Inhalt:
Unbedenklichkeitsbescheinigung bei Verlust oder Diebstahl des Typenscheins
- Allgemeine Informationen
- Voraussetzungen
- Zuständige Stelle
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Kosten
- Rechtsgrundlagen
Allgemeine Informationen
Nach Verlust oder Diebstahl des Typenscheins müssen Sie bei der Generalimporteurin/beim Generalimporteur ein Duplikat des Typenscheins anfordern. Dazu benötigen Sie eine Unbedenklichkeitserklärung der zuständigen Behörde.
Voraussetzungen
Nach dem Diebstahl muss bei der örtlichen Polizei eine Diebstahlsanzeige gemacht werden. Dies gilt auch, wenn der Diebstahl im Ausland erfolgt ist.
Bei Verlust genügt grundsätzlich die Erklärung des Verlustes gegenüber der Zulassungsbehörde (es handelt sich hier aber um keine österreichweite Regelung).
Falls Sie eine Verlustanzeige benötigen, wenden Sie sich an das zuständige Fundamt.
Zuständige Stelle
Für die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung: die Zulassungsbehörde, wo das Fahrzeug zugelassen ist/war
- In Städten mit Bundespolizei: die Bundespolizeidirektion
- In Wien: das Verkehrsamt
- In Städten ohne Bundespolizei bzw. in Gemeinden: die Bezirkshauptmannschaft
- In den Städten Krems und Waidhofen/Ybbs: der Magistrat
Für ein Typenschein- Duplikat: die Generalimporteurin/der Generalimporteur
Verfahrensablauf
Zur Beantragung der Unbedenklichkeitsbescheinigung wenden Sie sich an die Zulassungsbehörde, bei der das Fahrzeug zugelassen ist oder war. Sie können sich auch vertreten lassen. Dazu müssen Sie eine schriftliche Vollmacht ausstellen.
Mit der Unbedenklichkeitserklärung der Behörde können Sie von der Generalimporteuerin/vom Generalimporteur des Fahrzeugs ein Typenschein-Duplikat anfordern.
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweis des Antragstellers/der Antragstellerin
- Diebstahlsanzeige oder Verlustanzeige bzw. Erklärung über den Verlust
- Vollmacht, wenn der Zulassungsbesitzer/die Zulassungsbesitzerin nicht persönlich erscheint (z.B. eine Versicherungsvertreterin/ein Versicherungsvertreter)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung
Kosten
Die Kosten können je nach Bundesland variieren. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Behörde.
- Fahrzeug angemeldet: 19,70 Euro
- Fahrzeug abgemeldet: 19,70 Euro plus 3,60 Euro in bar für die Bestätigung der letzten Versicherung darüber, dass der Typenschein dort nicht hinterlegt wurde
- Fahrzeug eben erst gekauft: 19,70 Euro plus 3,60 Euro in bar für den Kaufvertrag
- Fahrzeug eben erst geerbt: 19,70 Euro plus 3,60 Euro in bar für den Testamentsbeschluss
Rechtsgrundlagen
§ 30 Kraftfahrgesetz (KFG)Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

