Inhalt:
Ablauf der Adoption
Im folgenden Abschnitt werden die Vorgehensweise, Voraussetzungen und die für eine Adoption erforderlichen Unterlagen aufgelistet.
Aufgrund des großen Interesses an Adoptionen müssen Bewerberinnen/Bewerber mit einer Wartezeit von mindestens zwei bis drei Jahren rechnen. Einzelpersonen und Ehepaare mit leiblichen Kindern haben generell eine geringere Chance auf ein Adoptivkind. Sind die leiblichen Eltern des Kindes gestorben, haben Verwandte der Verstorbenen/des Verstorbenen bessere Chancen, das Kind adoptieren zu können.
- Kontaktaufnahme mit dem Jugendwohlfahrtsträger, der örtlich zuständig ist:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: das Amt für Jugend und Familie
- Erstes Informationsgespräch
- Bewilligungsverfahren
Adoptionen dürfen nur vom Jugendwohlfahrtsträger oder von anerkannten privaten Trägern, die für die Adoptionsvermittlung im jeweiligen Bundesland zugelassen sind, vermittelt werden. Informationen (auch zu privaten Adoptionsvermittlungsstellen) erteilt der jeweilige Jugendwohlfahrtsträger.
Hinweis: Die Einhebung eines Entgelts für die Vermittlung ist unzulässig!
Bei vermeintlich schneller und unbürokratischer Hilfe durch private Vermittlerinnen/private Vermittler im In- oder Ausland sollten Sie vorsichtig sein!
Die Eignung der Annehmenden/des Annehmenden zur Aufnahme eines Adoptivkindes wird eingehend von der Jugendabteilung der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft, dem Magistrat und in Wien vom Amt für Jugend und Familie geprüft.
Die Annahme eines Adoptivkindes kann durch ein Ehepaar oder durch eine Einzelperson erfolgen. Der jeweilige Adoptivelternteil tritt an die Stelle des entsprechenden leiblichen Elternteils.
Die Adoption eines Kindes kommt durch schriftlichen Vertrag zwischen der Annehmenden/dem Annehmenden und dem Adoptivkind und durch gerichtliche Bewilligung auf Antrag eines der Vertragsteile zustande. Ist das Adoptivkind nicht eigenberechtigt, wird der Vertrag durch seine gesetzliche Vertreterin/seinen gesetzlichen Vertreter abgeschlossen.
- Unbedingte Voraussetzung für die Bewilligung der Adoption ist die begründete Aussicht, dass zwischen den Annehmenden und dem Adoptivkind eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Die Adoption muss dem Wohl des nicht eigenberechtigten Kindes dienen. Bei eigenberechtigten (=volljährigen) Kindern muss hingegen ein gerechtfertigtes Anliegen vorliegen.
- Es darf kein entgegenstehendes "überwiegendes Anliegen" eines leiblichen Kindes der Annehmenden/des Annehmenden (z.B. Gefährdung von Unterhalt oder Erziehung leiblicher Kinder) vorliegen. Wirtschaftliche Interessen der leiblichen Kinder (z.B. Schmälerung der Erbquote) werden grundsätzlich nicht beachtet.
- Mindestalter der Adoptiveltern:
Der Mann muss mindestens 30 Jahre und die Frau mindestens 28 Jahre alt sein. Eine Unterschreitung dieser Mindestaltersgrenze ist dann zulässig, wenn zwischen Kind und Annehmenden bereits eine kindschaftsähnliche Beziehung besteht und entweder ein Ehepaar gemeinsam oder ein Ehegatte das leibliche Kind des anderen Gatten annimmt. - Höchstalter der Adoptiveltern:
Das Höchstalter ist gesetzlich nicht festgelegt. - Altersunterschied:
Die Annehmende/der Annehmende muss mindestens 18 Jahre älter als das Adoptivkind sein. Ist das Adoptivkind ein leibliches Kind der Ehegattin des Annehmenden/des Ehegatten der Annehmenden oder mit der Annehmenden/dem Annehmenden verwandt, genügt ein Altersunterschied von 16 Jahren. - Familienstand:
Adoptivkinder werden vorzugsweise an Ehepaare vermittelt, obwohl gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, dass Adoptiveltern verheiratet sein müssen. In nichtehelichen Lebensgemeinschaften kann das Kind jedoch nur von einem Elternteil adoptiert werden. Grundsätzlich dürfen auch alleinstehende Personen ein Kind adoptieren. - Beide zukünftigen Adoptiveltern müssen der Adoption zustimmen.
