutachten genannt)
(erhältlich bei der Generalimporteurin/beim Generalimporteur der jeweiligen Automarke) - Eventuell weitere Bestätigungen/Gutachten auf Verlangen der Prüfstelle
Hinweis: Die Nachweise für das Abgasverhalten und Betriebsgeräusch werden nur für Kfz verlangt, die vor dem 1. Oktober 1994 erstmals in einem EU-Mitgliedstaat zugelassen wurden.
Kosten
- Für Fahrzeuge ohne EU-Betriebserlaubnis: rund 150 Euro (abhängig von den erforderlichen Nachweisen)
- Für Fahrzeuge mit EU-Betriebserlaubnis: Ersatz des Aufwands für die Eingabe der Daten in die Genehmigungsdatenbank (falls erforderlich)
Rechtsgrundlagen
- §§ 28 ff Kraftfahrgesetz (KFG)
- Zulassungsstellenverordnung (ZustV)
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

