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Unbedenklichkeitsbescheinigung bei Verlust oder Diebstahl des Typenscheins


Allgemeine Informationen

Nach Verlust oder Diebstahl des Typenscheins müssen Sie bei der Generalimporteurin/beim Generalimporteur ein Duplikat des Typenscheins anfordern. Dazu benötigen Sie eine Unbedenklichkeitserklärung der zuständigen Behörde.


Voraussetzungen

Nach dem Diebstahl muss bei der örtlichen Polizei eine Diebstahlsanzeige gemacht werden. Dies gilt auch, wenn der Diebstahl im Ausland erfolgt ist.

Bei Verlust genügt grundsätzlich die Erklärung des Verlustes gegenüber der Zulassungsbehörde (es handelt sich hier aber um keine österreichweite Regelung).

Falls Sie eine Verlustanzeige benötigen, wenden Sie sich an das zuständige Fundamt.


Zuständige Stelle

Für die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung: die Zulassungsbehörde, wo das Fahrzeug zugelassen ist/war

Für ein Typenschein- Duplikat: die Generalimporteurin/der Generalimporteur


Verfahrensablauf

Zur Beantragung der Unbedenklichkeitsbescheinigung wenden Sie sich an die Zulassungsbehörde, bei der das Fahrzeug zugelassen ist oder war. Sie können sich auch vertreten lassen. Dazu müssen Sie eine schriftliche Vollmacht ausstellen.

Mit der Unbedenklichkeitserklärung der Behörde können Sie von der Generalimporteuerin/vom Generalimporteur des Fahrzeugs ein Typenschein-Duplikat anfordern.


Erforderliche Unterlagen

Für die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung:
  • Amtlicher Lichtbildausweis des Antragstellers/der Antragstellerin
  • Diebstahlsanzeige oder Verlustanzeige bzw. Erklärung über den Verlust
  • Vollmacht, wenn der Zulassungsbesitzer/die Zulassungsbesitzerin nicht persönlich erscheint (z.B. eine Versicherungsvertreterin/ein Versicherungsvertreter)
Für ein Typenschein-Duplikat:
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung

Kosten

Für die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung:

Die Kosten können je nach Bundesland variieren. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Behörde.

Beispiel Wien:
  • Fahrzeug angemeldet: 19,70 Euro
  • Fahrzeug abgemeldet: 19,70 Euro plus 3,60 Euro in bar für die Bestätigung der letzten Versicherung darüber, dass der Typenschein dort nicht hinterlegt wurde
  • Fahrzeug eben erst gekauft: 19,70 Euro plus 3,60 Euro in bar für den Kaufvertrag
  • Fahrzeug eben erst geerbt: 19,70 Euro plus 3,60 Euro in bar für den Testamentsbeschluss

Rechtsgrundlagen

§ 30 Kraftfahrgesetz (KFG)
Stand: 01.01.2010
Hinweis .
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie


 

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