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Diebstahlsanzeige
Wenn Ihnen ein Gegenstand gestohlen wurde, sollten Sie eine Diebstahlsanzeige machen. Damit ist gewährleistet, dass Sie als rechtmäßige Eigentümerin bzw. Besitzerin/rechtmäßiger Eigentümer bzw. Besitzer den Gegenstand zurückbekommen, wenn er gefunden oder im Zuge von Amtshandlungen sichergestellt wird.
Bei Diebstahl des Personalausweises, Reisepasses, Führerscheins, der Zulassungsbescheinigung und den Kennzeichentafeln sowie von Schieß- und Sprengmitteln müssen Sie eine Diebstahlsanzeige machen.
Bei Diebstahl des Identitätsausweises, Waffenpasses oder der Waffenbesitzkarte ist keine Anzeige vorgeschrieben. Um Missbrauch zu verhindern bzw. zu erschweren, wird auch in diesen Fällen die Erstattung einer Anzeige empfohlen.
Im Fall des Diebstahles einer waffenrechtlichen Urkunde muss die zuständige Sicherheitsbehörde (z.B. Bundespolizeidirektion, Bezirkshauptmannschaft) der Betroffenen/dem Betroffenen eine Bestätigung ausstellen. Diese Bestätigung ersetzt die gestohlenen waffenrechtlichen Urkunden für 14 Tage (ab dem Tag der Anzeige) bzw. bis zur Ausstellung einer Ersatzurkunde (falls diese beantragt wurde).
Hinweis: Wenn es sich nicht um einen (mutmaßlichen) Diebstahl handelt, sondern Sie einen Gegenstand verloren haben, erstatten Sie eine Verlustanzeige bei der Fundbehörde.
Grundsätzlich gibt es keine Frist, um einen Diebstahl anzuzeigen.
Ausnahme: Wurde Ihnen der Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Zulassungsbescheinigung, die Kennzeichentafeln oder Schieß- und Sprengmittel gestohlen, ist der Diebstahl unverzüglich anzuzeigen.
Die Sicherheitsbehörde (z.B. Bundespolizeidirektion, Bezirkshauptmannschaft)
Hinweis: Die Anzeige können Sie bei jeder Sicherheitsbehörde, in erster Linie aber bei den Polizeiinspektionen erstatten.
Eventuell amtlicher Lichtbildausweis (wenn vorhanden)
- Diebstahlsanzeige: gebührenfrei
- Bestätigung der Diebstahlsanzeige auf Antrag der anzeigenden Person: 13,20 Euro Bundesgebühr
Hinweis: Die Anzeigebestätigung ist gebührenfrei, wenn sie an eine Behörde oder an eine juristische Person (z.B. Versicherungsanstalt) adressiert ist.
Hinweis: Wenn Sie bis zur Ausstellung eines Führerscheinduplikats, eines Duplikats der Zulassungsbescheinigung oder der Zuweisung eines neuen Kennzeichens einen Ersatz benötigen, lassen Sie sich eine Bestätigung der Diebstahlsanzeige ausstellen. Mit dieser Bestätigung dürfen Sie im Inland für einen befristeten Zeitraum ein Fahrzeug lenken:
- Führerscheinersatz: längstens vier Wochen ab dem Tag des Verlustes
- Zulassungsbescheinigungsersatz: längstens eine Woche ab dem Tag des Verlustes
- Kennzeichenersatz: längstens eine Woche ab dem Tag des Verlustes, wenn Sie auf dem Fahrzeug eine behelfsmäßige Ersatztafel anbringen, die in ihrer Form der von der Behörde ausgegebenen Kennzeichentafel gleicht
Bundesministerium für Inneres

