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Rot-Weiss-Rote FahneIhr offizieller Amtshelfer für Österreich

Verlustanzeige

Wenn Sie einen Gegenstand verloren haben, sollten Sie eine Verlustanzeige machen. Damit ist gewährleistet, dass Sie als rechtmäßige Besitzerin/rechtmäßiger Besitzer den Gegenstand zurückbekommen, wenn er gefunden wird.

Bei Verlust von Führerschein sowie Kennzeichentafeln müssen Sie eine Verlustanzeige machen. Im Falle des Verlustes der Zulassungsbescheinigung reicht eine Erklärung über den Verlust gegenüber der Zulassungsstelle aus.

Bei Schieß- und Sprengmitteln müssen Sie auf jeden Fall eine Verlustanzeige machen.

Bei Verlust von Personalausweis, Reisepass, Identitätsausweis, Waffenpass oder Waffenbesitzkarte ist keine Anzeige vorgeschrieben. Falls Sie doch eine Anzeige erstatten möchten, können Sie dies bei der Fundbehörde erledigen.

Achtung:

Im Fall des Verlustes einer waffenrechtlichen Urkunde stellt die zuständige Sicherheitsbehörde (z.B. Bundespolizeidirektion, Bezirkshauptmannschaft) oder Sicherheitsdienststelle (Polizeiinspektion) der Betroffenen/dem Betroffenen eine Bestätigung aus. Diese Bestätigung ersetzt die verlorene waffenrechtliche Urkunde für 14 Tage (ab dem Tag der Anzeige) bzw. bis zur Ausstellung einer Ersatzurkunde (falls diese beantragt wurde).

Hinweis: Wenn Sie den Verdacht haben oder wissen, dass es sich um einen Diebstahl handelt, erstatten Sie eine Diebstahlsanzeige bei der Polizei.

Frist:

Grundsätzlich gibt es keine Frist, um einen Verlust anzuzeigen.

Ausnahme: Bei Verlust von Führerschein, Zulassungsbescheinigung und Kennzeichentafeln sowie Schieß- und Sprengmitteln ist der Verlust unverzüglich anzuzeigen.

zuständige Behörde:

Die Fundbehörde

Ausnahme: Bei Schieß- und Sprengmitteln ist der Verlust bei einer Dienststelle der Polizei anzuzeigen. Der Verlust des Führerscheins ist der Behörde (Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeidirektion) oder der nächsten Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes anzuzeigen. Ebenso der Verlust von Kennzeichentafeln.

Bei Verlust von Waffenpass und Waffenbesitzkarte kann der Verlust auch bei der Waffenbehörde angezeigt werden.

Formulare/Online-Amtswege
Erledigen Sie Ihre Verlustmeldung online. Bitte prüfen Sie, ob Ihre Behörde das Verfahren anbietet.
 
erforderliche Unterlagen:

Eventuell amtlicher Lichtbildausweis (wenn vorhanden)

Gebühren:
  • Verlustanzeige: gebührenfrei
  • Bestätigung der Verlustanzeige auf Antrag der anzeigenden Person:
    • 2,10 Euro Bundesverwaltungsabgabe
    • Zusätzlich 13,20 Euro Bundesgebühr, wenn die Bestätigung nicht zur Vorlage bei einer bestimmten Stelle dienen soll
Verlangen Sie (wegen der damit verbundenen Kosten) nur dann eine Bestätigung der Verlustanzeige, wenn Sie diese etwa für eine Duplikatsausstellung oder zum Lenken eines Fahrzeugs benötigen.

Hinweis: Wenn Sie bis zur Ausstellung eines Führerscheinduplikats, eines Duplikats der Zulassungsbescheinigung oder der Zuweisung eines neuen Kennzeichens einen Ersatz benötigen, lassen Sie sich eine Bestätigung der Verlustanzeige ausstellen. In diesen Fällen entstehen jedenfalls Kosten von 15,30 Euro. Mit der Bestätigung dürfen Sie im Inland für einen befristeten Zeitraum ein Fahrzeug lenken:

  • Führerscheinersatz: vier Wochen ab dem Tag des Verlustes
  • Zulassungsbescheinigungsersatz: eine Woche ab dem Tag des Verlustes
  • Kennzeichenersatz: wenn Sie auf dem Fahrzeug eine behelfsmäßige Ersatztafel anbringen, die in ihrer Form der von der Behörde ausgegebenen Kennzeichentafel gleicht: eine Woche ab dem Tag des Verlustes

Im Falle des Verlustes der Zulassungsbescheinigung ist es am einfachsten und zweckmäßigsten, wenn Sie eine Erklärung gegenüber der Zulassungsstelle über den Verlust abgeben. In diesem Fall erhalten Sie sofort ein Duplikat und benötigen weder eine Verlustanzeige noch eine Bestätigung darüber.

Plattformen für das Fundwesen

In beiden Datenbanken finden Sie weiterführende Informationen zum Thema "Verloren/Gefunden".

In Wien befinden sich in unmittelbarer Nähe der Magistratischen Bezirksämter Fundcontainer, die eine Abgabe von Funden auch außerhalb der Dienststunden ermöglichen. Weiters besteht die Möglichkeit, Funde in den Amtsbriefkästen der Magistratischen Bezirksämter zu deponieren.
Stand: 01.01.2010
Hinweis .
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Inneres
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie


 

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