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Hundeabgabe
Allgemeines zur Hundeabgabe
Grundsätzlich wird für das Halten von Hunden eine Abgabe eingefordert. Die Höhe und die Bestimmungen bzw. Fristen für die Hundeabgabe sind in jedem Bundesland anders geregelt.
Hinweis: Es gibt jedoch auch Befreiungs- und Ermäßigungsgründe (z.B. Nutzhunde) sowie Ausnahmen von der Abgabenpflicht (Blindenhunde, Dienst- und Rettungshunde). Diese sind ebenfalls im jeweiligen Bundesland bei der zuständigen Behörde zu erfragen.
Anmeldung
Halterinnen/Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.
- Das Gemeindeamt
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die Stadtkasse
Hundemarke
In den meisten Bundesländern ist das Tragen einer Hundemarke gesetzlich verpflichtend bzw. können die Gemeinden dieses vorsehen.
Hinweis: Detaillierte Informationen erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde.
Die Hundehalterin/der Hundehalter erhält die Hundemarke in der Regel nach Einzahlung der Hundeabgabe von der zuständigen Behörde. Sie wird ihm oder ihr entweder persönlich ausgehändigt oder per Post zugesandt.
Die Hundemarke muss am Halsband des Hundes angebracht werden, wenn der Hund sich außerhalb des Hauses befindet.
Abmeldung
Die Abmeldung eines Hundes (Tod, Umzug, Weitergabe) muss der zuständigen Behörde mitgeteilt werden. Solange die Meldung nicht erfolgt ist, besteht die Abgabenpflicht weiter.
Bundeskanzleramt – HELP-Redaktion

