Inhalt:
Nach der Adoption
- Name des Adoptivkindes
- Rechte des Adoptivkindes
- Rechte und Pflichten der leiblichen Eltern
- Rechte und Pflichten der Adoptiveltern
Name des Adoptivkindes
Durch das teilweise Erlöschen der familienrechtlichen Beziehung zu den leiblichen Eltern erhält das Adoptivkind den Familiennamen der Adoptiveltern, wenn es das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ab dem 14. Lebensjahr kann das Kind den Familiennamen selbst wählen.
Rechte des Adoptivkindes
Durch einen gerichtlich bewilligten Adoptionsvertrag entstehen einerseits zwischen Adoptivvater und/oder Adoptivmutter und deren Nachkommen und andererseits dem Adoptivkind (und gegebenenfalls dessen zum Zeitpunkt der Adoption minderjährigen Nachkommen) die gleichen Rechte, wie sie durch die eheliche Abstammung begründet werden.
Zu den übrigen Verwandten der Adoptiveltern wird kein Verwandtschaftsverhältnis begründet. Es besteht daher auch kein gesetzliches Erbrecht. Im Verhältnis zu den leiblichen Eltern und deren Verwandtschaft ändert sich im Erbrecht durch die Adoption nichts. Ein Adoptivkind erbt daher nach der gesetzlichen Erbfolge doppelt, d.h. sowohl bei Ableben seiner leiblichen Eltern als auch bei Tod der Adoptiveltern.
Bei Tod des Adoptivkindes fällt der ersten Linie, d.h. den Nachkommen des Adoptivkindes, die gesamte Erbschaft zu. Hinterlässt das Adoptivkind jedoch keine Nachkommen, gehen die Adoptiveltern und deren Nachkommen den leiblichen Eltern und deren Nachkommen in der Erbfolge vor. Nur wenn diese nicht erben können oder wollen, kommen die leiblichen Eltern und deren Nachkommen zum Zug.
Wenn das Adoptivkind allerdings nur von einer Elternseite adoptiert wurde, bleibt das Erbrecht des jeweils anderen leiblichen Elternteils aufrecht. Der Nachlass fällt in diesem Fall je zur Hälfte dem Adoptivelternteil und dem leiblichen Elternteil zu.
Das Kind wurde nur von einer Adoptivmutter adoptiert. Somit bleibt das Erbrecht des leiblichen Vaters bestehen und dieser teilt sich den Nachlass mit der Adoptivmutter des verstorbenen Kindes.
Rechte und Pflichten der leiblichen Eltern
Je nach Art der Adoption (Inkognitoadoption, offene Adoption oder halb offene Adoption) hat die leibliche Mutter bzw. haben die leiblichen Eltern unterschiedliche Ansprüche auf Informationen über ihr Kind.
Zwischen dem Kind und seinen Blutsverwandten bleiben gewisse Bindungen bestehen. Die leiblichen Eltern müssen weiterhin für Unterhalt und Ausstattung des Kindes sorgen, jedoch nur soweit die Adoptiveltern dazu nicht in der Lage sind.
Rechte und Pflichten der Adoptiveltern
Durch die Bewilligung des Adoptionsvertrags durch das Gericht wird die Annahme des Adoptivkindes wirksam. Somit werden die Rechte und Pflichten der leiblichen Eltern auf die Adoptiveltern übertragen. Solche Rechte und Pflichten betreffen die Pflege und Erziehung des Kindes, die gesetzliche Vertretung und die Vermögensverwaltung sowie die Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung.
Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend

