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Adoption eines Erwachsenen
Eine Volljährige/ein Volljähriger kann nur als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen der Annehmenden/dem Annehmenden und der Volljährigen/dem Volljährigen bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht.
Zudem muss ein gerechtfertigtes Anliegen vorliegen (z.B. der Wunsch, eine innige Bindung durch die Adoption rechtlich in Erscheinung treten zu lassen). Auch wirtschaftliche Gründe (z.B. die Übergabe eines Betriebes oder einer Genossenschaftswohnung) können ausschlaggebend sein.
Seit 2004 muss zwischen der Annehmenden/dem Annehmendem und dem erwachsenen Adoptivkind – wenn eine enge Beziehung wie zwischen leiblichen Eltern und Kindern bereits besteht – eine etwa mindestens fünf Jahre andauernde Hausgemeinschaft bestehen.
Hinweis: Die Annahme einer volljährigen Ausländerin/eines volljährigen Ausländers ist grundsätzlich möglich. Ihre/seine Staatsbürgerschaft bleibt dabei aber unberührt, d.h. sie/er wird nicht automatisch Österreicherin/Österreicher.
Seit 1. Juli 2004 können ausländische Erwachsene nur mehr adoptiert werden, wenn die angestrebte Adoption auch nach ihrem Heimatrecht gesetzlich erlaubt ist.
Bundesministerium für Justiz