- Persönliche, soziale, gesundheitliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen müssen stimmen.
Der Adoptionsvertrag wird erst mit gerichtlicher Bewilligung wirksam. Der Beschluss über die Bewilligung des Adoptionsvertrags wird vom zuständigen örtlichen Pflegschaftsgericht (Bezirksgericht am Wohnort des Kindes) gefasst. Vor der Entscheidung hat das Gericht alle Adoptionsvoraussetzungen zu prüfen und zusätzlich die vorgeschriebenen Zustimmungen einzuholen und Anhörungen durchzuführen.
Die Bewilligung des Adoptionsvertrags durch das Gericht kann nur erteilt werden, wenn folgende Personen der Annahme zustimmen:
- Die Eltern des minderjährigen Adoptivkindes
- Die Ehegattin des Annehmenden/der Ehegatte der Annehmenden
- Gegebenenfalls die Ehegattin/der Ehegatte des (verheirateten) Adoptivkindes
- Das Adoptivkind ab Vollendung seines 14. Lebensjahres
Hinweis: Auch minderjährige Mütter haben das Recht, der Adoption ihres Kindes zuzustimmen und können nicht zur Adoptionsfreigabe gezwungen werden.
- Beglaubigte Abschriften neuesten Datums aus dem Geburtenbuch hinsichtlich des Adoptivkindes, der leiblichen Eltern und der Adoptiveltern
- Gegebenenfalls Heiratsurkunden, besser beglaubigte Abschriften neuesten Datums aus dem Ehebuch hinsichtlich der leiblichen Eltern und der Adoptiveltern
- Bestätigung der Meldung der leiblichen Eltern und der Adoptiveltern
- Staatsbürgerschaftsnachweise des Adoptivkindes, der leiblichen Eltern und der Adoptiveltern
- Einverständniserklärungen der leiblichen Eltern und der zukünftigen Geschwister (falls vorhanden)
- Vollmacht der leiblichen Eltern
- Gegebenenfalls Nachweis eines akademischen Grades des Adoptivkindes, der leiblichen Eltern oder der Adoptiveltern
Ein Recht auf Anhörung im Bewilligungsverfahren vor Gericht haben:
- Das nicht eigenberechtigte Adoptivkind ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, außer es hat bereits seit diesem Zeitpunkt bei der Annehmenden/dem Annehmenden gelebt
- Die Eltern des volljährigen Adoptivkindes
- Der Jugendwohlfahrtsträger
- Gegebenenfalls die Pflegeeltern oder die Leiterin/der Leiter des Heimes, in dem sich das Adoptivkind befindet
- Die Kinder der Annehmenden/des Annehmenden
Hinweis: Die Wirksamkeit der Adoption beginnt im Falle der Bewilligung durch das Gericht mit dem Zeitpunkt der vertraglichen Willenseinigung (Vertragsabschluss).
Die gerichtliche Bewilligung kann von Amts wegen oder auf Antrag eines Vertragsteiles nur wegen einiger weniger im Gesetz abschließend aufgezählter Gründe widerrufen werden (z.B. wenn die Adoption in der primären Absicht, dem Adoptivkind die Führung des Familiennamens eines Adoptivelternteiles zu ermöglichen, geschlossen wurde).
Bundesministerium für Justiz
Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend

