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Schenkungssteuer

Seit dem 1. August 2008 fällt keine Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer mehr an. Bei Erbschaften oder bei unentgeltlichen Übertragungen (Schenkungen) ist weiterhin die Grunderwerbsteuer zu entrichten. Es besteht ab diesem Zeitpunkt jedoch eine Anzeigepflicht bei Schenkungen. Detaillierte Informationen zum Auslaufen der Erbschafts- und Schenkungssteuer finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Finanzen.
Achtung:

Für Schenkungen unter Lebenden ist Schenkungssteuer zu entrichten, wenn die Übergabe des geschenkten Vermögenswertes vor dem 1. August 2008 erfolgte.

Die Steuersätze von Erbschafts- und Schenkungssteuer sind zwar gleich, im Einzelfall kann die Steuer wegen der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung der Gegenleistungen differieren.

Hinweis: Steuerklassen und allgemeine Freibeträge finden Sie im Kapitel "Erbschaftssteuer". Zu beachten ist jedoch die Verpflichtung zur Schenkungsmeldung beim Überschreiten einer bestimmten Wertgrenze.

Bei Liegenschaften ist die vorausschauende Übergabe zu Lebzeiten in der Regel günstiger.
Stand: 01.01.2010
Hinweis .
Abgenommen durch:
Notariatskammer


 

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